R ZPO § 227 Nr 2, SozR GG Art 103 Nr 2,
Nr 2,
R GG Art 103 Nr 2). Dasselbe gilt, wenn den Beteiligten hierbei ein Verschulden anzulasten ist (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5a) oder wenn der Beteiligte kurzfristig einen Anwaltswechsel vorgenommen hat, obwohl ihm zuzumuten war, sich durch den von ihm bislang bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (vgl BVerwG vom 22.12.1986 - 7 CB 90/86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 245; BVerwG vom 27.3.1985 - 4 C 79/84 - NJW 1986, 339 mwN). 12 Allerdings gebietet es der Grundsatz rechtlichen Gehörs, hier keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Dies gilt bereits bei einem Wechsel des Anwalts (BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R - juris), und muss daher erst recht bei einem zuvor nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ohne juristische Vorbildung gelten. Die Klägerin war bislang lediglich von einer Beratungsstelle beraten worden, so dass von einem erheblichen Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 ZPO ausgegangen werden muss, wenn sie nach zufälligem Kontakt zu einem Anwalt diesen zehn Tage vor der mündlichen Verhandlung mandatiert, weil sie eine professionelle Prozessvertretung nunmehr für erforderlich hält. Zwar wäre es der Klägerin möglich gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Rechtsanwalt zu beauftragen, jedoch würde eine Berücksichtigung dieses Umstands zu ihrem Nachteil dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) zuwiderlaufen. Der Grundsatz, dass Verlegungen oder Vertagungen von Terminen mit der vom Gesetz geforderten Beschleunigung des Verfahrens in Einklang zu bringen sind, darf nämlich nicht zu einer Verkümmerung des rechtlichen Gehörs führen (BSG vom 26.10.1955 - 3 RJ 34/54 - BSGE 1, 277 = SozR GG Art 103 Nr 1, SozR GG Art 102 Nr 1,
Nr 1,
Nr 1,
R ZPO § 227 Nr 1). Dies gilt umso mehr, als bei einer Verlegung im Gegensatz zur Vertagung keine Kollision mit dem in § 106 Abs 2 SGG verankerten Gebot, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (s BSG vom 23.8.1960 - 9 RV 1042/57 - SozR Nr 13 zu § 106 SGG; BSG vom 22.8.2000 - B 2 U 15/00 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28; BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 28/90 - SozR 3-1500 § 62 Nr 5 S 8), zu erwarten ist. Abgesehen von einer erneuten Ladung entsteht für das Gericht und die Beteiligten hierdurch kein zusätzlicher Kostenaufwand. 13 Im Hinblick auf die Gesamtumstände war die Verlegung der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2014 daher rechtlich geboten, um dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Möglichkeit zu geben, sich in den umfangreichen Sach- und Streitstand des zwei Bände Gerichtsakten und zwei Bände Verwaltungsakten umfassenden Rechtsstreits einzuarbeiten, der zudem eine komplizierte Frage der Anerkennung einer Berufskrankheit betrifft. Dementsprechend bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob die Ablehnung des zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrages einen zusätzlichen Verfahrensmangel darstellt (BSG vom 25.2.2010 - B 11 AL 113/09 B - juris) sowie ob die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Akten am Tag der mündlichen Verhandlung dem ebenfalls dem Anspruch auf rechtliches Gehör dienenden Akteneinsichtsrecht (§ 120 SGG) genügte. 14 Der Senat hat von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. 15 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE145381222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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