Nr 9) zu verfolgen. 13 Ob die Beklagte in der Sache als örtlicher Träger der Sozialhilfe endgültig sachlich (§ 97 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII und § 1 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen <AG-SGB XII NRW> vom 16.12.2004 <Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl NRW - 816 idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AG-SGB XII NRW vom 5.3.2013 <GVBl NRW 130>) und örtlich zuständig (§ 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII) ist, oder ob ggf der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs 1 AG-SGB XII NRW iVm § 2 Abs 1 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW <AV-SGB XII NRW> vom 16.12.2004 <GVBl NRW 816>) eigentlich zuständiger Sozialhilfeträger und deshalb beizuladen ist (vgl zur Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei Leistungserbringung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung BSGE 112, 196
Nr 11 f), kann der Senat offenlassen und wird das LSG unter Auslegung des Landesrechts zu beurteilen haben. Die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 Nr 7 iVm § 5 Nr 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (<SGB IX> in der Normfassung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung <LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG> vom 12.4.2012, BGBl I 579 bzw des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) für die vom Kläger begehrten Rehabilitationsleistungen ergibt sich jedenfalls aus § 14 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 SGB IX (in der Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606), da sie den Antrag des Klägers vom 16.4.2013 nicht an einen anderen von ihr für zuständig gehaltenen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat (vgl zuletzt Bundessozialgericht <BSG> vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 17 ff mwN). 14 In der Sache kommt als Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung, die nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen ist, nur § 19 Abs 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung <RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz> vom 20.4.2007, BGBl I 554) iVm § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022; § 54 SGB XII für die Zeit ab 5.8.2009 in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009, BGBl I 2495) iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022), ggf iVm § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX (in der Normfassung des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) in Betracht. 15 Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung; denn bei ihm besteht nach den bindenden Feststellungen des LSG eine geistige Behinderung (§ 2 Eingliederungshilfe-VO) in Form des sog Down-Syndroms mit Folgeerkrankungen. Die Behinderung ist auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO, denn sie machte nach den Feststellungen des Schulamts der Beklagten von seiner Einschulung an einen sonderpädagogischen Förderbedarf in mehreren Lern- und Leistungsbereichen notwendig, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (vgl im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 =
Nr 19 und BSGE 112, 196 =
Nr 14). 16 Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) umfasst nach §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. 17 Auch ein außerunterrichtliches schulisches Nachmittagsangebot in Form der OGS kann je nach seiner konkreten Ausgestaltung im Hinblick auf den konkreten Förderbedarf des behinderten Schülers eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen, wenn es geeignet und erforderlich ist, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck entsprechend der jeweils von der Schulverwaltung festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe zu erreichen. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418). Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 =
Nr 23; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 21). Diese hat im Fall des Klägers einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt (Bescheid vom 2.5.2013) und ausgeführt, die notwendige sonderpädagogische Förderung könne sowohl an einer inklusiven Schule als auch auf einer Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und Sprache erfolgen, und den sorgeberechtigten Eltern vorrangig die Einschulung auf der inklusiven Regelschule E. schule empfohlen, da dort die sonderpädagogische Förderung entsprechend den individuellen Förderschwerpunkten des Klägers erfolgen könne. Der Sozialhilfeträger ist an diese Entscheidung der Schulverwaltung gebunden (BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 21 mwN). Die von der Schulverwaltung beschriebenen Förderbedarfe und Lernziele geben den Rahmen der "angemessenen Schulbildung" für das jeweilige behinderte Kind vor, nicht die für nicht-behinderte Kinder im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung; zu Grunde zu legen sind im Wege eines individualisierten Förderverständnisses die individuellen körperlichen und geistigen Verhältnisse des behinderten Menschen (BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 100, 301 =
Nr 21; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 41, Stand 11/18; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII,
Nr 23 mwN). Diese Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben. 20 Insgesamt spricht vieles für eine an der angemessenen Schulbildung ausgerichtete Hilfe, weil der OGS ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt, das in der Regel von Schulleitung und Träger gemeinsam erstellt wird (§ 9 Abs 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.2.2005, Gesetz- und Verordnungsblatt <GV> NRW S 102; vgl zu Merkmalen und Zielen der OGS auch den Runderlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010, Amtsblatt <Abl> NRW 01/11 S 38, insbesondere Ziff 3.1) und das darauf ausgerichtet ist, durch die Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Bildungsangeboten einen positiven Einfluss auf den Schulerfolg zu erreichen, indem die im Unterricht eingeleiteten Bildungsprozesse verstärkt und im Sinne einer ganzheitlichen Bildungsförderung ergänzt werden (Dillmann/Wildanger, Behindertenrecht 2014, 113 <124>; vgl auch Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks 16/12091 vom 30.5.2016, S 1 f: "Die Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Bildungsangeboten hat nachweisbar positiven Einfluss auf den Schulerfolg und die soziale Integration des jeweiligen Kindes. … Die individuelle Förderung im Offenen Ganztag dient der Lern- und Entwicklungsförderung"). Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) wird - unter den in § 112 Abs 1 Satz 2 SGB IX nF genannten Voraussetzungen - die Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form auch ausdrücklich als Leistung zur Teilhabe an Bildung genannt. Sie müssen dabei im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. 21 Ist die Frage der Zielrichtung der OGS zugunsten des Klägers geklärt, stellt sich die vom LSG damit verstrickte Frage der Eignung und der Erforderlichkeit für den Besuch der OGS und damit zusammenhängend für die Integrationshilfe. Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, die in Frage stehenden Rehabilitationsziele zu erreichen (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 =
Nr 22). Die insofern maßgeblichen Ziele werden von § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (unterstützende Hilfen zur Schulbildung, um dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern) vorgegeben. Das LSG hat weder die gegenüber dem Kläger tatsächlich stattgefundenen Maßnahmen, noch die im Hinblick auf den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf prognostisch zu erreichenden Ziele festgestellt. Nicht maßgeblich ist die vom LSG festgestellte Freiwilligkeit des Besuchs der OGS und auch nicht, dass für die Aufnahme in die OGS "keine leistungsbezogenen Kriterien im Vordergrund stehen". Es bleibt schon unklar, welche Kriterien dies bei einem gerade einzuschulenden behinderten 6-jährigen Kind sein sollten. Maßgeblich ist der vom Schulamt festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf (Bescheid vom 2.5.2013), die dort ausführlich benannten Förderziele und die ausgesprochene Schulempfehlung der Regelschule. 22 Entscheidend im Sinne einer personenzentrierten Betrachtungsweise ist es, ob aufgrund des konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs die spezifischen in der OGS stattfindenden Fördermaßnahmen geeignet sind, dem behinderten Kläger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern und hierfür die Unterstützung eines Integrationshelfers - wie auch im Gemeinsamen Unterricht - benötigt wird. Die Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO können sehr unterschiedliche Unterstützungsleistungen umfassen (vgl die Beispiele bei Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 44, Stand 06/15; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 54 RdNr 63, jeweils mwN). In Betracht kommen alle konkreten, auf den Kläger bezogenen Maßnahmen, die an der OGS der E. schule durchgeführt werden, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 =
Nr 15; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 =
Nr 29). Der Leistungspflicht der Beklagten im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung können damit sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, und nicht-pädagogische Maßnahmen unterfallen, wenn sie geeignet und erforderlich sind, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck zu erreichen (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R -
Nr 20). Entscheidend ist im Ausgangspunkt, wie sich die vorhandenen Beeinträchtigungen auf den Schulbesuch ausgewirkt haben; dabei ist vorliegend auch in Rechnung zu stellen, dass der klagende behinderte Erstklässler einer möglichst wirksamen Hilfe bedurfte, um - am Beginn seines Bildungsweges stehend - die Teilhabe an der Grundschulausbildung als essentielle Basis für jegliche weitere Bildungslaufbahn möglichst erfolgreich zu gestalten (vgl zu diesem Aspekt BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 =
Nr 19). 23 Soweit es die Hausaufgabenbetreuung betrifft, wird es dabei nicht entscheidend sein, ob der Kläger die Hausaufgaben auch zu Hause erledigen kann oder ob in der OGS Einzelbetreuung oder Nachhilfe angeboten wird, sondern ob ein Schulbegleiter oder eine sonstige Integrationskraft zur Bewältigung der Hausaufgaben des Klägers benötigt wird. Auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens kann als sowohl gemeinschaftsfördernde als auch erzieherische Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (BSG vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R - BSGE 101, 79 =
Nr 26 f; LSG Baden-Württemberg 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08 = juris RdNr 30). Das LSG wird zu prüfen haben, welchen Stellenwert das gemeinsame Mittagessen in der OGS der E. schule für den Kläger gehabt hat, soweit er es dort eingenommen hat. 24 Schließlich wird das LSG auch darüber zu befinden haben, welche Inhalte die weiteren Angebote der OGS (Arbeitsgemeinschaften, Spiel, Freizeit) hatten, an welchen Maßnahmen der Kläger teilgenommen hat und ob und inwieweit er im Hinblick auf seinen Förderbedarf und die Ziele des § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO in prognostischer Betrachtung davon profitieren, dh wie sich dies auf seine individuelle Lernfähigkeit und die vom Schulamt beschriebenen sonderpädagogischen Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte. 25 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146490208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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