Nr 16; BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 10.12.1957 - 11/9 RV 1250/56 - BSGE 6, 180 = SozR Nr 5 zu § 70 SGG - juris RdNr 16). Eine solche Bestimmung enthält für Rheinland-Pfalz § 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des SGG in der Fassung vom 22.12.2004 (GVBl I S 581). Danach sind alle Behörden fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit iS des § 70 SGG beteiligt zu sein (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.5.2015 - L 5 SO 102/14 - juris RdNr 17). Ist eine Behörde aber beteiligtenfähig, kann sie auch selbst verklagt werden (BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 =
Nr 16; BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R - juris RdNr 19). 18 3. Eine Heilungsmöglichkeit für die gegen das Land Rheinland-Pfalz fehlgerichtete Klage besteht in der Revisionsinstanz nicht mehr. Eine Klageänderung durch Auswechslung des Beklagten schließt § 168 Satz 1 SGG für das Revisionsverfahren ebenso aus wie eine einfache Beiladung der Stadtverwaltung Mainz. 19 4. Auch die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung der Stadtverwaltung Mainz oder der Stadt Mainz nach § 75 Abs 2 SGG sind nicht erfüllt. Es kommt weder eine sog echte notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG (dazu unter
Nr 22 mwN). Entgegen der Ansicht des Klägers setzt die Aufhebung danach keine Ermessensausübung und keine Abwägung von Vertrauensschutzgesichtspunkten voraus. 24 2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung des Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus lagen vor, weil der Kläger keinen Anspruch auf den Partnerschaftsbonus mehr hatte und zwar weder in direkter (dazu unter
Nr 13 ff). Hieran hält der Senat auch für die Nachfolgenorm fest. 28 b) Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für den Kläger aus einer analogen Anwendung von Regelungen des BEEG herleiten. Das Fehlen einer anspruchserhaltenden Vorschrift für den Fall der Unmöglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit für ein Elternteil im Zusammenhang mit der Gewährung des Partnerschaftsbonus ist jedenfalls nicht planwidrig. 29 Ein Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz nach der erkennbaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (stRspr; zB BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 EG 1/22 R -
Nr 21 mwN). 30 Das BEEG enthält bereits keine geschriebenen Ausnahmen vom Erfordernis der gleichzeitigen Teilzeiterwerbstätigkeit für die Gewährung von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus an Elternpaare, an die eine analoge Anwendung anknüpfen könnte. Ausnahmen allein für den Fall einer Unmöglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit für einen Elternteil liefen auch dem vom Gesetzgeber mit seinem Regelungsplan verfolgten zentralen Ziel zuwider, mit dem Partnerschaftsbonus eine stärkere Rollenteilung durch Erprobung partnerschaftlicher Arbeitsteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern und gleichzeitig die frühere Wiederaufnahme einer Teilzeittätigkeit durch beide Eltern, insbesondere durch Mütter, zu fördern (vgl Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz <Regierungsentwurf EGPlusG>, BT-Drucks 18/2583 S 15 ff, 28 f; BSG Urteil vom 7.9.2023 - B 10 EG 2/22 R - SozR <vorgesehen> - RdNr 39 ff; BSG Urteil vom 18.3.2021 - B 10 EG 3/20 R - BSGE 132, 14 =
Nr 38). 31 Auch die vom Kläger angeregte analoge Anwendung von § 4 Abs 6 Satz 2 iVm Satz 1 Nr 3 BEEG scheidet aus. Nach diesen Vorschriften kommt ein alleiniger Bezug von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus in Betracht, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann. Nach dem gesetzlichen Regelungsplan sollen die Ausnahmeregeln des § 4 Abs 6 Satz 2 iVm Satz 1 Nr 1 bis 3 BEEG für den Alleinbezug des Partnerschaftsbonus aber nur solche besonders belasteten Eltern in einer schwierigen familiären Sondersituation (Regierungsentwurf EGPlusG, BT-Drucks 18/2583 S 30; Grüner/Jung/Wiegand, BEEG,
Nr 40; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 24). Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Im Bereich der leistenden Massenverwaltung sind die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers besonders groß (vgl BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 - juris RdNr 69 mwN). In Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dort nur zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat und nicht, ob er unter verschiedenen Lösungen die gerechteste und zweckmäßigste gewählt hat (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 - juris RdNr 73 mwN). Der Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere frei darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris RdNr 139). 36 Das Elterngeld ist eine steuerfinanzierte fürsorgerische Sozialleistung der Familienförderung, die über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinausgeht und verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten ist. Daher ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich lediglich verwehrt, seine Leistungen nach unsachlichen Gesichtspunkten - also "willkürlich" - zu verteilen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186 - juris RdNr 10 f; BSG Urteil vom 18.3.2021 - B 10 EG 3/20 R - BSGE 132, 14 =
Nr 47; BSG Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =
Nr 40). 37 Speziell für die Ungleichbehandlung von zur alleinigen Betreuung gezwungenen, insbesondere alleinerziehenden Elternteilen einerseits und an der Erwerbstätigkeit, nicht aber der Betreuung gehinderten Elternteilen andererseits gilt im Hinblick auf die Gewährung des Partnerschaftsbonus nichts anderes. Sie knüpft nicht an für die Betroffenen unverfügbare persönliche Merkmale, sondern an äußere Umstände an und bewegt sich deshalb als Ganzes innerhalb des umschriebenen weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Gewährung steuerfinanzierter Sozialleistungen. 38 Mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Regelungsziele existieren hinreichend gewichtige rechtfertigende sachliche Gründe für die gesetzlich getroffenen Differenzierungen. Die durch den Partnerschaftsbonus erfolgende Begünstigung der Vergleichsgruppe von gleichzeitig mehr als halbtägig in Teilzeit arbeitenden Elternpaaren, die gemeinsam ihre Kinder betreuen, ist durch das gesetzgeberische Ziel der Förderung einer partnerschaftlichen familiären Arbeitsteilung und eines frühzeitigen Wiedereinstiegs insbesondere von Frauen in eine unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit gerechtfertigt. Demgegenüber unterscheidet sich die Vergleichsgruppe alleinerziehender Eltern in Teilzeitarbeit bereits durch ihre höhere Belastung aufgrund gleichzeitiger Kinderbetreuung und Teilzeiterwerbstätigkeit wesentlich von Eltern, bei denen, wie beim Kläger und seiner Ehefrau, ein Elternteil, die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes sicherstellen kann, ohne gleichzeitig erwerbstätig zu sein. 39 Die Ungleichbehandlung des Klägers bei der Gewährung des Partnerschaftsbonus benachteiligt auch nicht entgegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG seinen Sohn wegen dessen Behinderung. Benachteiligung bedeutet nachteilige Ungleichbehandlung (BVerfG Beschluss vom 19.1.1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341- juris RdNr 55 mwN). § 4 Abs 4 BEEG unterscheidet bei der Gewährung des Partnerschaftsbonus nicht nach dem Gesundheitszustand des Kindes, für dessen Betreuung und Erziehung Elterngeld bezogen wird. Mit Blick auf den Zweck des Partnerschaftsbonus, Eltern zu erleichtern, in einer frühen Phase der Elternschaft in die partnerschaftliche Arbeitsteilung bei Kindesbetreuung und gleichzeitiger, mehr als halbtägiger Erwerbsarbeit hineinzufinden (Regierungsentwurf EGPlusG, BT-Drucks 18/2583 S 18, 28 f), wird damit weder eine unmittelbare noch mittelbare rechtliche Ungleichbehandlung behinderter Kinder bewirkt. Zwar enthält Art 3 Abs 3 Satz 2 GG außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag (BVerfG Beschluss vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - BVerfG 160, 79 - juris RdNr 94; BSG Urteil vom 19.5.2022 - B 8 SO 13/20 R - BSGE 134, 149 = SozR 4-3500 § 19 Nr 7, RdNr 16; BVerwG Urteil vom 12.1.2022 - 5 C 2.21 - juris RdNr 23). Der sozialstaatlich gebotene Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile braucht verfassungsrechtlich aber nicht zwingend auch durch Gewährung eines Partnerschaftsbonus unter erleichterten Voraussetzungen für die Eltern behinderter Kinder zu erfolgen. Vielmehr stehen dafür eine Vielzahl ziel- und passgenauerer sozialer Rechte zur Verfügung, die vom Sohn des Klägers auch in Anspruch genommen werden. 40 3. Der Kläger kann der Aufhebung des Bescheids der Stadtverwaltung Mainz vom 8.8.2019 schließlich keinen etwaigen Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt Mainz wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für seinen Sohn (vgl zur Möglichkeit eines solchen Anspruchs BGH Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15 - BGHZ 212, 303 - juris RdNr 16 ff mwN) als Einrede der unrechtmäßigen Rechtsausübung ("dolo-agit-Einrede") entgegenhalten. 41 Diese Einrede kann nach der Rechtsprechung des BSG der Aufhebung eines Verwaltungsakts entgegenstehen, wenn dem Adressaten sogleich ein wirkungsgleicher Verwaltungsakt neu erteilt werden müsste (vgl BSG Urteil vom 10.8.2021 - B 2 U 15/20 R - BSGE 132, 295 = SozR 4-1300 § 44 Nr 42, RdNr 25 mwN). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger nach Aufhebung des Verwaltungsakts über die vorläufige Gewährung von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf erneute Erteilung eines wirkungsgleichen Verwaltungsakts haben kann. Eine Rückforderung von überzahltem Elterngeld, die sich möglicherweise der Einrede unzulässiger Rechtsausübung wegen eines entgegenstehenden Schadensersatzanspruchs in Geld aus Amtshaftung ausgesetzt sehen könnte, regelt der Aufhebungsbescheid nicht. 42 Der Senat hatte auch nicht unabhängig von der Einrede der unrechtmäßigen Rechtsausübung über einen Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, weil er nach § 17a Abs 5 GVG (iVm § 202 Satz 1 SGG) trotz grundsätzlich anderweitiger Rechtswegzuweisung (§ 17 Abs 2 Satz 2 GVG iVm Art 34 Satz 3 GG) hierzu verpflichtet gewesen wäre. Denn ein Amtshaftungsanspruch gegen die am Verfahren nicht beteiligte Stadt Mainz ist in den Vorinstanzen vom Kläger nicht geltend gemacht worden. 43 C. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Kaltenstein Ch. Mecke Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE145890112&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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