KSRE145320209 ECLI:DE:BSG:2023:200723UB12KR821R0 BSG 12. Senat 20230720 B 12 KR 8/21 R Urteil vorgehend SG Schleswig, 26. Februar 2018, Az: S 11 KR 310/14, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 27. Juli 2021, Az: L 10 BA 44/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, wonach der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seinen zwischen dem 1.1.2006 und 31.3.2012 für ihn - den Kläger - verrichteten Tätigkeiten aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. 2 Der Kläger betreibt ein Viehvermarktungsunternehmen, das ua den Ankauf von Ferkeln in Dänemark und deren Weiterveräußerung in Deutschland sowie die Vermarktung von schlachtreifen Schweinen und deren Transport in verschiedene Schlachthöfe zum Gegenstand hat. Die in Dänemark von einem Landwirt mit einem Speditionsunternehmen zu einem Selektionshof gebrachten Tiere wurden gesichtet und bei Erkrankungen aussortiert. Anschließend wurden die ausgesuchten Tiere mit im Fuhrpark des Klägers befindlichen LKW nach Deutschland transportiert. Der Kläger beschäftigt fest angestellte Mitarbeiter. Daneben wurden im gegenständlichen Zeitraum Transportfahrten und andere Aufgaben von Dritten übernommen, mit denen kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden war und die ihre Arbeiten in Rechnung stellten. Der Beigeladene ist als Landwirt selbstständig tätig und hielt im streitigen Zeitraum Mastschweine. Darüber hinaus übernahm er für das Unternehmen des Klägers diverse Arbeiten, unter anderem das Selektieren von Ferkeln in Dänemark und deren Transport nach Deutschland sowie die Auslese und den Transport von Schweinen vom Schweinemastbetrieb zum verarbeitenden Betrieb. 3 Das Hauptzollamt führte bei dem Kläger Ermittlungen durch und stellte die Ermittlungsergebnisse der beklagten Deutschen Rentenversicherung Nord zur Verfügung. Diese stellte gegenüber dem Kläger fest, dass der Beigeladene seit dem 1.1.2006 der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege, soweit er für den Kläger als Kraftfahrer und Betriebshelfer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werde (Bescheid vom 13.6.2013). Ebenfalls unter dem 13.6.2013 übersandte die Beklagte dem Beigeladenen den "Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit ab 01.05.2006". Sie wies darauf hin, dass er als Beteiligter "gegen den Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht" Widerspruch erheben könne. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.10.2014). Dagegen hat der Kläger beim SG Schleswig Klage erhoben (S 11 KR 310/14). 4 Auch der Beigeladene erhob am selben Tag beim SG Schleswig Klage gegen die ihm mit Schreiben vom 13.6.2013 übersandte Entscheidung der Beklagten (S 28 KR 303/14; im Folgenden: Parallelverfahren). Der hiesige Kläger wurde durch Beschluss vom 29.12.2016 dort beigeladen. Das SG wies diese Klage nach Beiladung des hier Klagenden (Beschluss vom 29.12.2016 gemäß § 75 Abs 2 SGG) ab. Bei der Gesamtabwägung würden die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen (Urteil vom 6.4.2017). Von keinem der Beteiligten wurde das Urteil angefochten. 5 Im vorliegenden Verfahren hat das SG den Kläger des Parallelverfahrens zum Rechtsstreit beigeladen (Beschluss vom 31.8.2015 gemäß § 75 Abs 2 SGG). Sodann hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.2.2018). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage sei nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Es handele sich um unterschiedliche Prozessrechtsverhältnisse, die vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG nicht dem Verbot der doppelten Rechtshängigkeit unterfielen. Gleichwohl sei der Senat wegen der Rechtskraft des im Parallelverfahren ergangenen Urteils an einer Sachentscheidung gehindert. Funktional hätten beide Verfahren denselben Streitgegenstand betroffen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass in den angefochtenen Bescheiden zu Recht eine abhängige Beschäftigung bejaht und Versicherungspflicht angenommen worden sei (Urteil vom 27.7.2021). 6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG. Eine vollständige Identität der Streitgegenstände des vorliegenden und des Parallelverfahrens sei mangels Identität der Beteiligten nicht gegeben. Daher sei auch von unterschiedlichen Lebenssachverhalten auszugehen. Dies zeige sich auch darin, dass die Beklagte zwei selbstständige Bescheide - sowohl ihm als auch dem Beigeladenen gegenüber - bekanntgegeben habe. Das LSG habe somit "die Sperrwirkung als Folge der Rechtshängigkeit" fehlerhaft angewandt. Zu Unrecht habe das LSG auch eine abhängige Beschäftigung bejaht. 7 Der Kläger beantragt, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2021 und des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Februar 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2014 aufzuheben, und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für ihn vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2012 nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist und insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. 8 Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. 9 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 10 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. 11 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Klage war nicht schon wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (dazu 1.). Einer erneuten Entscheidung über die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung steht aber das rechtskräftige Urteil des SG Schleswig vom 6.4.2017 (S 28 KR 303/14) entgegen, mit dem die gegen die Feststellung der Versicherungspflicht gerichtete Klage des hier Beigeladenen abgewiesen worden ist (dazu 2.). 12 1. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die vorliegende Klage nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 202 Satz 1 SGG (idF des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.2012, BGBl I 1577) iVm § 17 Abs 1 Satz 2 GVG (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990, BGBl I 2809) unzulässig war. Danach kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. 13 Für eine doppelte Rechtshängigkeit in diesem Sinn ist hier schon deshalb kein Raum, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 94 RdNr 7b mwN) das Parallelverfahren bereits nicht mehr anhängig war. Die Rechtshängigkeit einer Sache endet mit Eintritt der formellen Rechtskraft, also ua mit der Beendigung des Rechtsstreits durch ein rechtskräftiges Urteil, sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 17). Im entscheidenden Zeitpunkt der hier dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG war die mit dem Parallelverfahren betriebene Klage bereits formell rechtskräftig abgeschlossen. 14 Damit kann hier offenbleiben, ob auch die Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG im Hinblick auf die besondere prozessuale Stellung von Beigeladenen vorliegend eine doppelte Rechtshängigkeit ausschließt (zum vergleichbaren Zurücktreten der Rechtshängigkeitsvorschriften im Fall einer Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG vgl BSG Urteil vom 24.5.1984 - 7 RAr 15/82 - BSGE 57, 1 = SozR 2200 § 1237a Nr 25, juris RdNr 20; BSG Urteil vom 19.5.1982 - 11 RA 37/81 - SozR 2200 § 1239 Nr 2 juris RdNr 38). Nach dieser Vorschrift steht dem der Rechtsweg offen, wer durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Allerdings bieten sowohl das vorliegende als auch das mit weiterem Urteil vom 20.7.2023 entschiedene Verfahren B 12 KR 8/21 R Anlass darauf hinzuweisen, dass für die Annahme des LSG, bei von Auftraggeber/Arbeitgeber und Auftragnehmer/Beschäftigter eigenständig erhobenen Klagen sei im Rahmen des § 17 Abs 1 Satz 2 GVG wegen zwei gesonderter, unterschiedlicher Prozessrechtsverhältnisse nicht allein auf eine Identität des Streitgegenstands abzustellen, gewichtige Gründe sprechen dürften. 15 Der zu einem sozialgerichtlichen Verfahren Beigeladene ist zwar Beteiligter (§ 69 Nr 3 SGG), wohl aber nicht "Partei" der Sache iS von § 17 Abs 1 Satz 2 GVG, weil seine prozessuale Stellung hinter der eines Hauptbeteiligten (Kläger/Beklagte) erheblich zurückbleibt. Nach § 75 Abs 4 Satz 1 SGG kann der Beigeladene nur innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann nach § 75 Abs 4 Satz 2 SGG zwar der nach § 75 Abs 2 SGG notwendig Beigeladene stellen. Auch ist der Beigeladene selbstständig rechtsmittelbefugt. Gleichwohl sind die Einflussmöglichkeiten auch des notwendig Beigeladenen auf das Verfahren insbesondere deshalb erheblich begrenzt, weil er einer Verfahrensbeendigung durch die Hauptbeteiligten nicht widersprechen kann (vgl Breitkreuz ASR 2012, 230, 231). Selbst der notwendig Beigeladene hat hierauf keinen Einfluss. Einer prozessbeendenden Handlung der Hauptbeteiligten muss er nicht zustimmen (vgl BSG Urteil vom 27.11.1962 - 3 RK 37/60 - BSGE 18, 131, 132 = SozR Nr 9 zu § 160 SGG, juris RdNr 36; BSG Urteil vom 30.6.1977 - 12/3 RK 91/75 - SozR 1500 § 101 Nr 5). Lediglich im Fall einer Prozessbeendigung durch Vergleich der Hauptbeteiligten kann sich im Anschluss an das Verfahren die Frage stellen, inwieweit auch ein Beigeladener (materiell) an den Vergleich gebunden ist, wenn er an dessen Zustandekommen nicht beteiligt war (hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 75 RdNr 17d mwN). Würde daher ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung von mehreren Betroffenen zulässigerweise durch selbstständige Klagen angefochten und würden sämtliche Klagen bis auf ein Verfahren, in dem alle anderen Kläger beigeladen worden sind, wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig betrachtet, wären die Beigeladenen außerstande, eine Beendigung dieses einen Verfahrens durch Prozesserklärung des oder der Hauptbeteiligten zu verhindern. Eine solche Rechtsschutzlücke wäre mit der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG schwerlich vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die von den Betroffenen eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung eigenständig erhobenen Klagen auf dasselbe Ziel gerichtet sein können, aber nicht müssen. 16 2. Einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren steht aber die materielle Rechtskraft des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils entgegen. Nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG (idF des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17.8.2001, BGBl I 2144) binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Dabei kann offenbleiben (so bereits BSG Urteil vom 13.12.1960 - 2 RU 189/56 - BSGE 13, 181 = SozR Nr 7 zu § 141 SGG, juris RdNr 25), ob diese Rechtskraft zu einem Prozesshindernis führt (prozessuale Theorie) oder lediglich eine inhaltlich abweichende Entscheidung ausschließt (materiell-rechtliche Theorie; vgl zu den so genannten Rechtskrafttheorien Hübschmann in BeckOGK-SGG, Stand 1.2.2023, § 141 RdNr 24 f mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 141 RdNr 3a mwN). Falls - wie hier - dieselben Beteiligten in einem weiteren Verfahren über denselben Gegenstand streiten, steht die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines Urteils einer erneuten Entscheidung entgegen. 17
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