VO>). Eine schriftlich begründete und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung (Verwaltungsakt iS von § 19 SchiedsamtsVO) war danach vom LSA nicht mehr auszufertigen. Ungeachtet dieser Abläufe kommt einem Schiedsamt ohnehin nicht die Befugnis zu, Rechtsfragen wie zB die Schiedsfähigkeit einer Vereinbarung für die Beteiligten verbindlich zu entscheiden; es kann lediglich Regelungsstreitigkeiten im Rahmen seiner subsidiären Rechtsetzungsbefugnis schlichten (
Düring/Schnapp in Schnapp/Düring <Hrsg>, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, RdNr 69, 76 f; zum Begriff der Regelungsstreitigkeiten s auch BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 69/04 R - SozR 4-2500 § 132a Nr 3 RdNr 19). 22 b) Die Klägerinnen haben sich auch nicht zu einer Rücknahme der vor dem SG bereits anhängigen Klage (§ 102 Abs 1 SGG) oder zu einem Verzicht auf diese Klage (
Nr 10 f) verpflichtet. Der nach dem Protokoll der Sitzung des LSA vom 24.8.2010 von den Beteiligten erklärte Verzicht "auf eine Begründung dieser Entscheidung" (Nr 2) sowie auf "Rechtsmittel" (Nr 3) bezieht sich offenkundig auf die Entscheidung des LSA zur Erhebung der Mindestgebühr für das beendete Schiedsverfahren (
VO); dass damit das bereits anhängige Klageverfahren gemeint gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar. 23
BAG Urteil vom 21.11.2017 - 9 AZR 141/17 - Juris RdNr 37; BPatG Urteil vom 28.11.2017 - 6 Ni 32/16 (EP) - Juris RdNr 39), kann hier keine Rede sein. 25 C) Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte ist nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (dazu unter 2.) verpflichtet, den Klägerinnen für jedes Quartal und jeden Behandlungsfall die von ihnen geforderten Daten zu übermitteln (dazu unter 3.). Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich der Daten aus bereits länger zurückliegenden Quartalen (dazu unter 4.). Das seit dem 25.5.2018 unmittelbar geltende europäische Datenschutzrecht führt zu keinem anderen Ergebnis (dazu unter 5.). 26 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der von den Klägerinnen jeweils geltend gemachte Anspruch auf vollständige Übermittlung der Daten gemäß § 295 Abs 2 SGB V sowie § 8 Abs 1 des DTA-Vertrags vom 5.6.2008 (aF) bzw 10.5.2010 (nF) "für das Jahr 2009 und die Folgejahre", wie er dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde lag. Der genaue Umfang dieses auf Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung (
ZPO) gerichteten Anspruchs bedarf der Auslegung, um den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 123 SGG) sowie den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 141 Abs 1 SGG) bestimmen zu können und zu vermeiden, dass Unklarheiten in ein eventuell nachfolgendes Vollstreckungsverfahren verlagert werden (
BGH Urteil vom 2.12.2015 - IV ZR 28/15 - NJW 2016, 708 RdNr 8; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl 2018, § 253 RdNr 13c). 27 Der hier streitbefangene Anspruch erfasst danach in zeitlicher Hinsicht die ab dem Quartal I/2009 bis zum Quartal II/2016 angefallenen Daten. Für das mit einer Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemachte Begehren ist im Revisionsverfahren hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entscheidend (
BSG Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 2/14 R - SozR 4-3300 § 42 Nr 1 RdNr 14). Zu diesem Zeitpunkt, dem 2.11.2016, war zuletzt das Quartal II/2016 abrechnungstechnisch abgeschlossen, sodass im Grundsatz eine Übermittlung der quartalsbezogenen Daten an die KKn möglich war. Hierauf muss vorliegend abgestellt werden, zumal der DTA-Vertrag nF selbst keine näheren Vorgaben dazu enthält, bis zu welchem Termin die Daten eines Abrechnungsquartals den KKn zur Verfügung zu stellen sind (
28 Inhaltlich umfasst der von den Klägerinnen geltend gemachte Datenübermittlungsanspruch "gemäß § 8 Abs 1 DTA-Vertrag" nach dessen aF die Vorlage der Gesamtrechnung gemäß § 2 Abs 3 sowie der Daten gemäß § 2 Abs 1 (Einzelfallnachweis für konservierend-chirurgische Leistungen "einschließlich FU/IP") und § 7 (Daten für den Einzug der Zuzahlungen nach § 28 Abs 4 SGB V aF - weggefallen zum 1.1.2013). Nach § 8 Abs 1 des DTA-Vertrags nF, der gemäß dessen § 15 am 1.7.2010 in Kraft trat und somit für die ab diesem Zeitpunkt zu übermittelnden Daten Anwendung findet, sind die jeweiligen Gesamtrechnungen sowie die Einzelfallnachweise gemäß §§ 2 bis 6 (für konservierend-chirurgische Leistungen "einschließlich FU/IP", Leistungen bei Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen, kieferorthopädische Leistungen, PAR-Leistungen und Zahnersatz-Leistungen) zur Verfügung zu stellen. 29 2.
Die KZBV und die Bundesverbände der KKn bzw der Spitzenverband Bund der KKn haben hierzu am 5.6.2008 mit Wirkung ab 1.7.2008 den DTA-Vertrag (aF) geschlossen, der ab 1.7.2010 in der Fassung vom 10.6.2010 (nF) gilt. Nach § 1 Abs 3 DTA-Vertrag aF/nF übermitteln die KZÄVen die nach § 295 Abs 2 SGB V vorgesehenen Daten an die KKn nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags. Ergänzend ist in einer Protokollnotiz zu dieser Vertragsbestimmung festgehalten, dass Abweichendes über Art und Umfang der Datenübermittlung vereinbart werden kann, soweit andere Vergütungsregelungen als auf der Basis von Einzelleistungsvergütungen gemäß § 85 Abs 2 SGB V durch die Gesamtvertragspartner getroffen werden (zur Entstehungsgeschichte des DTA-Vertrags im vertragszahnärztlichen Bereich
Hilderink, Datenschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung, Diss Münster 2000, S 136). 31 Auch wenn davon auszugehen ist, dass mit dieser Protokollnotiz die Befugnis für modifizierende Regelungen zur Datenübermittlung auf die Gesamtvertragspartner und damit auf die Landesebene (§ 82 Abs 2, § 83, § 85 Abs 2 SGB V) übertragen worden ist, sieht die Protokollnotiz nach ihrem klaren Wortlaut keine zwingende Verpflichtung zur Schaffung abweichender Regelungen für den Fall der Vereinbarung einer Gesamtvergütung nach Kopfpauschalen vor, sondern will hierfür lediglich einen Gestaltungsspielraum schaffen ("kann Abweichendes … vereinbart werden"). Ungeachtet dessen berechtigt der in § 295 Abs 3 (S 1) Nr 4 SGB V enthaltene Auftrag zur Vereinbarung näherer Einzelheiten über die Erfüllung der Pflichten der K(Z)ÄVen nach Abs 2 (aaO) die Partner der Bundesmantelverträge ohnehin nicht dazu, den Umfang der Daten, soweit er gesetzlich vorgegeben ist, zu begrenzen oder die Verwertbarkeit der übermittelten Daten einzuschränken (BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 19/13 R - SozR 4-2500 § 295 Nr 3 RdNr 42 ff). Die Bundesmantelvertragspartner können daher eine - nicht bestehende - Befugnis zur Beschränkung der zu übermittelnden Daten auch nicht im Wege der Subdelegation an die Gesamtvertragspartner auf Landesebene übertragen. Entsprechende Regelungen der Vertragspartner auf Bundes- oder Landesebene wären mangels Regelungskompetenz unwirksam. Dementsprechend sieht der DTA-Vertrag für den vertragsärztlichen Bereich, in dem seit langem und verbreitet pauschalierte Gesamtvergütungen üblich sind, keine Abweichungen vom Umfang der Datenlieferungen nach § 295 Abs 2 S 1 SGB V vor (
Abs 3a des DTA-Vertrags <Anlage 6 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte> in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung, DÄ 2018, A-48). 32 c) Die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von der KZÄV an eine KK ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht (zusätzlich) an der Befugnisnorm für eine Datenverarbeitung durch die KZÄV selbst in § 285 Abs 3 S 1 SGB V zu messen, insbesondere an der darin angeordneten Zweckbindung für spezifische Aufgaben der KZÄV (§ 285 Abs 1 SGB V). Vielmehr gestattet § 285 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB V ausdrücklich die Verarbeitung und Nutzung der von einer KZÄV rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten "auch für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist". Eine solche Rechtsvorschrift, die speziell die Übermittlung bestimmter von der KZÄV erhobener Daten an die KKn anordnet, ist auch § 295 Abs 2 SGB V (zur Übermittlung von Daten als Unterfall der Verarbeitung
Abs 6 S 1 SGB X in der bis zum 24.5.2018 geltenden Fassung bzw nunmehr Art 4 Nr 2 der EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 <Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO>, ABl EU 2016 L 119). 33 3. Die Voraussetzungen des § 295 Abs 2 S 1 SGB V, der Anspruchs- und Rechtsgrundlage für die von den Klägerinnen begehrten Datenübermittlungen, liegen vor. Die Vorschrift, die KÄVen zur Datenübermittlung verpflichtet, ist auf KZÄVen entsprechend anzuwenden (§ 285 Abs 4 SGB V) und gilt somit auch für die Beklagte. Auch die Vorgabe, dass die Übermittlung der dort näher bezeichneten Daten von der K(Z)ÄV an die KKn "für die Abrechnung der Vergütung" erfolgen muss, ist erfüllt. Diese gesetzliche Zweckbindung steht der geforderten Datenübermittlung nicht allein deshalb entgegen, weil nicht alle der in § 295 Abs 2 S 1 SGB V aufgeführten Daten auch zur Abrechnung der von der KK an die Beklagte zu zahlenden Gesamtvergütung erforderlich sind. Von der genannten Zweckbindung umfasst sind vielmehr gerade auch diejenigen Daten, die eine KK zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt, die Abrechnungen der Vertrags(zahn)ärzte gegenüber ihrer K(Z)ÄV zu prüfen (Abrechnungsprüfung gemäß § 106d Abs 3 SGB V, bis zum 31.12.2016 inhaltsgleich § 106a Abs 3 SGB V aF). Das hat der Senat bereits im Urteil vom 2.4.2014 (B 6 KA 19/13 R - SozR 4-2500 § 295 Nr 3 RdNr 26 ff, 36 f) näher ausgeführt und hält daran fest. Die bereits zuvor erstellte, von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht vorgelegte "Kurzstellungnahme" des ULD vom 28.2.2013 lässt diesen Gesichtspunkt außer Acht. 34 Hingegen hat der Gesetzgeber des HHVG den vom Senat im Urteil vom 2.4.2014 für zutreffend erachteten Inhalt der Zweckbindung "für die Abrechnung der Vergütung" im Rahmen der Ergänzung des § 295 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB V zum 11.4.2017 nochmals bekräftigt. Nach dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf des HHVG sind die von den KÄVen und den KZÄVen erhobenen Daten an die KKn weiterzugeben, "sofern die Krankenkassen diese für die Durchführung ihres Prüfauftrags nach § 106d Abs 3 benötigen. (…) Die Krankenkassen müssen in die Lage versetzt werden, die Abrechnung zu prüfen, da die von ihnen zu zahlenden Anteile am zu vergütenden Behandlungsbedarf sich jeweils nach den für ihre Versicherung abgerechneten Leistungen richten. (…) Die Weitergabe der Uhrzeit ist zudem erforderlich, um die Prüfung der Plausibilität von Art, Häufigkeit und Struktur der Leistungen durchführen zu können" (BT-Drucks 18/11205 S 77 - zu Nr 18a <§ 295 SGB V>). Das zeigt, dass der Gesetzgeber für die in § 295 Abs 2 S 1 SGB V genannten Daten selbst untersucht hat, ob eine Übermittlung an die KK zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe "Prüfung der Abrechnung der Vergütung" (s dazu auch § 284 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB V: "die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung") erforderlich ist. Ohne Bedeutung für diese im Gesetz allein genannte Zweckbindung als Grundlage einer Datenübermittlung nach § 295 Abs 2 SGB V ist dagegen, ob die KKn diese Daten auch noch für andere Zwecke benötigen (zB Erteilung von Auskünften an die Versicherten nach § 305 Abs 1 SGB V -
hierzu die Befugnis zur Speicherung entsprechender Daten durch die KK gemäß § 284 Abs 1 S 2 bis 4 SGB V). 35 Der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch auf Übermittlung der Daten gemäß § 295 Abs 2 SGB V ist nicht infolge Erfüllung als erloschen anzusehen (§ 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 362 Abs 1 BGB). Das erstmalige Vorbringen der Beklagten in der Revisionsbegründung, sie habe die von § 8 DTA-Vertrag erfassten Daten teilweise (hinsichtlich der Leistungen der Individualprophylaxe und der Früherkennungsuntersuchungen, der Leistungen für Zahnersatz und Zahnkronen nach Teil 5 des Bema sowie der Material- und Laborkosten) bereits an die Klägerinnen übermittelt, kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte hat tatsächliche Umstände, aus denen sich zumindest eine teilweise Erfüllung des Anspruchs ergeben könnte, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht vorgetragen; im Urteil des LSG sind entsprechende Tatsachen auch nicht festgestellt. Das hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 163 SGG), zumal eine Verfahrensrüge gegen die Feststellungen des LSG nicht erhoben wurde. 36 4. Die damit dem Grunde nach bestehende Verpflichtung der Beklagten, die in § 295 Abs 2 S 1 SGB V aufgeführten Daten an die Klägerinnen zu übermitteln, ist für weiter zurückliegende Zeiträume aufgrund der Vorschriften zu Aufbewahrungsfristen und zur Löschung dieser Daten zwischenzeitlich nicht weggefallen. 37 a) Nach § 304 Abs 1 S 1 SGB V (in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) ist für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei KKn und KÄVen - einschließlich KZÄVen (§ 285 Abs 4 SGB V) - gespeicherten Sozialdaten die Regelung in § 84 Abs 2 SGB X (in Bezug genommen ist die bis zum 24.5.2018 geltende Fassung <aF>; nunmehr Art 17 DSGVO iVm § 84 SGB X nF) entsprechend anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, dass die in Nr 2 ausdrücklich genannten Daten gemäß § 295 Abs 2 SGB V "spätestens nach vier Jahren" zu löschen sind. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden (§ 304 Abs 1 S 2 SGB V). Abweichend hiervon können KKn die rechtmäßig gespeicherten ärztlichen Abrechnungsdaten für Zwecke der Weiterentwicklung und Durchführung des Risikostrukturausgleichs länger aufbewahren, doch sind diese Daten nach spätestens vier Jahren zu sperren und spätestens nach Ablauf der in der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung genannten Fristen zu löschen (§ 304 Abs 1 S 3 SGB V - eingefügt zum 1.1.2015 durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21.7.2014, BGBl I 1133). Darüber hinaus können KKn Leistungsdaten für Zwecke der Krankenversicherung länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, dass ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist (§ 304 Abs 1 S 4 <früher S 3> SGB V). Aufgrund dieser Vorschriften waren die Klägerinnen verpflichtet, (zahn)ärztliche Abrechnungsdaten zB für das Quartal I/2009, die ihnen nach Abschluss der Abrechnung noch im Jahr 2009 übermittelt wurden, spätestens nach Ablauf des Jahres 2013 zu löschen. 38 Nichts anderes ergibt sich aufgrund der Bestimmung in § 12 Abs 2 DTA-Vertrag aF/nF. Nach dieser vertraglichen Regelung darf eine KK die Daten der Einzelfallnachweise (iS von § 2 Abs 1 DTA-Vertrag aF/nF) für einen Zeitraum "von höchstens drei Jahren, beginnend nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres" speichern und hat sie "nach Ablauf von zwölf Quartalen" quartalsweise fortlaufend zu löschen (also zB die Daten für das Quartal I/2009 bereits nach Ablauf des Jahres 2012). Diese Regelung bedeutet eine Einschränkung der gesetzlichen Vorgaben für die höchstzulässige Dauer einer Aufbewahrung dieser Daten. Zu einer solchen Regelung sind die Partner der Bundesmantelverträge jedoch nicht befugt. § 295 Abs 3 Nr 4 SGB V eröffnet ihnen lediglich die Kompetenz, das Nähere über "die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände" zu vereinbaren. Eine Begrenzung der für die KKn maßgeblichen gesetzlichen Speicherbefugnisse (§ 284 SGB V) und Aufbewahrungsfristen ist von dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. § 12 DTA-Vertrag aF/nF ist deshalb nichtig, soweit er die gesetzlichen Vorgaben abändert (
auch BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 19/13 R - SozR 4-2500 § 295 Nr 3 RdNr 41 ff, 46). 39 b) Die danach im Grundsatz sowohl von den klagenden KKn als auch von der beklagten KZÄV zu beachtende Verpflichtung aus § 304 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V, die für jeden Behandlungsfall gespeicherten Daten nach § 295 Abs 2 SGB V spätestens vier Jahre nach Ende des Geschäftsjahres, in dem die zahnärztlichen Behandlungen abgerechnet wurden, zu löschen, besteht allerdings nicht ausnahmslos. Für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens über die Berechtigung eines Verlangens auf Übermittlung solcher Daten ist vielmehr die vierjährige Höchstaufbewahrungsfrist als gehemmt anzusehen. 40 Die Höchstaufbewahrungsfrist in § 304 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V wurde vom Gesetzgeber bewusst in Anlehnung an die "Verjährungsfrist" von vier Jahren bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung festgelegt (
Gesetzentwurf zum GMG, BT-Drucks 15/1525 S 150 - zu Nr 176 <§ 304>, zu Buchst b; die neuere Rechtsprechung hat allerdings klargestellt, dass es sich insoweit um eine Ausschlussfrist handelt: BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 18 ff). Ungeachtet der begrifflichen Unterschiede hat der Senat für den Lauf jener Ausschlussfrist ergänzend auch die Regelungen über die Hemmung der Verjährung herangezogen (BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - aaO RdNr 33 ff; BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 53 RdNr 27). Es erscheint geboten, diese ergänzenden Regelungen auch bei der Höchstaufbewahrungsfrist zur Anwendung zu bringen. Anderenfalls könnte eine nach der materiellen Rechtslage zur Übermittlung von Daten verpflichtete KZÄV durch eine nicht gerechtfertigte Verweigerung der Datenherausgabe und Ausnutzung der Dauer eines ggf über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens bewirken, dass der Übermittlungsanspruch der KK untergeht. Es kann aber nicht Sinn der Löschungsgebote des Datenschutzrechts sein, die Durchsetzung bestehender und gerichtlich bereits geltend gemachter materiellrechtlicher Ansprüche auf Datenübermittlung zu vereiteln (ebenso Hilderink, Datenschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung, Diss Münster 2000, S 227 f; Fischinger/ Monsch in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 304 SGB V RdNr 4; s auch § 112 Abs 1 S 2 Bundesbeamtengesetz zu dem vergleichbaren Fall einer Unterbrechung der Frist von zwei Jahren, nach deren Ablauf ein Anspruch des Beamten auf Entfernung für ihn ungünstiger Vorgänge aus der Personalakte besteht, durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens). Deshalb ist es gerechtfertigt, die vom Gesetz in § 204 Abs 1 Nr 1 BGB zum Ausgleich der gegenläufigen Prinzipien des Rechtsverlusts durch Verjährung und der Rechtsverwirklichung durch effektiven Rechtsschutz (
Abs 4 S 1 GG) getroffene Regelung zur Hemmung der Verjährung während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens auch auf die Höchstaufbewahrungsfrist des § 304 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V sinngemäß anzuwenden. 41 Nach diesen Grundsätzen ist die vierjährige Aufbewahrungsfrist auch für die Daten des ältesten hier streitbefangenen Quartals I/2009 noch nicht abgelaufen. In entsprechender Anwendung von § 204 Abs 1 Nr 1, Abs 2 S 1 iVm § 209 BGB ist der Zeitraum ab Klageerhebung am 30.7.2010 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung in die Aufbewahrungs- bzw Löschungsfrist nicht einzurechnen. Somit durfte weder die Beklagte die Daten nach § 295 Abs 2 SGB V während des darüber geführten sozialgerichtlichen Verfahrens löschen noch sind die Klägerinnen verpflichtet, sie ohne Kenntnisnahme und Auswertung sofort nach Übermittlung durch die Beklagte zu vernichten. Die Klägerinnen haben vielmehr auf der Grundlage des geltenden Rechts selbst darüber zu befinden, zu welchem Zeitpunkt sie die erlangten Daten wieder löschen müssen. 42 5. Die Vorschriften der ab dem 25.5.2018 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anzuwendenden DSGVO (Art 99 Abs 2 DSGVO sowie näher Freund/Shagdar, SGb 2018, 195) sowie des ab diesem Zeitpunkt ergänzend heranzuziehenden nationalen Rechts führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese erst im Revisionsverfahren wirksam gewordenen Normen sind in die Beurteilung der Rechtslage einzubeziehen, weil die DSGVO nach ihrem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich jede ab dem 25.5.2018 erfolgende Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfasst, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art 2 Abs 1 DSGVO). Eine Entscheidung des Senats, die Grundlage für die Durchführung einer nach dem 24.5.2018 tatsächlich erfolgenden Verarbeitung personenbezogener Daten ist, indem sie hierfür einen Vollstreckungstitel schafft, muss daher auch im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO stehen (zum im Revisionsverfahren anzuwendenden Recht
BSG Urteil vom 19.6.2001 - B 1 KR 4/00 R - BSGE 88, 166, 167 = SozR 3-2500 § 28 Nr 5 S 26; BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - RdNr 21 ff, 27, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl 2018, Art 9 DSGVO RdNr 107). Die Bedingungen und Garantien gemäß Art 9 Abs 3 DSGVO sowie die Anforderungen nach § 67b Abs 1 S 4 SGB X nF iVm § 22 Abs 2 BDSG (idF des Gesetzes vom 30.6.2017, BGBl I 2097) werden sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte bei der konkreten Umsetzung der Datenübermittlung zu gewährleisten haben. 45 D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel der Beklagten ohne Erfolg geblieben ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146520217&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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