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BSG B 9 V 15/23 B

KSRE146400612 ECLI:DE:BSG:2024:140224BB9V1523B0 BSG 9. Senat 20240214 B 9 V 15/23 B Beschluss § 15 S 1 KOVVfG, § 6 Abs 3 OEG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG,

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Nr 28; zum Beweismaßstab des " Vollbeweises " s RdNr 26 und zum Beweismaßstab der " Wahrscheinlichkeit " s RdNr 27, jeweils mwN). 8 Ferner hat das BSG geklärt, dass die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG auch dann anwendbar ist, wenn für den schädigenden Vorgang keine Tatzeugen vorhanden sind ( vgl hierzu BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 =

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Nr 30 mwN). Schließlich hat das BSG auch bereits grundsätzlich entschieden, dass die Einholung und Berücksichtigung von sog Glaubhaftigkeitsgutachten im Opferentschädigungsrecht zulässig ist (BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 =

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Nr 35 ff mwN). 9 Dass die insoweit höchstrichterlich entschiedenen Problemkreise dennoch weiterhin klärungsbedürftig sind, weil dieser Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, legt die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht im gebotenen Maß dar (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2016 - B 9 V 11/16 B - juris RdNr 11). Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht hierfür nicht. 10 Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in ihrem Einzelfall inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 20 mwN). Gerade dies macht die Klägerin aber im Kern ihres Vorbringens zum Gegenstand ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, wenn sie in der Sache eine Anerkennung ihrer Schilderungen als glaubhaft erstrebt und die Würdigung der Einzelumstände durch das Berufungsgericht durch ihre eigene Würdigung ersetzt wissen will. Dies eröffnet die Zulassung der Revision nicht (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2016 - B 9 V 11/16 B - juris RdNr 11 mwN). 11 b) Soweit die Klägerin rügt, dass das Berufungsgericht offensichtlich den Maßstab für den Nachweis der Taten im Rahmen der Glaubhaftmachung in willkürlicher Art und Weise falsch angewendet und entgegen dem Wortlaut des § 15 Satz 1 KOVVfG verneint habe, benennt sie keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Vielmehr wendet sie sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris RdNr 11). 12

  1. Soweit die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen inzident einen Verfahrensmangel geltend macht, weil die eingeholten Glaubhaftigkeitsgutachten "keine Aussage über die Glaubhaftigkeit" ihrer Angaben träfen und das LSG deshalb den Sachverständigen zu Unrecht gefolgt sei, ist die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG unzulässig. Denn die Klägerin wendet sich mit diesem Vorbringen wiederum gegen die Beweiswürdigung des LSG. Dies gilt ebenso für ihre Rüge, das LSG habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast nach § 15 Satz 1 KOVVfG nicht umgesetzt, weil es den Maßstab für die Glaubhaftmachung verkannt habe. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG entzieht die Beweiswürdigung des LSG vollständig der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Diese kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.11.2021 - B 9 SB 76/20 B - juris RdNr 22 mwN). Soweit die Klägerin eine Verletzung der Pflicht des LSG zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) rügen wollte, wird die Beschwerde entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht darauf gestützt, das LSG sei einem bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2023 aufrechterhaltenen Beweisantrag der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. 13 Schließlich kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, weil es den Maßstab der Glaubhaftmachung zwar erkannt, aber ihre Angaben zu den tätlichen Angriffen ihres Vaters nicht zutreffend berücksichtigt habe. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, er verpflichtet es aber nicht, dem Sach- und Rechtsvortrag eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f; BSG Beschluss vom 6.10.2021 - B 9 V 28/21 B - juris RdNr 8). 14
  2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 15
  3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und damit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 16
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kaltenstein B. Schmidt Othmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146400612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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