5 1. Die Klägerin hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet. 6 a) Soweit sie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG rügt (allgemein zu den Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 105/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN), hat sie bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. 7 Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte (
Vm § 403 bzw § 373 ZPO). Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten. Zudem ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.4.2023 - B 9 SB 46/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 6). 8 Insoweit teilt die Beschwerde aber lediglich mit, das LSG habe es unterlassen, eine Reihe von ihr benannter Zeugen zu hören oder persönlich statt schriftlich zu vernehmen. Einen prozessordnungsgemäßen und bis zuletzt vor dem LSG in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2023 aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnet sie damit nicht. 9
BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B - juris RdNr 24 mwN). Ein erst nach Abschluss der Berufungsinstanz - etwa sinngemäß mit der Beschwerdeschrift - eingereichtes Ablehnungsgesuch wäre von vornherein unstatthaft, weil der vollständige Abschluss der Instanz den letzten möglichen Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen bildet (
BSG Beschluss vom 13.7.2022 - B 7 AS 21/22 B - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 17.8.2020 - B 14 AS 242/19 B - juris RdNr 6). Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn sich erst aus den Entscheidungsgründen Hinweise auf die Befangenheit eines an der Entscheidung mitwirkenden Richters ergeben (
BSG Beschluss vom 13.7.2022 - B 7 AS 21/22 B - juris RdNr 4), bedarf hier keiner weiteren Erörterung, weil dafür nichts Substantiiertes vorgetragen worden ist. 11 2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). 12 Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort weder von vornherein praktisch außer Zweifel steht, noch so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN). 13 Diese Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge verfehlt die Beschwerdebegründung. Die Klägerin formuliert schon keine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts (
SGG) mit höherrangigem Recht (
hierzu BSG Beschluss vom 20.1.2023 - B 11 AL 30/22 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.9.2021 - B 9 V 25/21 B - juris RdNr 7). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, aus dem Vorbringen der Klägerin selbst eine entsprechende Rechtsfrage herauszusuchen und zu benennen (
stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 17 mwN). 14 Soweit es der Klägerin um die Anforderungen an die Erstellung von sogenannten Glaubhaftigkeitsgutachten im Opferentschädigungsrecht geht, fehlt es darüber hinaus an einer für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit notwendigen substantiierten Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG (
BSG Beschluss vom 18.4.2019 - B 9 V 47/18 B - juris RdNr 12 mwN) sowie an der Darlegung, warum sich die von ihr für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen nicht mithilfe dieser Rechtsprechung beantworten lassen (
hierzu BSG Beschluss vom 6.3.2020 - B 9 SB 86/19 B - juris RdNr 6) und deshalb weiterer Klärungsbedarf besteht. Allein die auszugsweise Wiedergabe verschiedener Urteile des BSG in der Beschwerdebegründung genügt dafür nicht. 15 Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (
stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 9 SB 35/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 11). 16 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
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