Nr 18 = Juris RdNr 9). 5 Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 19.2.2018 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). 6 1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 7 Der Kläger wirft auf Seite 15 ff der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf: "1. Rechtsfrage:Erledigt sich ein Befreiungsbescheid gem. § 179 f RVG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf über 50 % der im Betrieb üblichen Wochenarbeitszeit, mit der Folge, dass wieder Versicherungspflicht in der GKV eintritt? …Wenn diese Frage mit Nein zu beantworten wäre, käme es für den Erfolg der Klage darauf an, wie folgende weiteren Fragen zu beantworten sind:2. Rechtsfrage:Kommt es für die Fortdauer der Wirksamkeit eines Befreiungsbescheides gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V darauf an, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der Befreiung vorliegen mussten, weiterhin vorliegen oder genügt es, dass der Versicherungspflichttatbestand gem. § 5 SGB V, der zum Zeitpunkt der Befreiung vorlag, ohne sozialrechtlich relevante Unterbrechung weiterhin vorliegt?Falls alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der Befreiung vorliegen mussten, weiterhin vorliegen müssen, stellt sich die3. Rechtsfrage:Ist für die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit im Falle von Beschäftigten, die am 31.12.2002 von der Versicherungspflicht gem. § 173 f RVG bzw. gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V wegen Reduzierung der Wochenarbeitszeit befreit waren, die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 7 SGB V anzuwenden?…4. Rechtsfrage:Stellen Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit sozialrechtlich relevante Unterbrechungen im Sinne der genannten Entscheidung (BSG vom 25.05.2011, B 12 KR 9/09) dar mit der Folge, dass sich ein vor der Geburt eines Kindes erteilter Befreiungsbescheid erledigt, wenn nach der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird?" 8 Das BSG habe - wie auch das SG bereits festgestellt habe - zu den aufgeworfenen Fragen noch keine einschlägige Entscheidung getroffen bzw es seien die oben aufgeführten Rechtsfragen noch nicht umfassend beantwortet worden. In einer Entscheidung habe das BSG (Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr 3), in der es um die Fortgeltung eines Befreiungsbescheides nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V gegangen sei, ausdrücklich offen gelassen, ob und wenn ja, unter welchen Umständen, ein Arbeitgeberwechsel zur Erledigung des Bescheides geführt hätte. 9
Nr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/
Nr 6, jeweils mwN). 12 Der Kläger macht geltend, indem das LSG die Gesetzesbegründung in der BT-Drucks 10/4761 S 26 als nicht bindend ansehe, weiche es von dem Urteil des BSG vom 27.1.2000 (B 12 KR 16/99 R - SozR 3-2500 § 8 Nr 5) ab. Abweichend von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr 3) knüpfe das LSG nicht an eine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V an, sondern an einen "Status als Teilzeitbeschäftigter" gemäß § 8 Abs 1 Nr 3 SGB V. Schließlich weiche das LSG von der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 18.6.2008 - 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241) ab, weil durch den von ihm angenommenen "automatischen Wegfall des Privilegs der privaten Krankenversicherung" eine mittelbare Diskriminierung von Frauen erfolge. 13 Hierdurch legt der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar, weil er es unterlässt, dem angefochtenen Urteil sowie den in Bezug genommenen Entscheidungen abstrakte, die Entscheidung tragende Rechtssätze zu entnehmen, die zum Nachweis einer Abweichung im Grundsätzlichen gegenüberzustellen wären. Vielmehr bemüht sich der Kläger eine Abweichung bei der Rechtsanwendung durch das LSG nachzuweisen, was vom Zulassungsgrund der Divergenz nicht gedeckt ist, weil es sich lediglich um die Rüge einer falschen materiellen Rechtsanwendung handelt. Hierauf kann aber - wie dargelegt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. 14 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 15 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. 16 5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146510217&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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