Er führt zutreffend aus, dass dort unter Verweis auf § 198 Abs 6 Nr 1 Halbsatz 1 GVG ausgeführt ist, dass für die Beurteilung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens als erster Schritt der Angemessenheitsprüfung dessen Gesamtdauer von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss maßgeblich und dass bei der Bestimmung der Gesamtverfahrensdauer die kleinste relevante Zeiteinheit der Kalendermonat ist. Des Weiteren erkennt er, dass das BSG in dieser Entscheidung für den konkreten Streitfall ausgeführt hat, dass ausgehend von diesen Grundsätzen das dortige Ausgangsverfahren von der Klageerhebung im Februar 2015 (13.2.2015) bis zur Erledigung durch das Anerkenntnis der Beklagten im August 2019 (28.8.2019) und somit insgesamt 55 Kalendermonate gedauert hat (aaO, RdNr 21; vgl auch die Berechnung der Dauer des Ausgangsverfahrens in BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 =
Nr 16 f). Warum vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des BSG zur Bestimmung von Beginn und Ende der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens für die von ihm aufgeworfene Frage noch weiterer aktueller höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen soll, zeigt der Kläger indes nicht hinreichend auf. Insoweit fehlt insbesondere auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der weiteren vom BSG ergangenen Rechtsprechung zur Bestimmung der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens (vgl zB Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 =
Nr 47; Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R -
Nr 32; Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R -
Nr 24; Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 =
Nr 24). Allein der bloße Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 17.12.2020 (B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 =
Sofern er im Kern seines Vorbringens lediglich die vom Entschädigungsgericht vorgenommene fehlerhafte Umsetzung des von ihm herangezogenen Urteils des BSG vom 24.3.2022 bei der Berechnung der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens moniert, rügt er eine unrichtige Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts in seinem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.5.2021 - B 10 ÜG 13/20 B - juris RdNr 13 mwN). 10 Darüber hinaus hat es der Kläger aber auch versäumt, die Klärungsfähigkeit und damit die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren darzulegen. Er zeigt nicht schlüssig auf, inwieweit sich die Frage nach der Bestimmung von Beginn und Ende der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens im Rahmen des ersten Schritts der Angemessenheitsprüfung auf die Höhe des von ihm noch geltend gemachten Entschädigungsanspruchs auswirken könnte. Denn die Berechnung der Überlänge des Ausgangsverfahrens als Grundlage eines möglichen Entschädigungsanspruchs erfolgt erst in einem zweiten Schritt nach Prüfung insbesondere der Kriterien gemäß § 198 Abs 1 Satz 2 GVG sowie in einem dritten Schritt nach wertender Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Kalendermonate je Instanz nicht übersteigt, auf aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (stRspr; BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 =
Nr 16 mwN). Der Kläger hat es jedoch versäumt aufzuzeigen, inwieweit eine Einbeziehung des Anfangs- und Endmonats, wenn das Ausgangsverfahren jeweils im laufenden Monat begonnen und geendet hat, sich bei der Bestimmung der Gesamtdauer auf die Höhe des noch geltend gemachten Entschädigungsanspruchs auswirken könnte. Dass es sich insoweit um Monate gerichtlicher Inaktivität handeln könnte, legt er nicht dar. Ohnehin hat das BSG im Urteil vom 24.3.2022 (B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 =
Nr 29) aber auch bereits entschieden, dass bei einem Schriftsatz, der eine relevante Bearbeitungszeit bei Gericht auslöst, der gesamte Kalendermonat, in dem der Schriftsatz beim Gericht eingegangen ist, wegen des Monatsprinzips als Aktivmonat zu bewerten ist. 11 Warum daraus überdies nicht zugleich auch folgen soll, dass bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens als ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung - wie vom BSG in der zitierten Entscheidung vom 24.3.2022 (B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 =
Nr 21) umgesetzt - auch der Kalendermonat mit einzubeziehen ist, in dem die Klage oder ein Antrag beim Ausgangsgericht eingeht, legt der Kläger nicht dar. Entsprechendes gilt für den Kalendermonat, in dem der Tag des rechtskräftigen Abschlusses des Ausgangsverfahrens (zB durch Zustellung des Urteils, Anerkenntnis oder Klagerücknahme) fällt. 12 2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG als Entschädigungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das Entschädigungsgericht Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht (BSG, Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BVerfG) aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das Entschädigungsgericht weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Urteil des Entschädigungsgerichts tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in dem genannten höchstrichterlichen Urteil enthalten ist, und welcher in der Entscheidung des Entschädigungsgerichts enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass diese Entscheidung hierauf beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.5.2021 - B 10 ÜG 13/20 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 14.10.2020 - B 10 ÜG 3/20 B - juris RdNr 6). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt der Beschwerdevortrag des Klägers nicht. 13 Der Kläger rügt, das Entschädigungsgericht sei von dem Urteil des BSG vom 24.3.2022 (B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 =
Er entnimmt dieser Entscheidung den Rechtssatz, dass alle Zeiten, die keine erkennbaren aktiven Zeiten des Ausgangsgerichts seien, der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts zuzuordnen seien. Damit seien auch "reine Wartezeiten des Gerichts inbegriffen", weil während der reinen Wartezeit keine erkennbare Aktivität des Ausgangsgerichts vorliege. Demgegenüber habe das Entschädigungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Danach seien in der von den Zeiten der Inaktivität des Gerichts abziehbaren Vorbereitungs- und Bedenkzeit Warte- und Prüfzeiten des Gerichts im Ausgangsverfahren, insbesondere Wartezeiten auf Stellungnahmen der Beteiligten sowie beauftragter Dritter nicht enthalten, obwohl nach außen keine erkennbare Aktivität des Ausgangsgerichts vorliege. 14 Der Kläger hat indes schon nicht schlüssig dargetan, dass sich die von ihm behaupteten Rechtssätze aus dem zitierten Urteil des BSG vom 24.3.2022 (B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 =
O, RdNr 22) ausgeführt, dass vertretbare gerichtliche Ermittlungen in den Tatsacheninstanzen als Zeiten aktiver Verfahrensgestaltung anzusehen sind, die nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen. Damit unterscheiden sich diese Zeiten von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit, die gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass keine nach außen erkennbare aktive Bearbeitung des Verfahrens durch das Gericht erfolgt. In diesem Sinne hat das BSG auch bereits entschieden, dass vertretbare Zeiträume, die das Ausgangsgericht einem Sachverständigen zur Begutachtung einräumt, und die damit notwendig verbundenen Wartezeiten nicht als entschädigungsrelevante Inaktivitätszeiten zu werten sind (vgl BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 =
Nr 41 f ) oder dass die Übersendung eines Schriftsatzes an die Beteiligten zur Kenntnis oder freigestellten Stellungnahme stets die Möglichkeit einer Stellungnahme beinhaltet und deshalb zu einem weiteren Aktivmonat (Stellungnahme-Monat) führen kann (BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 =
Nr 30; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 =
Nr 43). Auch Zeiten, in denen das Ausgangsgericht auf angeforderte Akten wartet, gehören regelmäßig nicht zu den entschädigungspflichtigen Inaktivitätszeiten (vgl BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 =
Nr 47). Schließlich kann selbst das Zuwarten des Ausgangsgerichts auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem Parallelverfahren als aktive Bearbeitungszeit in Betracht kommen, wenn zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz sind oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (vgl BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -
Nr 47 mit Hinweis auf BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.9.2011 - 1 BvR 232/11 - juris RdNr 31). Warum sich das Entschädigungsgericht dennoch mit dem von dem Kläger wiedergegebenen Rechtssatz in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BSG zur Vorbereitungs- und Bedenkzeit einerseits und zu hiervon abzugrenzenden Zeiten aktiver Verfahrensförderung durch angemessenes Zuwarten zB auf Stellungnahmen der Beteiligten oder Gutachten von Sachverständigen andererseits gesetzt haben soll, zeigt er nicht substantiiert auf. 15 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.