Nr 18). Einseitige Leistungsbestimmungsrechte der Beteiligten stünden dem Vertragsmodell aber entgegen. Der Gesetzgeber habe die Preisbildung dem freien Spiel der Kräfte überlassen (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 132a Nr 1). Für den Fall, dass vertragliche Vereinbarungen nicht zustande kämen, sei das Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege durchzuführen und eine Einigung durch eine Schiedsperson herbeizuführen. Dies entspreche den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drucks 15/1525 S 123) und der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 107, 123 =
Bereicherungsrechtliche Ansprüche nach §§ 812 ff BGB kämen nicht in Betracht (Urteil vom 18.11.2015). 8 Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Klage sei zulässig und begründet. Die Beklagte habe sich nicht auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit nach § 1032 Abs 1 ZPO berufen können, weil die SchiedsO nach § 132a Abs 2 SGB V keine Schiedsvereinbarung iS von § 1029 Abs 1 ZPO sei. Sie (die Klägerin) könne als einzelne Leistungserbringerin selbst kein Schiedsverfahren einleiten, weil diese Möglichkeit den vertragsschließenden Leistungserbringerverbänden vorbehalten sei, andernfalls hätte sie zunächst ihren Beitritt zum RV kündigen müssen. Eine Schiedsperson, die die Vertragsfindung nach § 317 BGB erleichtere, sei weder von den Verbänden der Leistungserbringer noch von der Beklagten angerufen worden. Erst im Jahr 2013 sei auf Landesebene ein Konsens über die Vergütungshöhe der ITEK gefunden worden. In erster Linie handele es sich um einen Streit über die Vertragsauslegung, dessen Klärung den Gerichten vorbehalten sei. Die Klage sei auch begründet, weil der Anspruch auf Zahlung in Höhe der Leistungsgruppe III für die erbrachten Leistungen der ITEK bestehe. Der Anspruch folge aus einer ergänzenden bzw dynamischen Vertragsauslegung (Hinweis auf Bayerisches LSG Beschluss vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER - NZS 2016, 102). Nach dem RV seien fortlaufende Änderungen der Anlagen zu diesem Vertrag erforderlich gewesen. Diese Änderungen seien über eine ergänzende Vertragsauslegung in den RV einbezogen worden; die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe als Teil der bestehenden PV sei einer solchen dynamischen Vertragsauslegung zugänglich. Für eine bloße Vertragsanpassung bedürfe es keines Schiedsverfahrens. Für einen Übergangszeitraum habe der Wille der Parteien nicht entgegengestanden, die Höhe des Preises durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmen. Anders ließen sich solche Zeiträume nicht überbrücken, wenn Sachleistungsansprüche der Versicherten erfüllt werden müssten. Im Übrigen bestehe der Zahlungsanspruch aus einer Nebenpflichtverletzung nach § 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 311 Abs 2 Nr 1, § 280 Abs 1 BGB, weil die Beklagte keine Schiedsperson eingeschaltet habe, während die Klägerin hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Der Anspruch bestehe auch nach § 33 Abs 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Beklagte habe ihre Marktmacht ausgenutzt, indem sie bewusst auf die Einschaltung einer Schiedsperson verzichtet habe, damit sie der Klägerin den Preis für die ITEK diktieren konnte. Der Zahlungsanspruch sei zudem aus Bereicherungsrecht nach § 812 BGB und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB herzuleiten. 9 Die Klägerin beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
Nr 6). Dem Vertragsmodell liegt ein Gleichordnungsverhältnis zwischen den Vertragspartnern zugrunde. Es fehlt an einem Über-/Unterordnungsverhältnis, das Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsakts nach § 31 SGB X ist (vgl BSGE 107, 123 =
Nr 23; BSG
Nr 23 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zuletzt umfassend zum Leistungserbringerrecht vgl Senatsurteil vom 29.6.2017 - B 3 KR 16/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 16
Nr 35; BSG
Nr 23 mwN, vgl dort auch zum "Schiedsgutachten im engeren Sinne" und dazu BGH Urteil vom 26.4.1991 - V ZR 61/90 - NJW 1991, 2761). Das Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege entspricht einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung, in der sich die Vertragsparteien auf die Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§ 317 BGB) einigen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Modernisierungsgesetz - GMG>, BT-Drucks 15/1525 S 123 Zu Nr 97 Zu Buchstabe b; BSGE 107, 123 =
Nr 24 f). Der Dritte hat die Funktion eines öffentlich-rechtlichen Schlichters und Vertragshelfers. Er übt weder eine Behördenfunktion aus noch erlässt er Verwaltungsakte (vgl BSG
Nr 17 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 21 b) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bereich des Zivilprozessrechts handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung nicht um eine Schiedsabrede iS von § 1029 Abs 1 ZPO, sondern um eine Schiedsgutachtenvereinbarung, wenn die Vertragsparteien die Festlegung der Leistungsbestimmung einem Dritten iS von §§ 317, 319 BGB durch rechtsgestaltende Festsetzung der einander geschuldeten Leistungen übertragen haben. Das wirksame Schiedsgutachten erzeugt eine materiell-rechtliche Wirkung. Die Festsetzung des Leistungsinhalts kann dann nach dem Parteiwillen im Rahmen des § 319 BGB von einem staatlichen Gericht geprüft werden (vgl BGHZ 6, 335, 338; BGHZ 48, 25, 28; BGH Urteil vom 21.5.1975 - VIII ZR 161/73 - NJW 1975, 1556; BGH Urteil vom 4.6.1981 - III ZR 4/80 - VersR 1981, 882; BGH Urteil vom 3.3.1982 - VIII ZR 10/81 - WM 1982, 543). 22 Eine vor der Einholung eines Schiedsgutachtens verfrüht erhobene Klage ist nach allgemeiner Ansicht im Zivilprozessrecht "als zur Zeit unbegründet" abzuweisen; auch ein dem Grunde nach zusprechendes Urteil iS von § 304 ZPO darf nicht ergehen (vgl BGH Urteil vom 23.5.1960 - II ZR 75/58 - NJW 1960, 1462, 1463; BGH Urteil vom 8.6.1988 - VIII ZR 105/87 - WM 1988, 1500; BGH Urteil vom 7.6.2011 - II ZR 186/08 - NJW-RR 2011, 1059; vgl aus der Literatur nur Rieble in Staudinger, BGB, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, Neubearbeitung 2015, § 319 RdNr 41; § 317 RdNr 41). Diese zivilprozessualen Grundsätze sind nach §§ 202, 130 Abs 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden. Das Konfliktlösungsmodell im Bereich der häuslichen Krankenpflege ist - wie ausgeführt - dem zivilrechtlichen Schlichtungsmodell nach § 317 BGB entlehnt (vgl erneut Gesetzentwurf zum GMG, aaO, BT-Drucks 15/1525 S 123 Zu Nr 97, Zu Buchstabe b). Hiervon unterscheidet auch das Zivilprozessrecht die Abweisung der Klage "als zur Zeit unzulässig", wenn der Vertragspartner vor Klageerhebung nicht wie vereinbart einen Schlichtungsversuch vor einem Schiedsgericht unternommen hat (vgl BGH Beschluss vom 14.1.2016 - I ZB 50/15 - WM 2016, 1189 und BGH Urteil vom 29.10.2008 - XII ZR 165/06 - MDR 2009, 284); um eine vergleichbare Konstellation geht es im vorliegenden Fall nicht. 23 4. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht das Verfahren in analoger Anwendung von § 114 SGG hätte aussetzen können und den Beteiligten eine Frist zur Beibringung des Schiedsspruchs hätte setzen müssen (so für das Zivilprozessrecht BGH Urteil vom 8.6.1988 - VIII ZR 105/87 - WM 1988, 1500, 1503). Im Revisionsverfahren ist diese Möglichkeit für den Senat von vornherein ausgeschlossen, weil der Schiedsspruch eine neue Tatsache ist, über die zunächst das LSG zu entscheiden hätte (vgl § 163 SGG). Eine Zurückverweisung der Sache durch den Senat an das LSG zum Zwecke der Durchführung eines Schiedsverfahrens wäre im Übrigen - wegen des damit verbundenen Verlustes einer Tatsacheninstanz in Bezug auf die Möglichkeiten der formell- und materiell-rechtlichen Überprüfung durch beide Beteiligte des erst noch zu erwartenden Schiedsspruchs - gerade hier nicht sachgerecht (vgl auch BSG
Nr 22 f). 24 B. Die verfrüht erhobene allgemeine Leistungsklage ist allerdings "zur Zeit unbegründet" und daher - wie das SG richtig entschieden hat - abzuweisen. 25 Derzeit steht der Klägerin kein vertraglicher Anspruch auf höhere Vergütung für die erbrachten Leistungen der ITEK nach der Leistungsgruppe III zu. Die von der Klägerin begehrte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer höheren Vergütung für die von der Klägerin an die Versicherte in den Jahren 2008 und 2009 erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege als von der Beklagten zugebilligt, durfte weder durch die Vorinstanzen noch durch das Revisionsgericht ergehen. Erst dann, wenn der bisher fehlende, aber rechtlich notwendige Schiedsspruch zur Höhe der Vergütung für die ITEK-Leistungen herbeigeführt worden ist, kann seine etwaige Unbilligkeit einer sozialgerichtlichen Kontrolle im Wege der Ersetzungs- bzw Feststellungsklage unterzogen werden (vgl dazu BSG
Nr 16 ff, 31 ff - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 26 Das zwischen den Beteiligten geltende Vertragswerk enthält einen offenen Dissens über die Vergütungshöhe der ITEK; der Preis ist nicht durch richterliche Vertragsauslegung zu bestimmen (dazu im Folgenden 1.), sondern durch eine Schiedsperson festzulegen; die Klägerin hat als Einzelleistungserbringerin das Recht einen Schiedsspruch herbeizuführen (dazu unter 2.). Ansprüche nach zivilrechtlichen oder anderen Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht (dazu 3.). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (dazu 4.). Der Schiedsspruch kann nach Abschluss dieses Rechtsstreits nachgeholt werden (dazu 5.). 27 1. Die Vergütungshöhe der ITEK ergibt sich weder aus den geltenden PVen (dazu
Nr 32 mwN) geschlossen werden. Für die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist in erster Linie der Wortlaut des Vertrags und der dem Vertrag zu entnehmende objektiv erklärte Wille bzw im Fall einer planwidrigen Vertragslücke der objektiv zu ermittelnde hypothetische Wille der Vertragsparteien maßgeblich (stRspr vgl nur BGHZ 121, 13, 16; BGH Urteil vom 23.5.2014 - V ZR 208/12 - NJW 2014, 3439, 3441). Hier brachten die Vertragspartner in ihren Protokollnotizen zu den PVen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass ein Konsens über die regelungsbedürftige Vergütungshöhe nicht zu erzielen war. Sie führten einen dauerhaften Streit über die Vergütungshöhe, weil konträre Vorstellungen über die angemessene Vergütungshöhe bestanden. Dieser Streit wäre am ehesten beizulegen gewesen, wenn zeitnah eine sachverständige Stellungnahme zum zeitlichen Aufwand bei der Versorgung des behandlungsbedürftigen Personenkreises mit der ITEK im Vergleich zu den beiden älteren Methoden eingeholt worden wäre. 35 aa) Einer ergänzenden Vertragsauslegung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit steht die gesetzliche Schiedsregelung von § 132a Abs 2 S 6 SGB V aF entgegen. Denn der Gesetzgeber hat gerade jenen Fall, dass die Vertragspartner über den konkreten Vertragsinhalt, insbesondere über die Höhe der Vergütung keine Einigung erzielen können, die primäre Leistungsbestimmung dem Dritten (§ 317 BGB) als Schlichter überlassen (vgl Gesetzentwurf zum GMG, aaO, BT-Drucks 15/1525 S 123 Zu Nr 97, Zu Buchstabe b), der die notwendige punktuelle rechtsgestaltende Ergänzung des Vertrags durch Schiedsspruch vornehmen muss (vgl BSG
Nr 23, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 36
Nr 11; BSG SozR 3-2500 § 132a Nr 1 S 4). 38 d) Aus demselben Grund kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Preisbestimmung nach § 612 Abs 2 BGB Anwendung finden. Diese Norm sieht für den Fall, dass die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart an. Auch insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass bei anderen KKn vereinbarte Preise nicht als "übliche" Vergütung iS von § 612 Abs 2 BGB angesehen werden können, weil dadurch die Motivation für einen Vertragsabschluss verhindert würde (vgl BSG
Nr 12; BSG SozR 3-2500 § 132a Nr 1 S 4 f). 39 2. Der Schiedsspruch zur Festlegung der Vergütungshöhe für die ITEK ist erforderlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist sie als einzelne Pflegeeinrichtung von der Befugnis zur Einholung eines Schiedsspruchs nicht ausgeschlossen. Dies beruht auf dem Einzelvertragsmodell, das der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach dem SGB V und dem ergänzenden untergesetzlichen Recht zugrunde liegt. 40 a) Nach § 132a Abs 2 S 1 SGB V aF (seit 1.1.2017 in § 132a Abs 4 S 1 SGB V geregelt) schließen die KKn über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung grundsätzlich Verträge "mit den Leistungserbringern". Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung sind Partner solcher Verträge der einzelne Pflegedienst einerseits und die KK andererseits. Anders als etwa bei Heilmitteln (§ 125 Abs 2 SGB V), bei Hilfsmitteln (§ 127 Abs 1 und 2 SGB V) oder bei der ambulanten und stationären Pflege im Bereich der sozialen Pflegeversicherung (§ 72 Abs 2 SGB XI) hat der Gesetzgeber bei der häuslichen Krankenpflege (§ 132a SGB V) und bei der Haushaltshilfe (§ 132 SGB V) nicht die gesetzliche Möglichkeit vorgesehen, Versorgungsverträge auch zwischen den Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer einerseits und den Landesverbänden der KKn (bzw Pflegekassen) oder ihren Arbeitsgemeinschaften andererseits zu schließen (vgl BSGE 101, 142 =
Nr 25). 41 Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 132a SGB V) hat der Senat daraus geschlossen, dass der Gesetzgeber ersichtlich vom Leitbild der Einzelverträge mit den einzelnen Pflegediensten ausgeht (vgl BSGE 107, 123 =
Nr 39; anders zur Heilmittelversorgung nach § 125 Abs 2 SGB V: vgl BSGE 105, 1 =
Nr 24 f). Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung hat der Senat aber auch kollektive Verträge mit Gruppen von Leistungserbringern bzw deren Verbänden zur Vergütungsregelung nach § 132a SGB V zugelassen, da diese in der Praxis dominieren (vgl BSGE 107, 123 =
Nr 39). Der Abschluss solcher kollektiven Verträge einschließlich kollektiv geschlossener Vergütungsvereinbarungen zwischen Verbänden der Leistungserbringer und den KKn bzw deren Landesverbänden ist daher nicht ausgeschlossen; die einzelnen Leistungserbringer (Pflegedienste) können solchen Kollektivverträgen beitreten. Mit Abgabe der jeweiligen Beitrittserklärung wird der Versorgungsvertrag zwischen dem einzelnen Leistungserbringer und der KK wirksam. Der Inhalt des Versorgungsvertrags wird durch den RV und die zugehörige Vergütungsvereinbarung bestimmt, soweit mit den Beitrittserklärungen nichts Abweichendes vereinbart ist (vgl BSGE 101, 142 =
Nr 26 zur Haushaltshilfe nach § 132 SGB V). 42 Ein solcher Beitritt der Klägerin zu dem auf Landesebene abgeschlossenen Kollektivvertrag (RV) zwischen ua dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. - dessen Mitglied die Klägerin ist - und dem beklagten KKn-Landesverband liegt nach den Feststellungen des LSG vor. Mit dem erfolgten Beitritt zu dem Vertrag war die Klägerin berechtigt und verpflichtet, Leistungen zur häuslichen Krankenpflege für die Versicherten nach § 37 SGB V zu erbringen. Einer weitergehenden "förmlichen Zulassung" bedurfte es hierfür nicht, weil Leistungserbringer im Bereich der häuslichen Krankenpflege allein durch Versorgungsverträge mit den KKn verbunden sind. Der Abschluss des Versorgungsvertrags ist daher in diesem Bereich nicht statusbegründend (vgl BSGE 90, 150 = SozR 3-2500 § 132a Nr 4; BSGE 99, 303 =
Nr 30; anders zB im Bereich der Heilmittelversorgung nach § 124 Abs 2 SGB V). 43 b) Das gesetzlich vorgesehene vertragliche Konfliktlösungsmodell knüpft an das Einzelvertragsmodell in § 132a Abs 2 S 1 SGB V aF an. Daher hat der einzelne Pflegedienst das gesetzliche Recht zur Herbeiführung des Schiedsspruchs (wie hier Armbruster in Eichenhofer/Wenner, 2. Aufl 2016, SGB V, § 132a RdNr 47). Dafür spricht maßgeblich der Wortlaut von § 132a Abs 2 S 6 SGB V aF, der die Bestimmung des Vertragsinhalts durch eine "von den Vertragspartnern" zu bestimmende unabhängige Schiedsperson vorsieht. Zusammenschlüsse oder Verbände von Leistungserbringern werden im Konfliktlösungsmodell der häuslichen Krankenpflege gar nicht erwähnt. Anders verhält es sich zB im Bereich der Heilmittelversorgung (§ 125 Abs 2 SGB V). Dort sind lediglich Verbände der Leistungserbringer, nicht aber einzelne Leistungserbringer oder sonstige Zusammenschlüsse zur Einleitung des Schiedsverfahrens im Fall der Nichteinigung auf Vertragspreise berechtigt (vgl BSG
Nr 29 ff). 44
Nr 23; Gesetzentwurf zum GMG, aaO, BT-Drucks 15/1525 S 123 Zu Nr 97, Zu Buchstabe b; anders die "kann"-Formulierung zur Anrufung der Schiedsstelle bei Rahmenempfehlungen in § 132a Abs 2 SGB V in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung). Der Gesetzgeber hat den einzelnen Pflegedienst normativ mit einer gegenüber den KKn gleichrangigen Verhandlungsmacht ausgestattet. Entgegen der Ansicht der Beklagten können sich die KKn nicht darauf beschränken, eine Vergütungsforderung, die nicht ihren Vorstellungen entspricht, abzulehnen und ansonsten nichts weiter zu veranlassen, obwohl keine Einigung über den Preis erzielt wurde. Denn mit der Schiedsregelung ist das Recht auf eine zügige Preisfestlegung im Streitfall verbunden. 48 Für ein solches Verfahren wäre eine Einigung auf eine Schiedsperson nicht erforderlich gewesen. Im Streitfall wird diese nämlich von der für die vertragsschließende KK zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt (§ 132a Abs 2 S 7 SGB V aF, vgl dazu BSGE 117, 288 =
Da sowohl für das Erstellen des Schiedsspruchs als auch für die aufsichtsbehördliche Bestellung der Schiedsperson enge zeitliche Grenzen gelten, hätten die Beteiligten eine zeitnahe Festlegung des Preises durch einen Dritten erlangen können. Dies hätte den von der Klägerin zu Recht gerügten langen Zeitraum ohne Preisfestlegung zügig beenden können. 49 e) In dieser Konstellation greift ferner auch nicht die entsprechende Anwendung des § 319 Abs 1 S 2 Halbs 2 BGB. 50 Nach dieser Norm hat die Bestimmung der Leistung durch Urteil des angerufenen Gerichts zu erfolgen, wenn der Dritte, dem die Bestimmung obliegt, diese verzögert. Die Vorschrift gilt im Zivilrecht entsprechend, wenn die Verzögerung der Leistungsbestimmung (die kein Verschulden voraussetzt) auf der Nichtbenennung des bestimmungsberechtigten Dritten durch eine hierzu verpflichtete Vertragspartei beruht (vgl BGH Urteile vom 17.3.1971 - IV ZR 209/69 - NJW 1971, 1455, 1456; vom 2.2.1977 - VIII ZR 271/75 - WM 1977, 418; vom 30.3.1979 - V ZR 150/77 - BGHZ 74, 341, 344 f; BGH Urteil vom 7.6.2011 - II ZR 186/08 - WM 2011, 1374). Die Norm findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn die hierzu befugte und verpflichtete Vertragspartei außerhalb objektiv angemessener Zeit die Benennung des Schiedsgutachters und die Einholung des Gutachtens unterlässt (vgl BGHZ 74, 341, 345) oder die Einigung auf die Person des Schiedsgutachters fehlschlägt (vgl BGH Urteil vom 4.7.2013 - III ZR 52/12 - WM 2013, 1452). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. 51 Hier hatten es die Beteiligten durchaus selbst in der Hand, den offenen Dissens durch eine zeitnahe Konfliktlösung zu beenden. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte waren unabhängig voneinander zur Einleitung des Schiedsverfahrens durch einen eigenen Antrag auf Festsetzung des Inhalts der PV bei der Schiedsperson berechtigt (s § 7 Abs 1 S 3 SchiedsO). Ebenso war die Bestimmung der Schiedsperson bei Nichteinigung durch die Aufsichtsbehörde der KK möglich (§ 132a Abs 2 S 7 SGB V aF). 52 3. Da die Leistungsbestimmung durch einen unabhängigen Dritten bisher nicht erfolgt ist und die Klägerin - wie dargelegt - rechtlich nicht gehindert war, ein Schiedsverfahren selbst zu initiieren, kommen ebenfalls weder bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff BGB) noch Schadensersatzansprüche (§ 311 Abs 2 Nr 1, § 280 Abs 1, § 242 BGB, § 33 Abs 3 GWB) der Klägerin gegen die Beklagte in Betracht. Der Senat konnte insoweit auch dahinstehen lassen, ob § 33 GWB im Leistungserbringerrecht (§ 69 Abs 1 S 3, Abs 2 S 2 SGB V) überhaupt Anwendung findet (vgl BSG
Nr 53, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 53
Nr 30). Weder das Gesetz noch der RV stehen dem hier entgegen. 55
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.