Nr 18; BVerwG Beschluss vom 9.11.1976 - V B 80.76 -, FEVS 25, 133, 135; BVerwG Buchholz 436.0 § 5 Nr 15 BSHG). Deshalb wird die Kenntnis iS von § 18 SGB XII durch die positive Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (Unterhalt eines behindertengerecht umgebauten Kfz dazu gleich; vgl BSGE 121, 139 =
Nr 3; BSG
Nr 21; BSGE 121, 139 =
A Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 18 RdNr 22, der auf die "konkrete Leistung" abstellt) vermittelt, nicht erst durch den konkreten finanziellen Bedarf (zu zahlender Rechnungsbetrag, vgl zur Sozialhilfe für Deutsche im Ausland BSG
Nr 24 auch für BSGE vorgesehen; weitergehend mit der Konsequenz, dass § 18 SGB XII keine Anwendung findet: Bestattung und Begleichung der Bestattungsrechnung ohne vorherige Unterrichtung der Sozialhilfebehörde BSGE 104, 219 =
Nr 15). Die weitere Sachverhaltsaufklärung - insbesondere hinsichtlich des Bedarfsumfangs - obliegt dann dem Sozialhilfeträger (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>; BSG
Nr 23). 19 Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Beklagte die für die Erbringung der Leistung erforderliche Kenntnis. Er bewilligte dem körperlich und geistig behinderten Kläger selbst den behindertengerechten Umbau des Kfz und übernahm die insoweit anfallenden Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe, weil dem Kläger die Fortbewegung nur mit einem Rollstuhl möglich war (der Beklagte) ging also selbst davon aus, dass der Kläger auf ein Kfz angewiesen sei. Anderenfalls hätte er die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau des eingesetzten Kfz ablehnen müssen (dazu unten). Folglich wusste er nicht nur, dass (überhaupt) ein Kfz existiert, sondern auch, dass das Kfz zur Fortbewegung und zum Transport des Klägers (ggf aber auch Dritter, insbesondere der Mutter) eingesetzt wurde und (aus seiner Sicht) erforderlich war. Die Bedarfslage ist dabei das Angewiesensein auf ein Kfz und in diesem Zusammenhang dessen Unterhalt, wozu nicht nur die erforderlichen Betriebskosten, sondern - was § 10 Abs 6 Eingliederungshilfe-VO ausdrücklich bestätigt ("Instandhaltung") - auch die unregelmäßig anfallenden Wartungs- und Reparaturkosten gehören, die dem Kläger Fahrten mit einem verkehrstüchtigen Kfz ermöglichen und dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung des behindertengerechten Umbaus sichern. Vereinfacht gesagt: mit Reparaturen ist bei einem Kfz gewissermaßen immer zu rechnen (vgl BSGE 121, 139 =
Nr 11, vgl auch BSG
Nr 18). Der Akte des Beklagten ist sogar - ohne dass dies das LSG allerdings festgestellt hätte und ohne dass es für die Entscheidung des Senats erheblich wäre - zu entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2008 einen vom Beklagten abgelehnten (Bescheid vom 8.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2008) Antrag auf Übernahme der Betriebs- und Instandhaltungskosten im Rahmen eines persönlichen Budgets gestellt hat. Die Kenntnis über die Bedarfslage setzt nicht voraus, dass der konkrete finanzielle Bedarf bereits besteht und deshalb entsprechende Ermittlungen nach sich zieht. Vielmehr genügt es, dass bei einer in dem aufgezeigten Sinn (durchgehend) bestehenden Kenntnis vom Bedarfsfall Reparaturen erst durchgeführt werden, wenn sie erforderlich sind, und der Sozialhilfeträger auch dann erst wegen der zu begleichenden Rechnung und des von ihm auszuübenden Ermessens (wobei eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erst nach der Reparatur zu Lasten des Hilfebedürftigen in die Abwägung einbezogen werden kann, s unten) in die konkrete Sachverhaltsermittlung eintritt. 20 Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - (BSGE 121, 139 =
Nr 3), wonach der Sozialhilfeträger bei völlig neuen, einmaligen Bedarfssituationen keine für eine Leistung erforderliche Kenntnis besitzt. Denn die Bedarfssituation (Bedarfslage oder Bedarfsfall) ist nach oben Gesagtem gerade nicht neu. Ob der Senat an seiner Rechtsauffassung bei neuen, einmaligen Bedarfssituationen in dem in dieser Entscheidung aufgezeigten Umfang festhält, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 21 Der Senat kann indes nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (eingehend BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr 15 ff mwN). Hierzu gehört es insbesondere, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs 3 SGB XII). Die Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs 2 SGB XII); wie sich aus § 9 Abs 3 Eingliederungshilfe-VO ergibt ("im Einzelfall"), gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25, 26;
Nr 22). 22 Das LSG hat - aus seiner Sicht zu Recht - keine tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) dazu getroffen, ob das Kfz im oben aufgezeigten Sinne unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und/oder (ggf unter ergänzender) Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes, ggf auch durch Leistungen der zuständigen Krankenkasse (§ 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung <SGB V>) zumutbar hätten verwirklicht werden können (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr 17). An dem Angewiesensein bestehen schon deshalb gewisse Zweifel, weil der Kläger (jedenfalls seit Anfang Januar 2014) eine monatliche Mobilitätsbeihilfe von 1070 Euro erhält. Sollten die Ermittlungen allerdings ergeben, dass entsprechende Alternativen, die eine angemessene Lebensführung ermöglichten, nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen. 23 Ob schließlich einem Anspruch des Klägers entgegensteht, dass seine Mutter die angefallenen Kosten für die Reparaturen des Kfz beglichen hat und damit der finanzielle Bedarf bereits gedeckt ist, kann der Senat ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz <GG>) nicht, wenn der Bedürftige seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nach Kenntnis vom Bedarfsfall nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSGE 112, 67 =
Nr 25; BSGE 110, 301 =
Nr 26 mwN; BSGE 116, 210 ff =
Nr 12; BVerwGE 96, 18 ff; Coseriu in jurisPK-SGB XII,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.