Nr 16 mwN). Zudem kommt es für das Merkmal der Alleinerziehung weder auf die Wohnform (etwa gemeinsam mit engen Verwandten) noch auf die Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder an; allein die (potentielle) Möglichkeit des Rückgriffs auf andere Personen oder Einrichtungen führt nicht zum Anspruchsausschluss (BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - juris RdNr 17). Auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind damit die in den Blick genommenen Bedarfslagen ohne Weiteres denkbar. 16 Gleichwohl ist es zulässig, für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG solche Bedarfe wegen Alleinerziehung im Grundsatz nicht als pauschale Geldleistung, sondern nur anknüpfend an konkret erkennbar werdende Bedarfslagen und dabei im Regelfall als Sachleistung zu gewähren. Schon aus den Leistungssystemen des SGB XII und des SGB II ergibt sich nicht, dass der Bedarf wegen Alleinerziehung in bestimmter Höhe und insoweit (also die Höhe betreffend) unabweisbar besteht. Zwar knüpft der Mehrbedarf an eine besondere Lebenslage und die Wertung an, dass in dieser Lebenslage zusätzliche Bedarfe anfallen, die durch den Regelbedarf nicht abgedeckt sind (zur sozialpolitischen Begründung aus neuerer Zeit BT-Drucks 18/1628 S 5 f). Der Gesetzgeber sieht das Bedürfnis, in diesen Fällen ein insgesamt höheres Haushaltseinkommen zuzubilligen, von dem Aufwendungen für die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder bestritten werden können (vgl BT-Drucks 12/2605 S 21). Da sich bei der vom Gesetzgeber gewählten Methode zur Bestimmung der existenzsichernden Leistungen aber konkrete Bedarfslagen nicht der Höhe nach haben statistisch abbilden lassen (vgl dazu BT-Drucks 17/3404 S 65), steht es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis frei, im SGB II und SGB XII solche Bedarfe ohne unmittelbare Ableitung aus Erhebungen typisierend und unter Berücksichtigung einer besonderen wirtschaftlichen Situation als zusätzliche Geldleistung zu bestimmen (
Nr 15 zum Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II). Er kann einen pauschalen Prozentsatz des Regelbedarfs als Höhe bestimmen und dabei zusätzlich anknüpfen etwa an das Alter des Leistungsberechtigten wie im Fall des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft (
Nr 26) oder an Zahl und Alter der Kinder wie im Fall des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Dies begegnet bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII schon deshalb keinen Bedenken, weil die Anerkennung eines abweichenden Bedarfs normativ ausdrücklich vorgesehen ist und der Gesetzgeber so deutlich macht, dass im Einzelfall abweichende Bedarfe denkbar sind und Beachtung finden müssen. 17 Nach § 6 Abs 1 Satz 2 AsylbLG ist Gewährung pauschalierter Geldleistungen für Bedarfe, die "im Einzelfall" nicht mit dem Grundbedarf abgedeckt werden, aber schon nach dem Wortlaut ausgeschlossen; solche Bedarfe sind als Sachleistungen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistungen zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich insoweit nicht um eine "Methodenwahl", die Bedarfe von vornherein ausblendet, die ansonsten als existenzsichernd anerkannt worden sind (dazu BVerfGE 132, 134 RdNr 73). Mit der Entscheidung für ein Sachleistungssystem, das pauschalierte Geldleistungen nicht kennt, wird bezogen auf die Lebenslage der Alleinerziehung nicht eine Bedarfslage ausgehend vom Aufenthaltsstatus abweichend bestimmt. Wie dargelegt, handelt es sich zwar um eine Leistung, die im SGB II und SGB XII pauschal als Geldbetrag gewährt wird, deren pauschalierte Höhe (solange nicht eine abweichende Bestimmung im Einzelfall erfolgt) sich aber nicht an dem für die dortigen Leistungsberechtigten im Einzelnen statistisch ermittelten, tatsächlichen Bedarf in einer solchen Lebenslage bemisst. Nur in diesem Fall müsste eine Sachleistung nach dem AsylbLG sich wertmäßig an entsprechenden Geldbeträgen aus den übrigen Existenzsicherungssystemen orientieren bzw im Einzelnen sachlich begründet abweichend bemessen werden. Da im SGB II und SGB XII eine Ableitung auf der Grundlage eines bestimmten Berechnungsverfahrens aber nicht vorgenommen worden ist, ist der Gesetzgeber frei, die Bedarfe abweichend für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nur zu erbringen, soweit sie im Einzelnen auftreten. Diese Konzeption, die er für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII als Ausnahmefall vorsieht ("soweit kein abweichender Bedarf besteht"), darf für das AsylbLG als Regelfall gewählt werden, ohne dass eine Unterdeckung des Existenzminimums erkennbar wird. Zudem kann die Gewährung als Sachleistung ausgestaltet werden, sodass Geldleistungen nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu erbringen sind. 18 Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, eine Herleitung eines Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen im Falle der Alleinerziehung allein auf Grundlage von § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG sei von vornherein nicht geeignet, ein strukturelles Leistungsdefizit zu kompensieren (dazu BVerfGE 132, 134 RdNr 89). Soweit § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG Leistungen nur "im Einzelfall" vorsieht, bedeutet dies nicht, dass damit die Berücksichtigung von Lebensumständen, die bei einer Vielzahl von Leistungsberechtigten vorliegen (beispielsweise Pflegebedürftigkeit; vgl dazu BSG SozR 4-3520 § 6 Nr 1), ausgeschlossen wäre. Ein "strukturelles Leistungsdefizit" im Übrigen ist nicht erkennbar; denn es lässt sich gerade nicht feststellen, dass durch die Gewährung von Leistungen, die sich der Höhe nach nicht nach § 21 Abs 3 SGB II bzw § 30 Abs 3 SGB XII richten, Bedarfe strukturell ungedeckt bleiben. Vorliegend braucht schließlich nicht entschieden zu werden, ob und inwieweit bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs, der sich aus der Alleinerziehung ergibt und der folglich im SGB II und SGB XII als existenzsichernd anerkannt ist, dem Träger noch ein Ermessen zusteht, diesen nach § 6 Abs 1 AsylbLG zu decken oder nicht. 19 Das so gewonnene Ergebnis widerspricht schließlich nicht Europarecht. Der Verpflichtung aus Art 21 der RL 2013/33/EU vom 26.6.2013 (ABl EU L 180/96) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog Aufnahmerichtlinie), im einzelstaatlichen Recht ua die spezielle Situation Alleinerziehender mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen, wird dadurch genügt, dass - wie dargelegt - entsprechende Mehrbedarfe bei Alleinerziehung auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG anzuerkennen sind. Es ist nicht erkennbar, dass eine Deckung dieser Bedarfe ausgerichtet an den Bedürfnissen im Einzelfall und vorrangig durch Sachleistungen, gegen den Grundsatz in Art 21 der Aufnahmerichtlinie verstoßen könnte. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146220208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.