Nr 30). Dabei verstand er das AsylbLG - unter Berücksichtigung fürsorgerischer Elemente - im Kern als Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG; BT-Drucks 12/4451 S 5) und hat deshalb seine Gesetzgebungskompetenz nicht allein auf Art 74 Abs 1 Nr 7 Grundgesetz (<GG>; öffentliche Fürsorge), sondern auch auf Art 74 Abs1 Nr 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) gestützt. Leistungsrechtlich war das AsylbLG zudem vorrangig auf die Verschaffung von Sachleistungen gerichtet. Schon deshalb und unter Berücksichtigung der Vorstellung des Gesetzgebers, ein Gesetz für Personen mit nur kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet zu schaffen, ist davon auszugehen, dass im AsylbLG bewusst von einer Regelung zur Verzinsung von (nach dem Verständnis des Gesetzgebers nur ausnahmsweise denkbaren) Geldansprüchen abgesehen worden ist. Ein anderes Verständnis ist nicht etwa deshalb anzunehmen, weil Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem BSHG (als Geldleistungen) nach § 44 SGB I zu verzinsen waren (vgl nur BVerwGE 66, 90) und folglich auch nachgezahlte Sozialhilfeleistungen an (ab 1.11.1993 nach dem AsylbLG leistungsberechtigte) Ausländer nach § 120 BSHG in der bis 31.10.1993 geltenden Fassung der Verzinsung nach § 44 SGB I unterlagen. Denn der Gesetzgeber wollte mit dem AsylbLG gerade eine systematische Trennung und in der Sache eine deutliche Abkehr vom Leistungssystem nach dem BSHG erreichen. Dies wird auch daran deutlich, dass er mit der Herauslösung der Ansprüche dieser Personengruppe aus dem BSHG insbesondere der Rechtsprechung des BVerwG begegnen wollte (vgl BVerwG Urteil vom 26.9.1991 - 5 C 61.88), das für Ausländer einen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 120 Abs 2 BSHG bejaht hatte, der nur aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden konnte. Der sozialhilferechtliche Grundsatz individueller Bedarfsdeckung mit dem Ziel existenzieller Sicherung und sozialer Integration sollte deshalb durch ein vereinfachtes und auf die Bedürfnisse eines in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthaltes ausgerichtetes System ersetzt und dadurch das Leistungsrecht wesentlich dem Ausländer- und Asylrecht angepasst werden (BT-Drucks 12/4451 S 5). 17 In der weiteren Entwicklung des AsylbLG ist der Gesetzgeber von diesem Verständnis nicht abgerückt. Durch das 1. Änderungsgesetz zum AsylbLG (Gesetz vom 26.5.1997 - BGBI I 1130) wurden zwar ua in § 7 Abs 4 AsylbLG (in der bis 28.2.2015 geltenden Fassung, seitdem § 9 Abs 3 AsylbLG) die entsprechende Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I angeordnet und der damalige § 9 Abs 3 AsylbLG (jetzt: § 9 Abs 4 AsylbLG) um die entsprechende Anwendung der §§ 44 bis 50 SGB X erweitert. Dass dabei versehentlich eine Einbeziehung des § 44 SGB I unterblieben ist, ist schon nach der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 13/2746 S 17) auszuschließen. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass auf das AsylbLG die Vorschriften des SGB I nicht anzuwenden waren. Er sah nämlich (allein) wegen aus seiner Sicht unzureichender Regelungen über die Mitwirkung von Leistungsberechtigten in den (für das Verwaltungsverfahren an sich maßgeblichen) Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (zur Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder im Bereich des AsylbLG BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 21) die Notwendigkeit, die entsprechende Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I anzuordnen. Des Verweises auf einzelne Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, mit dem AsylbLG im Kern materielles Sozialrecht geschaffen zu haben; vielmehr hätte dann eine Einbeziehung des AsylbLG in den Katalog des § 68 SGB I nahegelegen. 18 Nach Inkrafttreten des AsylbLG hat der Gesetzgeber auch Änderungen des § 68 SGB I selbst nicht zum Anlass genommen, dieses als besonderen Teil des Sozialgesetzbuchs in § 68 SGB I einzubeziehen. Dies hätte jedenfalls mit Einführung des SGB XII zum 1.1.2005 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBI I 3022, 3054; BT-Drucks 15/1514 S 71) und der Begründung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten auch im Anwendungsbereich des AsylbLG nahegelegen. Doch hat er mit diesem Gesetz lediglich die bis dahin in § 68 Nr 11 SGB I normierte Geltung des BSHG als besonderen Teil des SGB ersatzlos gestrichen. 19 Änderungen des AsylbLG in der Zeit ab 2015 rechtfertigen keinen anderen Schluss. Selbst wenn spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur (verfassungswidrig zu niedrigen) Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (BVerfG Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BGBI I 2012, 1715 f =
Nr 90) geklärt ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem AsylbLG um materielles Sozialrecht handelt, weil die Leistungssysteme nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG zwar teilweise sachlich unterschiedlich ausgestaltet sind, aber gleichwertig der Sicherung des Existenzminimums dienen (vgl dazu nur BSGE 114, 20 =
R 4-4200 § 11 Nr 73, insbesondere RdNr 24), hat der Gesetzgeber in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG durch das Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG (vom 10.12.2015, in Kraft getreten am 1.3.2015 - BGBl I 2187) an seinem strukturellen Grundverständnis festgehalten. Noch in der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 18/2592 S 20 zu § 3) wurden die durch das Sachleistungsprinzip bedingten Systemunterschiede zwischen SGB XII/SGB II und dem AsylbLG betont. Zwar ist gerade dieser Systemunterschied durch das zeitgleich ebenfalls am 1.3.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (vom 23.12.2014 - BGBl I 2439) aufgegeben und bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen in § 3 AsylbLG ein vorrangiger Geldleistungsanspruch geschaffen worden. Zur Begründung stellte der Gesetzgeber allerdings im Wesentlichen nur darauf ab (BT-Drucks 18/3144 S 12), dass nach einer Erhebung aus dem Jahr 2013 bundesweit durchschnittlich schon in 49 % aller Fälle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Geldleistungen gewährt worden seien und bei Ländern und Kommunen die Abschaffung des Vorrangs des Sachleistungsprinzips folglich zu einer Verwaltungsvereinfachung und einer Verringerung des Erfüllungsaufwands führe. 20 Nichts anderes gilt in Bezug auf die weiteren Änderungen des AsylbLG in den Jahren 2015 und 2016 durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (AsylVfBeschlG vom 20.10.2015, in Kraft getreten am 24.10.2015 - BGBl I 1722), das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (EBeschlAsylVfG vom 11.3.2016, in Kraft getreten am 17.3.2016 - BGBl I 390) und das Integrationsgesetz (IntG vom 31.7.2016, in Kraft getreten am 6.8.2016 - BGBl I 1939). Schließlich ist seit 2015 auch § 9 AsylbLG mehrfach geändert worden (der in seinem Abs 3 bereits einen Verweis auf die Regelungen der §§ 60 bis 67 SGB I enthält, dazu oben). Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (InsoAntrAussG/SGB II ÄndG 9 vom 26.7.2016 - BGBl I 1824) ist § 9 Abs 4 Satz 2 AsylbLG neu gefasst und durch das IntG vom 31.7.2016 § 9 Abs 5 AsylbLG um § 117 SGB XII ergänzt worden. Eine Einbeziehung des § 44 SGB I ist allerdings auch insoweit unterblieben. 21 Mit diesem Ergebnis setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der von ihm bejahten analogen Anwendung des § 116a SGB XII im AsylbLG (BSGE 114, 20 =
Nr 4), in der neben einer vergleichbaren Interessenlage in den Existenzsicherungssystemen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG auch von einer durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG/SGB II/SGB XII ÄndG vom 24.3.2011 - BGBl I 453) entstandenen planwidrigen Regelungslücke ausgegangen worden ist. Denn anders als bei den hier ua im Streit stehenden Zinsansprüchen nach § 44 SGB I hat der Gesetzgeber selbst - bewusst (dazu BSGE 113, 231 = SozR 4-3250 § 9 Nr 1) - die Anwendung des § 44 SGB X im AsylbLG angeordnet (§ 9 Abs 4 Satz 1 Nr 1 AsylbLG in der seit 1.3.2015 geltenden Normfassung, zuvor § 9 Abs 3 AsylbLG), dabei allerdings zunächst die bereits für die übrigen Existenzsicherungssysteme (vgl § 40 Abs 1 SGB II und § 116a SGB XII) geltende Modifikation des § 44 Abs 4 SGB X, nämlich die Begrenzung der Nachzahlung von Leistungen auf ein Jahr anstelle der in § 44 Abs 4 SGB X vorgesehenen vier Jahre, nicht im AsylbLG nachvollzogen. Dass die damit geschaffene Besserstellung von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG (im Verhältnis zu Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII) durch den Gesetzgeber nicht planvoll beabsichtigt war, hat der Senat wiederum - wie hier - mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem damit verfolgten Ziel einer leistungsrechtlichen Schlechterstellung des erfassten Personenkreises begründet. 22 Den Klägern steht ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung (§ 94 SGG) allerdings ein Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu. Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Auch der unbezifferte Geldanspruch - hier auf höhere Kosten der Unterkunft - ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (zum unbezifferten Schmerzensgeldanspruch vgl BGH Urteil vom 5.1.1965 - VI ZR 24/64 - NJW 1965, 531). Die Zinspflicht beginnt dabei wegen § 187 Abs 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, hier am 15.8.2013 (Grüneberg in Palandt, BGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.