KSRE145361009 ECLI:DE:BSG:2023:270623BB1KR2722R0 BSG 1. Senat 20230627 B 1 KR 27/22 R Beschluss § 67 Abs 1 SGG, § 65 SGG, § 65d S 3 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 2 SGG, § 85 Abs 2 ZPO vorgehend SG Aurich, 8. Januar 2021, Az: S 18 KR 104/17, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 13. September 2022, Az: L 16 KR 61/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs - vorübergehende technische Störung - kein Wiedereinsetzungsgrund - wiederholter Fristverlängerungsantrag - Vertrauen auf dritte Fristverlängerung - Vorliegen von besonders schwerwiegenden Gründen - Arbeitsüberlastung Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2022 wird abgelehnt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2022 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1 I. Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für stationäre Liposuktionen. Während sie mit ihrer Klage vor dem SG erfolgreich war (Urteil vom 8.1.2021), hat das LSG die Klage unter Aufhebung des Urteils des SG abgewiesen (Urteil vom 13.9.2022). Gegen das ihr am 23.9.2022 zugestellte Urteil des LSG hat die Klägerin am Montag, den 24.10.2022 Revision eingelegt. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Frist für die Revisionsbegründung antragsgemäß bis zum 23.12.2022 und nachfolgend nochmals bis zum 10.2.2023 verlängert (Schreiben vom 28.11.2022 und 22.12.2022, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 5.12.2022 und 2.1.2023). Mit einem am 9.3.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Revision begründet und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. 2 Zu ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt die Klägerin vor: Durch ein Versehen der sorgfältig angeleiteten und überwachten Assistentin der Bundesrechtsabteilung ihres Bevollmächtigten sei der Fristverlängerungsantrag am 10.2.2023 nicht an das Bundessozialgericht übermittelt und der Fristablauf erst am darauffolgenden Montag, den 13.2.2023 bemerkt worden. Die Assistentin habe absprachegemäß einen weiteren Fristverlängerungsantrag vorbereitet und zusammen mit weiteren Schreiben in das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des für die Bearbeitung des Verfahrens zuständigen Rechtsanwaltes L eingestellt und diesen darüber informiert. Der Versuch, die Nachrichten zu versenden, sei aufgrund technischer Störungen mehrfach fehlgeschlagen. Bei dem wiederholten Einstellen der Nachrichten für den Versand durch Rechtsanwalt L habe die Assistentin vergessen, den Fristverlängerungsantrag in der hier vorliegenden Sache noch einmal einzustellen. Sie habe sich mit dem Rechtsanwalt zu ihrem Feierabend dahingehend verständigt, dass sämtliche Fristabläufe für den 10.2.2023 im beA als Entwürfe hochgeladen seien und er den Versand per beA noch einmal am Abend probieren würde. Als er dann am späten Abend gegen 22.25 Uhr die Nachrichten aus den Entwürfen erfolgreich habe versenden können, sei der Fristverlängerungsantrag nicht dabei gewesen. Ein Ausstreichen der Frist im Rahmen der Fristenkontrolle habe um diese Uhrzeit nicht mehr erfolgen können. Der Fehler sei deshalb erst beim Austragen der Fristen am darauffolgenden Montag, den 13.2.2023 bemerkt worden. 3 II. Die nicht in der gesetzlichen Frist begründete Revision ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG; dazu 1.). Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist abzulehnen (dazu 2.). 4 1. Nach § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 164 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Klägerin hätte ihre Revision, die sie rechtzeitig gegen das ihr am 23.9.2022 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellte LSG-Urteil eingelegt hat, nach der bereits zwei Mal verlängerten Frist bis zum Ablauf des 10.2.2023 begründen müssen. Dem genügt die erst am 9.3.2023 beim BSG eingegangene Revisionsbegründung nicht. 5 2. Der Klägerin ist auch nicht antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). 6 Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). 7 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat schuldhaft die Revisionsbegründungsfrist versäumt, wobei sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten und des bei diesem angestellten Rechtsanwaltes L zurechnen lassen muss (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO; vgl zur Verschuldenszurechnung allgemein BSG vom 28.6.2018 - B 1 KR 59/17 B - SozR 4-1500 § 67 Nr 15 RdNr 7 mwN; zur Zurechnung des Verschuldens eines angestellten Rechtsanwalts, dem der Rechtsstreit zur selbstständigen Bearbeitung übertragen worden ist vgl BGH vom 9.6.2004 - VIII ZR 86/04 - NJW 2004, 2901 = juris RdNr 8). Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist der mit der Sache betraute Rechtsanwalt L seiner (eigenen) Obliegenheit zur Fristenkontrolle nicht hinreichend nachgekommen (dazu b). Zudem ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen er darauf vertrauen durfte, dass seinem erneuten Fristverlängerungsantrag entsprochen wird (dazu c). Die vorübergehenden technischen Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (dazu a). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.