BSG, Beschluss vom 23.09.2021 – B 12 KR 95/20 B – Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungsgrundsatz - Übergehen eines…
KSRE146611214 ECLI:DE:BSG:2021:230921BB12KR9520B0 BSG 12. Senat 20210923 B 12 KR 95/20 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. Januar 2018, Az: S 6 KR 5414/15, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 30. September 2020, Az: L 5 KR 680/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungsgrundsatz - Übergehen eines Beweisantrages - Verletzung rechtlichen Gehörs Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die von den Klägern wegen ihrer Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 3. zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für ihre Kinder zu reduzieren sind. Den darauf gerichteten Antrag lehnte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle ab (Bescheide vom 29.6.2015; Widerspruchsbescheide vom 8.10.2015). Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.1.2018). Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 30.9.2020). Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde.
2 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
3 1. Einen Verfahrensfehler bezeichnen die Kläger nicht in einer den Anforderungen von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechenden Weise.
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8 2. Eine entscheidungserhebliche Divergenz legen die Kläger nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung haben die Kläger nicht dargetan. Sie behaupten eine Divergenz "zum Rechtssatz des BVerfG im Kindergeldbeschluss vom 29.5.1990".
Da sich das LSG die Begründungen des BSG im Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - "vollinhaltlich und damit auch - trotz ausdrücklicher Warnung der Kläger! - dessen Divergenz zum 'Kindergeldbeschluss' des BVerfG vom 29.5.1990" zu eigen gemacht habe, falle ihm auch der (ursprünglich dem BSG zuzurechnende) Verfahrensfehler der Divergenz zur Last. Die Kläger legen nicht hinreichend dar, welche konkreten, entscheidungserheblichen Rechtssätze des LSG mit welchen konkreten, entscheidungserheblichen Rechtssätzen eines divergenzfähigen Gerichts in Widerspruch stehen sollen. Vielmehr machen sie lediglich geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung des BVerfG.
9 3. Schließlich legen die Kläger auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Sie formulieren auf Seite 26 f der Beschwerdebegründung folgende Fragen: "1. Ist die Heranziehung der Kläger gem. §§ 223, 240, 243 SGB V und 153,157,161,162 SGB VI mit der Verfassung, namentlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz), Art. 6 Abs. 1 GG (Grundrecht auf Schutz und Fürsorge), Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG (Leistungsfähigkeitsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Transparenz - und Wahrheitsgebot sowie Systemgerechtigkeit) vereinbar? Falls dies zu bejahen ist:
10 Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert worden sind. Selbst wenn Rechtsfragen als aufgeworfen unterstellt würden, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt.
11 Unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsfrage geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig ist, hat das BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua dann, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien (vgl BSG Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651 RdNr 10). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Weshalb gleichwohl die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend hervor.
12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
13 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146611214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public