Nr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/
Nr 6, jeweils mwN). Es muss insofern dargetan werden, dass sie der Beantwortung der identischen Rechtsfrage gedient haben. Dies erfordert, dass die abstrakten Rechtssätze nicht allein isoliert gegenübergestellt werden, sondern dass sie zusätzlich jeweils in ihrem tatsächlichen und rechtlichen Kontext dargestellt werden. Es darf nicht lediglich eine isolierte Wiedergabe einzelner Passagen der Aussagen beider Gerichte erfolgen. Der Widerspruch muss in der Beschwerdebegründung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160a SGG, Stand 14.10.2020, RdNr 128). 6 Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Kläger zitiert als "Rechtssatz" des LSG, dass es für die typisierende Anknüpfung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung ausreiche, dass die Mitgliedschaft in einer solchen Einrichtung nur aufgrund einer bestimmten (früheren) Berufstätigkeit erworben werden könne. Maßgeblich für diese Beurteilung sei ua die Erwägung, dass derjenige, der aufgrund einer früheren Berufstätigkeit Mitglied einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung werden könne, sich nicht irgendeiner Form der privaten Altersversorgung bediene, sondern sich gerade der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Sinn deren Vorteile nutzbar mache. Er stellt dem folgende Sätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.6.2018 (BVerfG Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 - SozR 4-2500 § 229 Nr 27) gegenüber: "Ausgehend hiervon überschreitet die Typisierung als betriebliche Altersversorgung ausschließlich nach der auszuzahlenden Institution bei Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ihre zulässige Grenze, wenn - wie hier - die Zahlungen auf einen nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat." und "Obwohl der frühere Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nutzt, wird in diesem Fall der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen und der Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Betriebsbezug gelöst." 7 Allein unter dem Vorbringen, LSG und BVerfG hätten auf unterschiedliche Gesichtspunkte abgestellt, hat der Kläger nicht die geltend gemachte Abweichung dargelegt. Hierzu hätte es deshalb näherer Ausführungen bedurft, weil sich die zitierten Entscheidungsgründe des BVerfG auf Zahlungen auf einen nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu geschlossenen Lebensversicherungsvertrag beziehen, das LSG hiergegen die Frage behandelt, ob der Pensionsfonds als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen ist. Im Grunde macht der Kläger nur geltend, das LSG habe die Rechtsprechung des BVerfG nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewendet. Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/
Nr 18 = juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 4.6.2013 - B 9 SB 26/13 B - juris RdNr 4 f). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.