Nr 11). 12 Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSGE 116, 227 =
Nr 9 mwN) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl dazu nur: BSGE 116, 233 =
Nr 14 mwN; BSG
Nr 12 mwN). 13 Die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts sind eingehalten. Hier ist das Schiedsverfahren insbesondere nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil die Beklagte für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nicht zuständig gewesen wäre. Wegen der Vergütung von Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM verweist § 41 Abs 3 Satz 2 SGB IX aF (hier in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 <BGBl I 3022>) auf die Vorschriften nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII, soweit der Träger der Sozialhilfe für die Leistungserbringung zuständig ist (vgl § 41 Abs 2 SGB IX aF iVm § 42 Abs 2 Nr 4 SGB IX aF). Insoweit stellt § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab. Wie das LSG für den Senat bindend festgestellt hat, ergibt sich aus § 97 Abs 1 SGB XII iVm dem brandenburgischen Landesrecht die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII (vgl § 97 Abs 1 SGB XII iVm § 5 Abs 3 Nr 1 und Abs 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AG-SGB XII> vom 3.11.2010 <GVBl I Nr 36> sowie § 1 Nr 4 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 5 Abs 4 AG-SGB XII <Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII> vom 15.4.2011 <GVBl II Nr 21>). 14 Die Entscheidung der Schiedsstelle ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Zulässig war insbesondere die Beschränkung des Verfahrensgegenstands allein auf den Investitionsbetrag, auch wenn eine Vereinbarung über die Vergütung von Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM daneben mindestens die Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) erfassen muss (vgl § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII; hier in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform vom 29.7.2009 <BGBl I 2319>), über die eine Einigung zwischen den Beteiligten noch aussteht. Die Beteiligten bestimmen insoweit durch ihre Anträge den Gegenstand des Schiedsverfahrens wie auch die Reichweite der Schiedsstellenentscheidung (vgl bereits BSGE 116, 227 =
Nr 9). Die Schiedsstelle hat sich auch im Rahmen des Antrags der Beklagten gehalten, obwohl sie eine Entscheidung nicht über den Gesamtbetrag der Investitionskosten pro Platz und Tag getroffen hat, sondern lediglich über einen Zwischenschritt für deren Berechnung, nämlich die zwischen den Beteiligten allein umstrittenen Investitionskosten als Gesamtbetrag für den Erweiterungsbau pro Jahr; denn die Investitionskosten im Übrigen (0,86 Euro pro Tag und Platz im bisherigen Arbeitsbereich) waren unstreitig. Die Berechnung des Investitionsbetrags ist aus diesen Summen heraus ohne Weiteres möglich; im Ergebnis ergibt sich ein Betrag pro Platz und Tag in Höhe von 6,02 Euro. Der Schiedsspruch selbst ist schließlich nicht wegen eines Begründungsmangels (vgl § 35 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>) formell rechtswidrig. Insbesondere die Bezugnahme in der Begründung auf die in der mündlichen Verhandlung erläuterten und in der Niederschrift schriftlich dargestellten Positionen, um die die Schiedsstelle die Forderung der Beklagten gekürzt hat, ist zulässig (vgl BSG
Nr 16). 15 Auch in der Sache erweist sich die Entscheidung der Schiedsstelle als rechtmäßig. Wegen der Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern der Sozialhilfe und Werkstätten verweist § 41 Abs 3 Satz 2 SGB IX aF auf die Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII (vgl aber nunmehr die Regelungen über das Vertragsrecht für Eingliederungshilfeleistungen nach §§ 123 ff SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen <BTHG> vom 23.12.2016 <BGBl I 3234>, im Folgenden neue Fassung <nF>). Ob § 41 Abs 3 Satz 1 SGB IX aF, wonach die Werkstätten für ihre Leistungen vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen erhalten, bereits Grundlage für den Vergütungsanspruch ist und die Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII ihn nur ergänzen (vgl Finke/Kadoke in Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Stand Mai 2017, § 41 SGB IX RdNr 56) oder diese Vorschriften bei Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers an die Stelle des § 41 Abs 3 Satz 1 SGB IX aF treten (Luik in juris-PK SGB IX,
Nr 21). Gegen die Investitionsmaßnahme auf Grundlage des Antragsschreibens der Beklagten mit einem damals geschätzten Kostenumfang von insgesamt 4 410 000 Euro hat der Kläger aber keine Einwände erhoben. Er hat im Schieds- und Klageverfahren lediglich vorgetragen, von den in der Folge tatsächlich getätigten Investitionen für technische Anlagen (2 552 623 Euro) seien nur 1 135 571,93 Euro anzuerkennen, ohne aber zu behaupten, dass der verwirklichte technische Standard aus dem ursprünglichen Antrag nicht bereits hervorgegangen sei und die Beklagte dem Grunde nach Investitionen getätigt habe, die von seiner Zustimmung in der Fassung der Erklärung vom 4.12.2009 nicht umfasst gewesen wären. Die gegenüber dem Antragszeitpunkt eingetretenen Kostensteigerungen sind eine Frage der Plausibilität der Investitionskosten bzw der Wirtschaftlichkeit der entsprechenden Bauausführung. Der Umfang der Investitionen ändert aber nichts an der Zuordnung dieser Kosten zu solchen iS des § 41 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB IX aF, wie das LSG zutreffend betont hat. 21 Bei der Überprüfung, ob die von der Einrichtung geltend gemachten Investitionskosten für sich genommen nachvollziehbar sind (sog Plausibilitätsprüfung), steht der Schiedsstelle kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern es obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (vgl BSGE 120, 51 =
Nr 18). Die vom Kläger vorgebrachten Angriffe gegen die Plausibilität der geltend gemachten Investitionskosten hat die Schiedsstelle geprüft und dabei die vorgelegten Berechnungen der Beklagten zu Gunsten des Klägers gekürzt. Sie hat die Finanzierungskosten als nicht vollständig plausibel angesehen und Abschreibungen reduziert sowie die (künftige) Instandhaltungspauschale den so errechneten Gesamtbaukosten angepasst. Im Übrigen bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass die Kosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden sind. Die vorgenommene Prüfung genügt damit den Anforderungen an die Plausibilitätskontrolle. Die Entscheidung des LSG entspricht in der Sache (auch wenn - anders als das LSG ausgeführt hat - ein "Beurteilungsspielraum" insoweit nicht besteht) der Rechtsprechung des Senats zu den nur eingeschränkten Ermittlungspflichten einer Schiedsstelle bei Prüfung der Plausibilität der Kosten und den entsprechenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl BSGE 120, 51 =
Nr 20). Im Revisionsverfahren hat der Kläger ohnehin seine Einwände hiergegen nicht wiederholt. 22 In einem abschließenden Schritt hat die Schiedsstelle die geltend gemachten Kosten ohne Rechtsfehler auf ihre Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Sparsamkeit überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Anhaltspunkte für eine Unwirtschaftlichkeit der getätigten Investitionen sich auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht ergeben. Die Schiedsstelle hat insoweit die eingetretenen Kostensteigerungen als nachvollziehbar angesehen. Ein externer Vergleich könne allein auf Grundlage der von dem Kläger vorgelegten Übersicht nicht vorgenommen werden, was darin begründet sei, dass der Kläger aussagekräftige Unterlagen nicht vorgelegt habe. Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn eine Entscheidung einer Schiedsstelle nach entsprechenden Hinweisen wegen fehlender oder mangelhafter Mitwirkung eines Beteiligten bei der Ermittlung von Gründen für hohe Ausgaben zu dessen Lasten geht (vgl BSGE 120, 51 =
Nr 23). Der Kläger trägt nichts vor, was hier zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Allein der Einwand, die "industrielle Dimension", die die WfbM nach der Erweiterung erreicht habe, sei nicht wirtschaftlich gemessen an dem Ziel, behinderte Menschen in den Arbeitsprozess zu integrieren, vermag aus den aufgeführten Gründen die behauptete Überschreitung des Entscheidungsfreiraums der Schiedsstelle jedenfalls nicht zu begründen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG); der Kläger ist jedoch gemäß § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X von Gerichtskosten befreit. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE145570208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.