Nr 14 mwN). Die Kläger konnten sie wegen des sachlichen Zusammenhangs und des identischen Klagegegners nach § 56 SGG zulässigerweise in objektiver und nach § 74 SGG iVm § 59 ZPO auch in subjektiver Klagehäufung in einem Verfahren beim Entschädigungsgericht bündeln. 13
Nr 28 mwN). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 198 Abs 6 Nr 1 Halbsatz 1 GVG. Danach ist Gerichtsverfahren iS des § 198 GVG jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich ua eines Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl auch Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 17.11.2010 zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren <ÜGG>, BT-Drucks 17/3802, S 23). 17 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG führt allerdings ein gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren anhängiges PKH-Verfahren als dessen Annex nicht zu einem weiteren - eigenständigen - Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs 1 Satz 1 GVG (BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R -
Nr 29; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; ebenso BFH Urteil vom 23.3.2022 - X K 6/20 - BFHE 276, 308 - juris RdNr 27). Wegen des an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriffs des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG (BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 =
Nr 39; BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R -
Nr 15) besteht auch kein Wahlrecht zwischen einer Entschädigung für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache und derjenigen des gleichzeitig geführten PKH-Verfahrens (BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6 mwN). Vielmehr sind Verzögerungen im Verfahren über die Bewilligung von PKH während der Dauer eines gleichzeitig rechtshängigen Hauptsacheverfahrens als einer der nach § 198 Abs 1 Satz 2 GVG maßgeblichen Einzelfallumstände für die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer der Hauptsache zu berücksichtigen (BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 23/16 B - juris RdNr 6). 18 3. Wie das Entschädigungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, stehen den Klägern wegen der überlangen Dauer der nach Erledigung des verbundenen Hauptsacheverfahrens isoliert weitergeführten PKH-Verfahren eigenständige Ansprüche auf Entschädigung zu. 19 a) Das BSG hat bereits entschieden, dass die überlange Dauer eines der Hauptsache vorgelagerten und damit isoliert geführten PKH-Verfahrens einen eigenständigen Entschädigungsanspruch begründen kann (BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R -
Nr 28; ebenso BFH Urteil vom 20.3.2019 - X K 4/18 - BFHE 263, 498 - juris RdNr 31; BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190 - juris RdNr 23; Lückemann in Zöller, ZPO, 35. Aufl 2024, § 198 GVG RdNr 12). Spiegelbildlich ebenso in den Anwendungsbereich des § 198 GVG fällt die überlange Dauer eines nach Erledigung der Hauptsache isoliert fortgeführten Verfahrens auf Gewährung von PKH. Denn nach Sinn und Zweck schützt § 198 GVG auch das Interesse am zeitgerechten Abschluss eines eigenständigen Nebenverfahrens, das auf die Erledigung eines Vorprozesses folgt (BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R -
Nr 25; BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R -
Nr 19). Der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet bei Verfahren zur Bewilligung von PKH eine angemessen schnelle richterliche Entscheidung; ihre Verzögerung kann den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen (BSG Beschluss vom 8.9.2020 - B 9 V 3/20 BH - juris RdNr 17; BFH Urteil vom 20.3.2019 - X K 4/18 - BFHE 263, 498 - juris RdNr 31; BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190 - juris RdNr 23; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 17.11.2010 zum ÜGG, BT-Drucks 17/3802, S 23). Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die Erledigung der Hauptsache bei offenem PKH-Antrag nicht den grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Klägern aus Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG. Das Hinausschieben der Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens - im Fall der Kläger sogar weit darüber hinaus - verfehlt vielmehr eindeutig den Zweck der PKH (BSG Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 9; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 - SozR 4-1500 § 73a Nr 1 RdNr 11). Denn eine Erledigung der Hauptsache ohne vorherige Entscheidung über das PKH-Gesuch vertieft den Eingriff in den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (vgl Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl 2024, § 127 RdNr 8 und 11), in das Recht auf ein faires Verfahren und unter Umständen auch in den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl BSG aaO RdNr 10). Nicht zuletzt kann eine erheblich verzögerte Entscheidung des Prozessgerichts über die PKH-Gewährung unbemittelte Beteiligte davon abhalten, in Zukunft den ihnen zustehenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen behördliche Maßnahmen zu beanspruchen. 20 b) Allerdings hat das Entschädigungsgericht in teilweiser Abweichung von dem strikt an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff des § 198 GVG den Klägern Entschädigung für die gesamte Dauer der von ihnen geführten PKH-Verfahren als Ergebnis einer "Gesamtbetrachtung" zugesprochen. Dafür hat es unzutreffend teilweise auch die Dauer der PKH-Verfahren während der gleichzeitig geführten (verbundenen) Hauptsacheverfahren bis zu deren Erledigung entschädigungserhöhend berücksichtigt. Richtigerweise hätten die Kläger aber Verzögerungen bei der Bearbeitung ihrer PKH-Anträge während der Dauer der Hauptsacheverfahren nur als unselbstständiges Element eines Anspruchs auf Entschädigung für die überlange Dauer der Hauptsache als solcher geltend machen können; ein Wahlrecht bestand insoweit nicht (vgl BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R -
Nr 28 f; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8). Davon haben sie indes von vornherein abgesehen und ihre Entschädigungsklagen ausdrücklich auf die Überlänge der PKH-Verfahren beschränkt. Konsequenterweise haben sie weder eine Verzögerung der Hauptsache gerügt noch insoweit (fristgerecht) Entschädigungsklagen erhoben. Eine Entschädigung für die Dauer der verbundenen Hauptsacheverfahren und der währenddessen laufenden PKH-Verfahren können sie daher nicht mehr beanspruchen, auch nicht auf dem Umweg über die vom Entschädigungsgericht vorgenommene "Gesamtbetrachtung" von Hauptsache- und PKH-Verfahren. 21 c) Die Kläger haben in den nach Erledigung der verbundenen Hauptsacheverfahren ab Mai 2018 fortgeführten PKH-Verfahren mit Schriftsatz vom 24.11.2019 wirksam Verzögerungsrüge erhoben. Zu diesem Zeitpunkt bestand aus Sicht eines verständigen Rügeführers eine hinreichende Besorgnis der (weiteren) Verfahrensverzögerung (§ 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG; vgl hierzu BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 ÜG 2/21 R -
Nr 28), weil nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts die Erledigung der Hauptsache bereits geraume Zeit zurücklag und das Ausgangsgericht seitdem monatelang untätig geblieben war, ohne dass sich für die Kläger eine Entscheidung des Ausgangsgerichts über die noch offenen PKH-Anträge abzeichnete. 22 4. Der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines nach Erledigung in der Hauptsache isoliert fortgeführten PKH-Verfahrens als eigenständiges Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs 1 Satz 1 iVm § 198 Abs 6 Nr 1 Halbsatz 1 GVG ist nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten zu prüfen (vgl zB BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 =
Nr 19 f mwN). 23
Nr 18 mwN). Wie das Entschädigungsgericht für den Senat insoweit bindend festgestellt hat, hat das Ausgangsgericht die PKH-Verfahren nach Erledigung der verbundenen Klageverfahren für 22 Monate (Oktober 2018 bis Juli 2020) nicht betrieben. 26 Das Entschädigungsgericht ist im Übrigen von einer durchschnittlichen Bedeutung und Schwierigkeit sowie von einer überdurchschnittlichen Komplexität des Ausgangsverfahrens ausgegangen. Der Senat kann diese tatrichterlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legen, obwohl sie zusätzlich auch den Zeitraum der (verbundenen) Hauptsacheverfahren berücksichtigen. Denn durch deren Erledigung hat sich die Bedeutung der Bewilligung von PKH nicht maßgeblich geändert. Insbesondere können Komplexität und Schwierigkeit des Verfahrens jedenfalls nicht größer geworden sein, nachdem das Ausgangsgericht nur noch über die Bewilligung von PKH zu entscheiden hatte. 27 c) Wie die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände im dritten Schritt der Angemessenheitsprüfung ergibt, hat die Verfahrensdauer der isoliert fortgeführten PKH-Verfahren von 28 Monaten, davon 22 Monate ohne gerichtliche Aktivität, die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht der Kläger auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt. Insbesondere war dem Ausgangsgericht für die Entscheidung in den nachlaufenden PKH-Verfahren keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit mehr zuzubilligen. Die Voraussetzungen des (jeweiligen) PKH-Anspruchs waren zumindest nach der Erledigung der Hauptsacheverfahren eindeutig geklärt und erfüllt; die stattgebende - antragsgemäß ratenfreie - Entscheidung darüber bedurfte weder weiterer Überlegung noch umfangreicher Begründung (vgl Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl 2020, § 127 RdNr 9; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl 2024, § 127 RdNr 22). Der vom BSG aus der typischen Struktur und Gestaltung sozialgerichtlicher Hauptsacheverfahren abgeleitete regelhafte Orientierungswert für die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten (stRspr; zB BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 =
Nr 16 mwN; grundlegend BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 =
Nr 45 ff) lässt sich nicht auf ein erheblich einfacher strukturiertes PKH-Verfahren übertragen, das nach Erledigung der Hauptsache isoliert fortgeführt wird. 28
Nr 38; ebenso BFH Urteil vom 27.6.2018 - X K 3-6/17 - juris RdNr 101; BFH Urteil vom 12.7.2017 - X K 3-7/16 - BFHE 259, 393 - juris RdNr 57). Bei der Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche ist für die Annahme eines Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn entscheidend, dass die Streitgegenstände in einem Ausgangsverfahren verbunden sind und verbunden bleiben (BSG aaO, RdNr 39; BVerwG Urteil vom 14.11.2016 - 5 C 10/15 D - juris RdNr 17). Ein aus einer Verfahrensverbindung nach § 113 Abs 1 SGG entstandener Rechtsstreit ist dabei so zu behandeln, als ob von vornherein eine Klagehäufung bestanden hätte (vgl BSG aaO RdNr 40; Guttenberger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 113 RdNr 14, Stand: 15.6.2022). Erst wenn ein Streitgegenstand abgetrennt und in einem getrennten Verfahren behandelt wird, kann dafür ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch für den Zeitraum nach der Abtrennung bestehen (BFH Urteil vom 27.6.2018 - X K 3-6/17 - juris RdNr 101 mwN). 31 Nichts anderes kann für vom Ausgangsgericht nach Erledigung der verbundenen Klageverfahren noch nicht entschiedene und deshalb von einem Kläger fortgeführte PKH-Verfahren gelten (aA Kellner, NZS 2023, 800). Denn diese Verfahren teilen als Annex zur Hauptsache entschädigungsrechtlich das Schicksal der zugrunde liegenden Klageverfahren. Deren zwischenzeitliche Erledigung ändert daran nichts. Ebenso wie bei einer Entscheidung über verbundene Klageansprüche als solche hat das Ausgangsgericht im nachlaufenden PKH-Verfahren die Erfolgsaussichten jedes der inzwischen erledigten Klageverfahren gesondert zu prüfen. Das folgt aus der trotz Verbindung fortbestehenden prozessrechtlichen Selbstständigkeit der verbundenen Verfahren (BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 =
Nr 41 mwN) und ihrer als Annex zugehörigen PKH-Verfahren. Entschädigungsrechtlich erfolgt aber die Prüfung der Erfolgsaussichten auch nach Erledigung der verbundenen Klageverfahren weiterhin in einem einheitlichen Gerichtsverfahren iS des § 198 GVG. Folgerichtig hat das Ausgangsgericht über alle PKH-Anträge unter dem (führenden) Aktenzeichen der verbundenen Hauptsachen (S 185 AS 16310/16) entschieden. Deshalb bleibt es für solche nach Erledigung der verbundenen Klageverfahren fortgeführten PKH-Verfahren für jeden Kläger bei einem einzigen Entschädigungsanspruch. Auch in dieser Hinsicht gilt dasselbe wie für den Anspruch auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer des Hauptsacheverfahrens. 32 E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2, § 155 Abs 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs 1 ZPO. Sie ist für jede Instanz gesondert zu treffen. Auch eine nach Rechtszügen differenzierte Kostenentscheidung genügt dem Erfordernis einer einheitlichen Kostenentscheidung (BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 =
Nr 54 mwN). Entsprechend dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens tragen die Kläger als Streitgenossen (§ 74 SGG iVm § 59 ZPO) die Kosten im Verfahren vor dem Entschädigungsgericht zu jeweils 3/10 und der Beklagte zu 1/10. Im Revisionsverfahren tragen die Kläger die Kosten zu jeweils 1/4 und der Beklagte zu 1/4 . 33 F. Der Streitwert von 24 500 Euro für das Revisionsverfahren entspricht der vom Entschädigungsgericht ausgeurteilten Entschädigungssumme, die der Beklagte mit seiner Revision insgesamt zum Streitgegenstand gemacht hat (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3, § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG). Kaltenstein Othmer Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146450112&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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