Nr 33). Der in Wahrheit abhängig beschäftigte Arzt trägt das wirtschaftliche Risiko dann, wenn er als derjenige, der über eine Zulassung verfügt, allein gegenüber der Beklagten abrechnungsberechtigt ist. "Vertragspartner" der Beklagten war hier Dr. M., sodass auch die Rückabwicklung in diesem Verhältnis zu erfolgen hat (vgl BSGE 106, 222 =
Nr 31). Zu Dr. R. bestand seitens der Beklagten keine Rechtsbeziehung. Eine solche konnte nicht dadurch begründet werden, dass ihm tatsächlich die in der Praxis erwirtschafteten Honorare zuflossen. 7 Dass Dr. M. mit der Honorarrückforderung die wirtschaftlichen Folgen dieses Vorgehens treffen, ist weder eine besondere Härte noch unverhältnismäßig. Allein der von Dr. M. gegenüber den Zulassungsgremien und der Beklagten erweckte Anschein einer selbstständigen Praxisführung ermöglichte erst das in kollusivem Zusammenwirken mit Dr. R. errichtete Konstrukt zur rechtswidrigen Generierung von Honorar. Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht aus der absoluten Höhe der Rückforderung, weil diese sich am zuvor erzielten Honorar orientiert. Dabei kann offenbleiben, ob dem Kläger nicht Ausgleichsansprüche gegen Dr. R. und seinen damaligen Prozessbevollmächtigten zustehen. Soweit der Kläger auf die zugunsten von Dr. M. ergangene Entscheidung des BVerfG vom 7.6.2005 (2 BvR 1822/04) rekurriert, ging es darin um die Annahme eines das Eigentumsgrundrecht von Dr. M. überwiegenden Sicherstellungsbedürfnisses der Beklagten im Rahmen eines Arrestes iS der §§ 111 ff Abs 2 StPO. Eine vergleichbare Situation ist hier nicht gegeben. 8 Die Frage, ob und wie ein wirtschaftliches Risiko des "abhängigen" Vertragsarztes wegen der gegen ihn persönlich gerichteten Honorarrückforderung im Rahmen der Gesamtschau einzubeziehen ist, ist entgegen der Auffassung des Klägers im Urteil des Senats vom 23.6.2010 in der oben dargelegten Weise angesprochen (vgl BSGE 106, 222 =
Nr 42 ff). Das wirtschaftliche Risiko bildet einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Bewertung des Gesamtbildes der Praxisführung. Da eine etwaige Rückforderung nicht im Ermessen der KÄV steht, ist nicht ersichtlich, inwiefern die aus der Rückforderung entstehende wirtschaftliche Belastung zu berücksichtigen wäre. Inwiefern der Fall von Dr. M. im Zusammenhang mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ist ebenfalls nicht erkennbar. 9 b) Auch die Frage, "Trägt die Kassenärztliche Vereinigung oder der Vertragsarzt die 'volle' Beweis- bzw Feststellungslast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorliegens der vertragsärztlichen Tätigkeit 'in freier Praxis'?" ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Der Kläger hat insofern zu Recht ausgeführt, dass nach allgemeinen Beweislastregeln die Beklagte die Beweislast für die Berechtigung ihrer Rückforderung trifft. Das LSG hat jedoch keine Beweislastentscheidung getroffen. Soweit der Kläger meint, dies aus der Formulierung, "ergeben die vorliegenden vertraglichen Gestaltungen wesentliche Indizien gegen eine selbstständige Tätigkeit des Klägers" schließen zu können, berücksichtigt er nicht hinreichend den Kontext der Entscheidung. Wie sich aus der anschließenden Schlussfolgerung des LSG ergibt, ist es anhand der vertraglichen Gestaltung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. M. nicht in freier Praxis tätig war. Die Frage nach der Beweislastverteilung stellte sich damit nicht. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.