Nr 1; BSG
Nr 22 S 129 f; vgl ebenso aus Sicht des SGB XII, die Leistungspflicht der GKV betonend BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R, juris RdNr-21). Aus den vorgenannten Regelungen ergibt sich indessen nach Wortlaut (dazu 2.), Gesetzessystematik (dazu 3.), Entstehungsgeschichte (4.) sowie nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats (5.) kein Anspruch des Klägers auf die Beteiligung der Beklagten an der Entsorgung des Inkontinenzmaterials (ebenso - Bezug nehmend auf das hier angefochtene Urteil des LSG - Beck/Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
Nr 3 S 10) - ohne den jeweiligen Sicherungszweck des SGB V in den Blick zu nehmen, auch entnommen werden kann, von der Aufzählung in § 27 SGB V nicht erfasste Maßnahmen würden dadurch generell iS von § 1 S 2, § 2 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB V der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet, muss vorliegend nicht weiter vertieft werden (anders etwa bezogen auf die Hörgeräteversorgung gegen die generelle Begrenzung des GKV-Leistungskatalogs durch Festbetragsregelungen BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2). Diese Auslegung steht jedenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG, wonach es keinen übergesetzlichen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf bestimmte Leistungen der Krankenbehandlung bzw auf alles gibt, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 27). Die Auslegung steht darüber hinaus auch in Einklang mit § 31 SGB I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des SGB nur begründet werden dürfen, soweit ein Gesetz es (positiv) vorschreibt oder zulässt. An einer solchen, die Leistungspflicht der Krankenkassen für die Entsorgung von Hilfsmitteln allgemein bzw Inkontinenzmaterial im Besonderen ermöglichenden Regelung fehlt es hier. 17 Aus dem Umstand, dass der Wortlaut des neuen § 33 Abs 1 S 5 SGB V mit Wirkung zum 11.4.2017 (Gesetz vom 4.4.2017, BGBl I 778) durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) dahin gefasst wurde, dass der Anspruch auf ein Hilfsmittel "auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung ..." umfasst, folgt nichts anderes. Zwar wurde der Wortlaut der Regelung damit nunmehr "offener" als zuvor im Sinne beispielhafter Leistungen formuliert. Den Gesetzesmaterialien dazu kann jedoch nicht entnommen werden, dass dadurch eine Erweiterung des Leistungskatalogs bezogen auch auf die Entsorgung von Hilfsmitteln erfolgen sollte. Vielmehr ging es insoweit nur um "zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende notwendige Leistungen" mit dem Ziel, eine redaktionelle Angleichung an die Regelungen der Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln in § 139 Abs 2 S 3 SGB V herbeizuführen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BR-Drucks 490/16 S 22 Zu Nummer 2 <§ 33>). Unbeschadet dessen war im Falle des Klägers der Streitgegenstand ohnehin grundsätzlich durch die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 19.10.2016) geltende Sach- und Rechtslage begrenzt (vgl dazu allgemein zB BSG SozR 4-3300 § 42 Nr 1 RdNr 14 mwN; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr 2, RdNr 29; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 34 mwN). 18 5. Auch aus einer teleologischen Auslegung von § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 und § 33 Abs 1 SGB V lässt sich das vom Kläger befürwortete Ergebnis nicht herleiten. Insbesondere tragen die von ihm gezogenen Parallelen zu bereits ergangener Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zur Leistungspflicht der Krankenkassen für "hilfsmittelbezogene Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs" in Bezug auf die Entsorgung von Inkontinenzmaterialien nicht. Allein ein typischer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Krankheit und dem Auftreten eines Bedarfs bei deren Krankenbehandlung bzw beim Behinderungsausgleich durch ein Hilfsmittel begründet noch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für sämtliche Nebenleistungen durch die Krankenkasse. Ein derartiges allgemeines Prinzip liegt den gesetzlichen Regelungen nicht zugrunde. 19
Nr 11) sowie Energiekosten für das Wiederaufladen des Akkus eines Elektrorollstuhls (BSGE 80, 93, Leitsatz und S 95 =
R 4-2700 § 31 Nr 1; für das soziale Entschädigungsrecht BSG SozR 3-3100 § 11 Nr 6; vgl auch aus dem Bereich des Beamtenversorgungsrechts BayVGH Beschluss vom 10.4.2008 - 3 B 04.86, juris <Stromkosten eines Treppenlifters>). 22 Mit diesen Fällen ist die Entsorgung des verwendeten Inkontinenzmaterials indessen schon vom Sachverhalt her ersichtlich nicht vergleichbar, sodass sich der Kläger auch nicht zu Recht auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung begünstigten Personenkreis berufen kann. Denn in seinem Fall geht es nicht darum, dass die Funktionsfähigkeit und der bestimmungsgemäße Gebrauch des Hilfsmittels überhaupt erst (ähnlich wie durch den Einsatz von elektrischer Energie oder die Einhaltung behördlicher oder versicherungsrechtlicher Erfordernisse) hergestellt werden müsste. Inkontinenzmaterial als solches ist vielmehr sogleich ohne Weiteres nach der Entnahme aus der Verpackung für den zu erfüllenden Zweck einsatzfähig. Dem Kläger geht es stattdessen darum, von ihm geltend gemachte, erst nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eintretende Folge-Mehrkosten der Versorgung von der beklagten Krankenkasse zu bekommen bzw davon freigestellt zu werden. Er befindet sich damit der Sache nach in der gleichen Situation wie jeder andere Versicherte, der ein ihm von der Krankenkasse gewährtes, aber zB durch Abnutzung oder Verschleiß funktionsunfähig gewordenes Hilfsmittel entsorgen muss. Das Gesetz sieht aber nach seinem begrenzten Wortlaut nicht für alle mit der Versorgung verbundenen Folgekosten einen Anspruch des Versicherten vor. Die vorliegende Sachlage ist insoweit vielmehr ähnlich derjenigen, dass eine krankheits- oder behinderungsbedingt eingetretene Bedarfslage in zumutbarer Weise so zu bewältigen ist, wie in ähnlichen Situationen im täglichen Leben von nicht gesundheitlich beeinträchtigten Menschen. Dies ist letztlich auch der Grund, weswegen in ähnlicher Weise die Leistungspflicht der GKV explizit für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens ausgeschlossen ist. Auch in krankheits- bzw behinderungsunabhängigen Lebenslagen kann indessen bei vielen Menschen - abhängig von den jeweiligen individuellen Lebensverhältnissen - die Situation eintreten, dass inkontinenzbedingte erhöhte Reinigungskosten oder zusätzliche Entsorgungskosten anfallen (etwa bei Kleinkindern). Diese Kosten, die der Kläger mit zusätzlich fünf Euro im Monat errechnet hat, erscheinen nicht derart außergewöhnlich hoch, als dass es trotz des weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers aus Gründen des einfachen Rechts oder des Verfassungsrechts geboten wäre, insoweit zwingend eine zusätzliche Leistungspflicht von Sozialleistungsträgern im Bereich der GKV vorzusehen. 23 6. Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angeführten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Danach stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen ua nach Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen. Die Regelungen der UN-BRK sind allerdings keine geeignete Rechtsgrundlage für konkrete über das Leistungsrecht des SGB V und die darin geregelten Leistungsausschlüsse und -begrenzungen hinausgehende Ansprüche gegen die Leistungsträger der GKV (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 40 RdNr 24; BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 18 ff). 24 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146410217&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.