Nr 10). 10 2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere ist die Berufung zulässig, weil sie vom SG zugelassen worden ist. Die Kläger verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). 11 Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 SGB X: BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 =
Nr 17 ff). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte den Klägern Alg II bewilligt hat und diese Anspruch auf höheres Alg II haben, wenn ihrem Vorbringen zur Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft gefolgt wird. 12 3. Rechtsgrundlage der Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für Juli 2011 gegen das beklagte Jobcenter sind §§ 19, 22 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
Nr 14 f). 13 4. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Alg II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 =
Nr 18 mwN), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 26.7.2016 (BGBl I 1824). 14 Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 =
Nr 15 ff). Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II; so schon BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 =
Nr 29; letztens BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R -
15 5. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr: vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 12; letztens BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 14). 16 Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen sind (BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - RdNr 17; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 17 f). 17 Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (vgl nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
Nr 24 f; letztens BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 14 ff; vgl aus der Literatur auch zum Folgenden: Berlit in LPK-SGB II,
Nr 30 <Wilhelmshaven>; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 =
Nr 51 <Duisburg>; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
Nr 18; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -
Nr 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (vgl in Abgrenzung hierzu BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 =
Nr 18 ff; letztens BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 12/15 R -
Nr 13 ff). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl zB BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 20 ff). 22 Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht. 23 b) Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =
Nr 18 f; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 =
Nr 81 <Dresden>, Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; zuletzt BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 17 f; vgl zudem § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II). 24 c) Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 =
Nr 19 ff; siehe ferner BT-Drucks 17/3404 S 101 zu § 22b: "Vielfalt an Konzepten"; Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 142, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; vgl zu den verschiedenen Verfahren: Forschungsbericht 478, Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <SGB II> und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch <SGB XII>, erstellt von v. Malottki ua, hrsg vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2017, S 207 ff; zu den Interdependenzen zwischen Vergleichsraum und schlüssigem Konzept schon BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 18). 25
Nr 19 ff zu einer erfolgreichen Nachbesserung; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R -
Nr 18 f). 28 b) Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache (vgl zu dieser Pflicht des Gerichts § 131 Abs 2, 3 SGG sowie dessen Abs 5 mit der Zurückverweisung an die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen; BSG vom 28.6.2001 - B 3 P 9/00 R - BSGE 88, 215 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1, juris-RdNr 42) nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen (dazu 10.) oder ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. Beide Entscheidungen korrespondieren miteinander, denn die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem Jobcenter vorbehalten (vgl zu den Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt nur § 22a Abs 3 Satz 2 SGB II). 29 Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -
Nr 20 f; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R -
Nr 30). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen - wenn auch für einen anderen Personenkreis - durch eine "Angemessenheitsobergrenze" Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -
Nr 27; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 92 ff). 30 10. Nach diesen Maßstäben kann der Beklagte sich für den strittigen Juli 2011 nicht in zulässiger Weise auf ein Konzept berufen, das die aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung eines Bedarfs für die Unterkunft, der unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger liegt, zu rechtfertigen vermag. 31
Nr 15 f mwN; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R -
Nr 15 f mwN). Dass ein erst im Jahr 2012 entwickeltes Konzept weder zur Bezeichnung angemessener Aufwendungen im vorher liegenden Jahr 2011 führen noch Grundlage für einen Dialog in diesem Jahr sein kann, ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge. 34 Eine Bezugnahme auf das Konzept aus 2012 im Sinne eines Nachschiebens von Gründen für das Kostensenkungsverfahren und die Anerkennung nur abgesenkter Aufwendungen bei der Leistungsbewilligung scheidet aus, weil ein solches Nachschieben von Gründen dem aufgezeigten Sinn einer Kostensenkungsaufforderung, in einen Dialog über die angemessenen Aufwendungen der Unterkunft einzutreten, entgegensteht. Über ein Konzept und dessen Angemessenheitswerte, die (noch) nicht bekannt sind, kann nicht gesprochen werden. Im Übrigen scheidet das Nachschieben von Gründen aus, wenn dadurch die Rechtsverteidigung des Betroffenen in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (vgl nur Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 41 RdNr 19, Stand der Einzelkommentierung 8/2017; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 41 RdNr 12, jeweils mwN). Eine solche Fallgestaltung ist gegeben, wenn Rechtsfolgen an ein Kostensenkungsverfahren geknüpft werden sollen, dessen Grundvoraussetzung "Bezeichnung der angemessenen Aufwendungen" in der maßgeblichen Zeit nicht erfüllt war, weil die entsprechenden Erkenntnisse, auf die der Beklagte sich nun für die damalige Zeit stützen will, erst später ermittelt wurden. 35 Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aus der Rechtsprechung des BSG zur Zulässigkeit der Fortschreibung eines schlüssigen Konzepts in die Zukunft (BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>) nicht auf die Zulässigkeit einer Rückschreibung in eine Vergangenheit ohne schlüssiges Konzept geschlossen werden. Eine solche Rückschreibung ist nicht schlicht das zulässige Gegenstück zur Fortschreibung, sondern etwas anderes. 36 Ob die Vergleichsraumbildung und das Konzept des Beklagten für 2012 die oben aufgezeigten Voraussetzungen erfüllen oder eine Nachbesserung möglich ist, kann dahingestellt bleiben. 37 c) Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Unterkunft liegen nicht oberhalb der "Angemessenheitsobergrenze" nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 %, was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146580208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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