Nr 13 f mwN). 15 Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dem nachvollziehbaren Bedürfnis der Betroffenen nach der Verwaltungsvereinfachung und erhöhter Rechtssicherheit dienenden abstrakteren, einzelfallüberschreitenden Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder kann der Senat daher nicht - auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" - nachkommen. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
Nr 16 mwN). Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Senatsrechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R -
Nr 15); umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (so bereits BSG Urteil vom 26.6.1980 - 8a RU 48/79 - SozR 2200 § 539 Nr 68 S 193 f; vgl auch BSG Urteil vom 19.8.2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 20; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =
Nr 30). 16 Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil die Auftrag- oder Arbeitgeberin nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage. Umgekehrt wäre bei einer vollständig einem selbstständigen Unternehmen übertragenen Fahrkartenkontrolle einschließlich der Organisationsplanung der Ort der Tätigkeit auf die im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge vorgegeben, ohne dass bereits dadurch Beschäftigungsverhältnisse mit dem Betreiber des ÖPNV begründet würden. Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird, spielt insoweit keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Ausübung der Tätigkeit mit einer größeren Gestaltungsfreiheit (rechtlich oder tatsächlich) überhaupt möglich wäre. 17 2. Auf der Grundlage der genannten Abgrenzungsmerkmale ist das LSG nach einer Gesamtabwägung der umfassend ermittelten Umstände zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Indizien für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen überwiegen. Der Beigeladene war in seiner Tätigkeit als Kontrolleur in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterlag einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. 18 Der Beigeladene übte die Tätigkeit für die Klägerin auf der Grundlage des schriftlichen DV vom 20.12.2006 aus, der zwar mit der zunächst den ÖPNV der Stadt H betreibenden GmbH abgeschlossen worden war, von beiden Beteiligten faktisch aber unverändert fortgeführt wurde. Danach richtete sich die monatliche Arbeitszeit nach den "Erfordernissen des Arbeitgebers" und hatte der Beigeladene keinen Anspruch auf ein bestimmtes monatliches Zeitkontingent. Die Klägerin konnte demnach sowohl den zeitlichen Umfang als auch Beginn und Ende seiner Dienstzeiten bestimmen. Aufgrund deren Ausrichtung an den "Erfordernissen des Arbeitgebers" durfte die Klägerin von dem Beigeladenen einen zeitlichen Einsatz verlangen, der sich an der Organisation ihres Service- und Sicherheitsbereichs orientierte. Mit der einseitigen Anknüpfung an die Belange des "Arbeitgebers" ist nicht nur ein arbeitsvertraglicher Begriff verwendet, sondern eine für weisungsgebundene arbeitsvertragliche Beziehungen typische Regelung getroffen worden. Zwar wurde die Arbeitszeit nach dem DV "in Absprache" mit dem Beigeladenen festgelegt. Der Vorrang der "Erfordernisse des Arbeitgebers" wird aber nicht nur durch deren ausdrückliche Benennung, sondern zusätzlich durch den Ausschluss eines Anspruchs auf ein Stundenkontingent deutlich. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, der Beigeladene habe ein ihm vertraglich eingeräumtes Recht, Einsätze abzulehnen, nicht ausgeübt, ist ein solches Recht weder vom LSG festgestellt worden noch erkennbar. Unabhängig davon hat das LSG im Rahmen seiner Ermittlungen nicht feststellen können, dass der Beigeladene einen ihm zugewiesenen Dienst einmal nicht ausgeführt hätte. 19 Nach den Feststellungen des LSG entsprach das sich bereits aus dem DV ergebende Weisungsrecht der Klägerin bezüglich der Arbeitszeit auch der gelebten Praxis des Vertragsverhältnisses. Denn die Klägerin legte die Dienstzeiten des Kontrollpersonals in Dienst- und Einsatzplänen fest und traf verschiedene Vorkehrungen zur Kontrolle und Überwachung. Der Berücksichtigung von Wünschen der Kontrolleure hinsichtlich ihrer Einsatzzeiten kam nach dem Gesamtbild kein größeres Gewicht zu, als dies im Rahmen abhängiger Beschäftigungen üblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Wünsche zu den Dienstzeiten vor oder nach der Erstellung der Dienstpläne geäußert werden konnten. Ein Recht des Beigeladenen, seine Arbeitszeit entgegen der schriftlichen Vereinbarung im DV selbst bestimmen zu können, lässt sich daher auch der praktischen Durchführung nicht entnehmen. Dass die Kontrolleure - nach der Aussage eines Zeugen - ihren Urlaub hätten festlegen können, schließt eine an den "Erfordernissen des Arbeitgebers" ausgerichtete Urlaubsplanung nicht aus. 20 Neben Zeit und Dauer unterlagen auch Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. Auch wenn die Kontrolltätigkeit von vorneherein auf die im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge begrenzt war, wurden die Fahrstrecken zur Abdeckung flächendeckender Kontrollen, insbesondere zu bestimmten Stoßzeiten, allein von der Klägerin festgelegt. Die inhaltliche, technische und organisatorische Ausgestaltung der Tätigkeit lag nur in ihrer Hand. Sie ordnete die Kontrollen durch von ihr bestimmte Zweierteams an, stellte Dienstausweise, Datenerfassungsgeräte, das Datenverarbeitungssystem, Beförderungsbestimmungen, Fahrpläne sowie Tarifordnungen zur Verfügung und gab deren Nutzung detailliert vor. Der Beigeladene hatte spezielle Vorgaben für den Umgang mit Fahrgästen ohne Fahrschein, die Erfassung ihrer Daten, die Erhebung erhöhter Beförderungsentgelte und deren Ablieferung bei der Klägerin zu beachten. 21 Dadurch zeigt sich zugleich die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Die Klägerin koordinierte in einer eigenen Abteilung die Einsätze der Service- und Sicherheitsmitarbeiter und kontrollierte Dienstzeiten und Vorgaben. In die engmaschige Organisationsstruktur war der Beigeladene in einer Weise eingebunden, die keinen Raum für eine eigenständige Arbeitsorganisation ließ. Im Übrigen spricht auch die zur Verfügung gestellte einheitliche Dienstkleidung für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, selbst wenn deren Nutzung freigestellt war. 22 Unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit verblieben dem Beigeladenen nicht. Er war nicht in die Lage versetzt, seine Einsatzzeiten eigenständig zu planen, setzte keine eigene Betriebsstätte, eigene Arbeitsmittel, eigenes Kapital oder eigenes Personal ein (dazu unten) und trug damit kein unternehmerisches Risiko. Auch die freiwillige Teilnahme an monatlichen Teambesprechungen räumte dem Beigeladenen keine wesentliche zeitliche, örtliche oder inhaltliche unternehmerische Freiheit ein. Nach den Feststellungen des LSG führte die Klägerin die gesondert vergüteten Teambesprechungen monatlich zur gegenseitigen Information durch, die auch auf andere Weise ausgetauscht werden konnte. Für den Beigeladenen bedeuteten die Teambesprechungen mit freigestellter Teilnahme lediglich eine zeitlich und finanziell eng begrenzte zusätzliche Verdienstmöglichkeit, die auch im Rahmen abhängiger Beschäftigung besteht. Unabhängig davon spricht die festgestellte rege Teilnahme an den Teambesprechungen für eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Kontrolleure. 23 Dem steht die bisherige Senatsrechtsprechung nicht entgegen. In seinem Urteil vom 14.3.2018 (B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 =
Nr 36) hat der Senat nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die gesonderte Vergütung der Teilnahme an Konferenzen grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit nahelegen würde. Er hat diesen Aspekt als einen die beurteilte Musikschullehrertätigkeit kennzeichnenden Umstand vielmehr im Rahmen der gesamten Einzelfallumstände gewürdigt und ihm eine Indizwirkung für eine selbstständige Tätigkeit insbesondere deshalb beigemessen, weil die in derselben Musikschule festangestellten Lehrkräfte keine Vergütung für die Teilnahme an Konferenzen erhielten. Es handelte sich lediglich um ein Detail des Gesamtbilds des gewürdigten Musikschulunterrichts, der im Übrigen regelmäßig weitergehende örtliche, zeitliche und inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten bietet. 24 Dem Umstand, dass der Beigeladene das Gewerbe einer Detektivtätigkeit angemeldet hatte, kommt für die Statusbeurteilung seiner Kontrolltätigkeit keine maßgebende Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt wurde, setzte er keine eigenen betrieblichen Mittel bei seiner Tätigkeit für die Klägerin ein. Auch nach einer Abmeldung des Gewerbes hätte er die Tätigkeit für die Klägerin unverändert fortsetzen können. Dass der gewährte Stundenlohn nicht als Arbeitsentgelt für eine abhängige Beschäftigung unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge berechnet, sondern vom Beigeladenen in Rechnung gestellt und versteuert wurde, ist lediglich Ausfluss der (fehlerhaften) Selbsteinschätzung der Beteiligten ohne eigenen Indizwert. 25 Der Beigeladene setzte auch nur seine eigene Arbeitskraft ein. Selbst wenn im ersten Halbjahr 2007 eine andere Person bei ihm beschäftigt gewesen sein sollte, war er nicht in der Lage, dieser Kontrolltätigkeiten für die Klägerin zuzuweisen und insoweit selbstständig Anweisungen zu erteilen. Nicht der Beigeladene, sondern die Klägerin erstellte die Dienstpläne und übernahm sowohl die Koordination als auch die Überwachung der Kontrolltätigkeit. Er ließ sich nach den Feststellungen des LSG auch nicht von einem anderen Kontrolleur vertreten, sondern erbrachte seine Dienste stets persönlich. Der Senat hat insoweit nicht darüber zu entscheiden, ob ein eventueller Vertrag zwischen dem Beigeladenen und einem anderen Kontrolleur gegebenenfalls wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unwirksam war und deshalb ein Arbeitsverhältnis zwischen diesem und der Klägerin als zustande gekommen galt (§ 9 Nr 1, § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG idF der Bekanntmachung vom 3.2.1995, BGBl I 158). Für die Statusbeurteilung des Beigeladenen ergibt sich jedenfalls allein aus dem Umstand, dass er im ersten Halbjahr 2007 neben seiner eigenen auch die Tätigkeit eines anderen Kontrolleurs bei der Klägerin abrechnete, kein Indiz für seine Selbstständigkeit. 26 Der zur Beendigung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich, in dem sich die Klägerin und der Beigeladene ua darauf geeinigt haben, dass "die tatsächlichen Voraussetzungen für eine persönlich abhängige Beschäftigung … im Sinne eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen haben", hat für die Statusbeurteilung keine Bedeutung. Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und die hieran anknüpfende Versicherungspflicht stehen nicht zur Disposition der Beteiligten. 27 3. An die dem hier gefundenen Ergebnis zugrunde gelegten, nach umfangreicher Beweiserhebung vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Senat nach § 163 SGG gebunden. Die Klägerin hat hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht. Sie rügt ausdrücklich lediglich die Verletzung materiellen Rechts. Soweit sie beanstandet, das LSG unterstelle in der Entscheidung Sachverhalte, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt oder sogar widerlegt worden seien, genügen ihre Ausführungen hierzu nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. Denn das Gericht entscheidet nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch Nichtbeachtung des Gesamtergebnisses des Verfahrens oder einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze (BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 27) ist nicht aufgezeigt worden, aber auch nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG zu setzen (vgl zB BSG Urteil vom 7.2.2006 - B 2 U 31/04 R - SozR 4-2700 § 63 Nr 3 RdNr 24). Revisionsrechtlich sind allein die aus den tatsächlichen Feststellungen getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen des LSG zu prüfen. 28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 161 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO. Der Streitwert ist gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG auf 5000 Euro festzusetzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE145900214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.