S des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils bestehe (BSG Beschluss vom 18.11.2021 - B 9 SB 34/21 B - juris RdNr 11 mwN). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin ebenfalls nicht gerecht. 15 Die Klägerin rügt insbesondere unter Hinweis auf einen Beschluss des BSG vom 28.9.2017 (B 3 KR 7/17 B - SozR 4-1720 § 186 Nr 1) die Unterlassung eines Hinweises des LSG nach § 186 GVG vor oder im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.3.2023 als Verfahrensmangel. Die während der mündlichen Verhandlung zunächst eingeschalteten Lautsprecher und Mikrofone hätten die Hörgeräte der Klägerin gestört, sodass sie bis zu deren Abschaltung "zunächst" nicht verstanden habe, was gesprochen worden sei. Nach §
Abs 1 GVG seien hör- und sprachbehinderte Personen vom Gericht auf ihr Wahlrecht hinzuweisen, dass die Verständigung in der mündlichen Verhandlung mündlich, schriftlich oder mithilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen sei, erfolgen könne. Für die mündliche und schriftliche Verständigung habe das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. 16 Ob das LSG im Rahmen der Prozessordnung alle geeigneten Hilfestellungen der Klägerin angeboten oder ihr aufgezeigt hat, kann hier jedoch bei der vor dem LSG anwaltlich vertretenen Klägerin dahinstehen. Zutreffend ist zwar, dass die in § 186 GVG geregelte Fürsorgepflicht, in der mündlichen Verhandlung ausreichende Verständnismöglichkeiten mit einer hör- oder sprachbehinderten Person sicherzustellen, in vollem Umfang dem Gericht zugewiesen ist. Eine Verletzung von §
S von §
ZPO dar, sondern einen Verstoß gegen eine spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs (BSG Beschluss vom 28.9.2017 - B 3 KR 7/17 B - SozR 4-1720 § 186 Nr 1 RdNr 9 mwN). Daher muss die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung genügen, dh es muss von der Beschwerdeführerin dargelegt werden, welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 17.8.2009 - B 11 AL 11/09 B - juris RdNr 4). 17 Entsprechende substantiierte Ausführungen lässt die Beschwerdebegründung jedoch vermissen. Die Klägerin behauptet nicht, dass es ihr aufgrund von (fort-)bestehenden Verständnisschwierigkeiten in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG selbst nicht möglich gewesen wäre, zur Sache Stellung zu nehmen oder auf das Vorbringen der Beklagten oder auf Hinweise und Fragen des Gerichts angemessen zu reagieren (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2009 - B 11 AL 11/09 B - juris RdNr 4). Gegenteiliges erschließt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.