Nr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -
Nr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -
Nr 12; vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R -
Nr 14 und - B 2 U 3/13 R -
Nr 10; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Nr 11). 11 Der Kläger hat unzweifelhaft einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Zum Unfallzeitpunkt war er allerdings nicht als Studierender einer Hochschule versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand mit der Hochschulausbildung nicht in einem sachlichen Zusammenhang (dazu 1.). Sie war auch nicht nach den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert (dazu 2.). Aufgrund fehlender Feststellungen des LSG kann aber nicht entschieden werden, ob der Kläger mit der Teilnahme am Fußballturnier einer (Wie-)Beschäftigung nachgegangen ist (dazu 3.). 12 1. Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 21 f; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Nr 14). 13 Das zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln ist hier im Fußballspielen zu erblicken. Diese sportliche Betätigung des Klägers gehörte nicht zu seiner Hochschulausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Dieser Versicherungstatbestand setzt die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation (vgl hierzu BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 13 ff), die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung, sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus (vgl zu diesen drei Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen die Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen und - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Als an der FH NW eingeschriebener Student ist der Kläger zwar Studierender einer Hochschule. Ob die Teilnahme am Fußballspiel studienbezogen iS der vom Senat zu § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII aufgestellten Kriterien war (Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen und - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), kann dahinstehen. Denn der Unfall ereignete sich jedenfalls nicht bei einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der FH NW liegenden Verrichtung. 14 Der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen ist ebenso wie derjenige während des Besuchs allgemeinbildender Schulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Der Versicherungsschutz für Studierende knüpft daher insbesondere nicht alleine an den Status als "Studierender" an (grundlegend unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks VI/1333 S 4, BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 f = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch dann kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, wenn diese wesentlich durch den (Hoch-)Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77). Insoweit ist der Schutzbereich der Schüler- und Studentenunfallversicherung enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 mwN; vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 213 mwN). Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule oder Hochschule (vgl allerdings zu Hochschulsport im Ausland: BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zur Teilnahme an Hochschulmeisterschaften: BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der Universität. Daran fehlt es, wenn - wie hier - eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der (Hoch-)Schule nicht (mehr) gewährleistet ist (BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R -
Nr 25 mwN). 15 Das Fußballturnier wurde allein durch den AStA organisiert. Es wurde nach den nicht mit zulässig erhobenen sowie begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG ohne Beteiligung der FH NW bzw der Hochschulleitung veranstaltet und war auch nicht Bestandteil des Hochschulsports. Vom organisatorischen Verantwortungsbereich erfasst und damit unfallversichert ist zwar nicht nur die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschule selbst, sondern auch der Besuch von anderen der Hochschule zuzurechnenden Institutionen (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 ff = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110 ff). Bei dem AStA als Ausrichter der unfallbringenden Sportveranstaltung handelt es sich aber nicht um eine der FH NW zuzurechnende Einrichtung. Der AStA der FH NW ist nach §§ 53 und 55 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen idF vom 31.10.2006 (GV NRW 2006, 474) das Organ zur Vertretung der Studierendenschaft, die als eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks ihre eigenen Angelegenheiten selbst verwaltet. Dieses nordrhein-westfälische Landesrecht, das nach § 162 SGG grundsätzlich nicht revisibel ist, konnte der Senat heranziehen, weil es vom LSG nicht berücksichtigt worden ist (BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5, RdNr 25 mwN). Der AStA vertritt damit nicht die Hochschule, sondern ist das mit Außenvertretung betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft. 16 Dass eine lediglich vom AStA getragene und verantwortete Veranstaltung nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der FH NW iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII zuzurechnen ist, widerspricht auch nicht dem Urteil des Senats vom 28.8.1968 (2 RU 67/67 - BSGE 28, 204 = SozR Nr 9 zu § 539 RVO). In dieser Entscheidung wurde zwar für Ingenieurschüler bei der Teilnahme an einer vom AStA durchgeführten Sportveranstaltung Unfallversicherungsschutz angenommen. Die genannte Entscheidung betraf jedoch schon nicht Studierende einer Hochschule, sondern den versicherten Personenkreis der Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in bestimmten Einrichtungen iS des § 539 Abs 1 Nr 14 RVO (heute § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII). Zudem war die damals zu beurteilende Sportveranstaltung - anders als im vorliegenden Fall - von der Schulleitung ausdrücklich genehmigt worden und der AStA fungierte wohl als Veranstalter des gesamten Hochschulsports. 17
Nr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R -
Nr 23 f; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R -
Nr 13; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Nr 16). 20 Ob der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze mit seiner Teilnahme am Fußballturnier zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechts- und Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat, kann anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden. Das LSG hat in Bezug auf die Organisation des Fußballturniers und die teilnehmenden Personen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Angaben des AStA im Konjunktiv wiedergegeben, ohne sprachlich zu verdeutlichen, ob es diese Aussagen des AStA als festgestellt betrachtet. Das LSG wird daher zu klären haben, ob der Kläger lediglich als Student an dem Fußballturnier teilgenommen hat oder ob er (zudem) als Mitglied des AStA zur aktiven Mitwirkung am unfallbringenden Fußballspiel (vermeintlich) verpflichtet war. 21 Sollte eine Beschäftigung nicht vorliegen, der Kläger aber auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des AStA am Fußballspiel teilgenommen haben, wird ferner zu prüfen sein, ob er zum Unfallzeitpunkt als Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII tätig war. Danach ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 =
Nr 35 mwN). Auch die insoweit notwendigen Tatsachenfeststellungen wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass besondere mitgliedschaftliche Beziehungen einer Wie-Beschäftigung entgegenstehen können und vom AStA die Teilnahme seiner Mitglieder am Fußballspiel möglicherweise als Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtungen erwartet werden durfte (vgl BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R - Juris RdNr 20 ff mwN). 22 Den für den Kläger als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger wird das LSG ggf nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG notwendig beizuladen haben. 23 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE145871522&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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