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BSG B 6 KA 42/16 R

Obsah (5)§ 85§ 87a§ 120§ 73b§ 87

KSRE146620218 ECLI:DE:BSG:2017:291117UB6KA4216R0 BSG 6. Senat 20171129 B 6 KA 42/16 R Urteil § 87a Abs 2 S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 87a Abs 2 S 2 SGB 5 vom 22.12.2011, § 87 Abs 2e SGB 5 vom 22.12.201

§ 85Nr 3, Rd

Nr 10 mwN; BSGE 110, 258 =

§ 87aNr 1, Rd

Nr 20; BSGE 116, 280 =

§ 87aNr 2, Rd

Nr 20; zuletzt BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 31 und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 23). Die damit geltend gemachte Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes berücksichtigt, dass die Festsetzung des Vertragsinhalts durch ein Schiedsamt gegenüber den Vertragspartnern ein Verwaltungsakt ist (stRspr, vgl BSGE 91, 153 =

§ 85Nr 3, Rd

Nr 10; BSGE 110, 258 =

§ 87aNr 1, Rd

Nr 20; BSGE 116, 280 =

§ 87aNr 2, Rd

Nr 20; zuletzt BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 31 und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 23). 21 b) Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen. Aus der Eigenart der Tätigkeit des Schiedsamtes, das bei der Vertragsfestsetzung an die Stelle der Vertragsparteien tritt, folgt, dass eine Überprüfung des Schiedsspruchs nur im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann (BSGE 110, 258 =

§ 87aNr 1, Rd

Nr 21; BSGE 116, 280 =

§ 87aNr 2, Rd

Nr 21; BSGE 119, 43 =

§ 120Nr 4, Rd

Nr 24; zuletzt BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 32 und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 24). 22 2. Das Schiedsamt hat mit der angefochtenen Entscheidung seinen Gestaltungsspielraum überschritten. 23 a) Gemäß § 89 Abs 1 S 1 SGB V setzt das (Landes-)Schiedsamt dann, wenn ein Vertrag über die vertragsärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande kommt, innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Zu den angesprochenen Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung gehören auch Gesamtverträge, insbesondere Vereinbarungen über Gesamtvergütungen (vgl hierzu BSGE 116, 280 =

§ 87aNr 2, Rd

Nr 23). Dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch das Schiedsamt vorgelegen haben, steht zu Recht nicht im Streit. 24 Dem Schiedsamt kommt nach der Rechtsprechung des BSG bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages über die vertrags(zahn)ärztliche Vergütung gemäß § 89 Abs 1 SGB V ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Seine Vertragsgestaltungsfreiheit, die der gerichtlichen Nachprüfung Grenzen setzt, ist nicht geringer als diejenige der Vertragspartner bei einer im Wege freier Verhandlungen erzielten Vereinbarung (stRspr des BSG, vgl BSGE 20, 73, 76 f = SozR Nr 1 zu § 368h RVO; zuletzt BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 51 und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 29, jeweils mwN). 25 Die Schiedssprüche sind ebenso wie die von ihnen ersetzten Vereinbarungen der vorrangig zum Vertragsabschluss berufenen Vertragsparteien auf Interessenausgleich angelegt und haben Kompromisscharakter (stRspr, vgl aus jüngerer Zeit BSGE 116, 280 =

§ 87aNr 2, Rd

Nr 36; BSGE 118, 164 =

§ 73bNr 1, Rd

Nr 58; BSGE 119, 43 =

§ 120Nr 4, Rd

Nr 26). Schiedssprüche nach § 89 SGB V unterliegen insoweit - auf Anfechtung der Gesamtvertragsparteien hin - nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle (stRspr des BSG, vgl BSGE 91, 153 =

§ 85Nr 3, Rd

Nr 11 mwN; BSGE 100, 144 =

§ 85Nr 41, Rd

Nr 13; BSGE 116, 280 =

§ 87aNr 2, Rd

Nr 36; BSGE 118, 164 =

§ 73bNr 1, Rd

Nr 58; BSGE 119, 43 =

§ 120Nr 4, Rd

Nr 26). Sie sind nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und in inhaltlicher Sicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten haben (stRspr des BSG, vgl zB BSGE 91, 153 =

§ 85Nr 3, Rd

Nr 11; zuletzt BSGE 119, 43 =

§ 120Nr 4, Rd

Nr 26). Die inhaltliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der vom Schiedsamt zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, dh insbesondere die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben beachtet hat, die auch für die Vertragsparteien gelten (stRspr des BSG, vgl BSGE 91, 153 =

§ 85Nr 3, Rd

Nr 11; BSGE 100, 144 =

§ 85Nr 41, Rd

Nr 13; zuletzt BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 52 und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 30). 26 Zudem muss der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lassen (BSGE 116, 280 =

§ 87aNr 2, Rd

Nr 36). Hohe Anforderungen an die Begründung der Abwägungsentscheidung können grundsätzlich nicht gestellt werden (BSGE 116, 280 =

§ 87aNr 2, Rd

Nr 60). Die Gründe für das Entscheidungsergebnis müssen aber wenigstens andeutungsweise erkennbar sein (BSGE 91, 153 =

§ 85Nr 3, Rd

Nr 11; BSGE 116, 280 =

§ 87aNr 2, Rd

Nr 60). Dies setzt voraus, dass tragfähige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, auf deren Grundlage die Abwägung vorgenommen wurde, da anderenfalls eine Art 19 Abs 4 GG entsprechende gerichtliche Überprüfung, ob das Schiedsamt seinen Gestaltungsspielraum eingehalten hat, nicht möglich wäre (BSG

§ 85Nr 56 Rd

Nr 21; BSGE 116, 280 =

§ 87aNr 2, Rd

Nr 60; BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 31). 27 Die gerichtliche Kontrolle ist darüber hinaus eingeschränkt, soweit die rechtlichen Vorgaben ihrerseits den Gesamtvertragsparteien - und bei einer vertragssubstituierenden Entscheidung dem Schiedsamt - einen Spielraum einräumen (Wenner in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl 2016, § 89 RdNr 24). Das gilt nicht allein für Beurteilungsspielräume, sondern sinngemäß auch dann, wenn den Vertragsparteien ein Handlungsermessen eingeräumt wird. Die Maßstäbe, die insoweit an die Überprüfung einer obligatorischen Entscheidung angelegt werden, können nicht dieselben sein wie diejenigen, die bei der Überprüfung einer lediglich fakultativ zu treffenden Entscheidung zum Tragen kommen. Wenn der Gesetzgeber - wie vorliegend - den Vertragspartnern die Vereinbarung von Punktwertzuschlägen nicht verbindlich vorschreibt, sondern es in deren Ermessen stellt, ob sie das Vorliegen von Unterschieden in der Kosten- und Versorgungsstruktur zum Anlass nehmen, einen Zuschlag zu vereinbaren, dann muss sich dieser Umstand auch bei der Überprüfung der durch das Schiedsamt erfolgten Festsetzung in einer verringerten Kontrolldichte hinsichtlich des Entschließungsermessens niederschlagen. Da auch fakultative Vereinbarungen Gegenstand eines Schiedsspruchs sein können (vgl BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 53, 56 und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 32, 34; vgl auch Düring/Schnapp in Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, RdNr 74 mwN), würde anderenfalls aus einer "Kann"-Regelung eine im Gesetz nicht vorgesehene "Muss"-Regelung: Dies wäre der Fall, wenn Prüfungsmaßstab allein das objektive Vorliegen von Unterschieden in der Kosten- und Versorgungsstruktur wäre (BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 53 und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 32). 28

  1. b)Rechtsgrundlage der Gewährung eines Zuschlags ist § 87a Abs 2 S 2 SGB V (in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung des GKV-VStG vom 22.12.2011, BGBl I 2983). Nach § 87a Abs 2 S 1 SGB V haben die KÄV und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich auf der Grundlage des Orientierungswertes gemäß § 87 Abs 2e SGB V einen Punktwert zu vereinbaren, der zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzuwenden ist. § 87a Abs 2 S 2 SGB V ermächtigt die genannten Vertragspartner, "dabei" - also im Rahmen der Vereinbarung des Punktwertes - einen Zuschlag auf den oder einen Abschlag von dem Orientierungswert gemäß § 87 Abs 2e SGB V zu vereinbaren, um insbesondere regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist "diese regionale Differenzierung erforderlich, da sich zwischen den Ländern Unterschiede der für Arztpraxen relevanten Kostenstrukturen (wie z.B. Lohn- und Gehaltsniveau der Praxisangestellten, Mietniveau etc.) ebenso wie Unterschiede bei der Versorgungsstruktur (z.B. Behandlungsfälle, haus- versus fachärztliche Angebotsstrukturen) feststellen lassen" (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD <FraktE> GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 119 zu § 85a Abs 2 SGB V). 29
  2. aa)Die Vereinbarung von Zuschlägen nach § 87a Abs 2 S 2 SGB V ist nicht obligatorischer, sondern fakultativer Teil der Vereinbarung nach § 87a Abs 2 SGB V. Die Regelung enthält keine Verpflichtung, sondern eine Ermächtigung an die Vertragspartner, Zuschläge zu vereinbaren: Sie ist damit als Befugniszuweisungsnorm zu werten, die die Vertragspartner zu einer Abweichung von dem Orientierungswert berechtigt, der wiederum entsprechend der gesetzlichen Vorgabe (§ 87a Abs 2 S 1 SGB V) "die Grundlage" der regionalen Punktwert-Vereinbarung bildet. § 87a Abs 2 S 2 SGB V ist - wie schon der Wortlaut "können" nahelegt - zugleich auch als Ermessensnorm zu verstehen, die den Vertragspartnern ein Handlungsermessen einräumt: Auch bei Vorliegen regionaler Besonderheiten besteht keine Verpflichtung zur Vereinbarung von Zuschlägen, sondern lediglich eine Verpflichtung, im Rahmen der an eine Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen pflichtgemäß zu entscheiden (BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 56 und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 34). Ungeachtet des fakultativen Charakters der Regelung hat nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 110, 258 =

§ 87aNr 1, Rd

Nr 27 - zur Vergütung von Leistungen außerhalb der Gesamtvergütungen; BSGE 111, 114 =

§ 87Nr 26, Rd

Nr 41 - zur Vereinbarung von Zuschlägen) jede der Vertragsparteien die Möglichkeit, eine entsprechende Vereinbarung über das Schiedsamt nach § 89 Abs 1 SGB V zu erreichen (vgl oben RdNr 27). 30 bb) Nach dem hier maßgeblichen, ab 1.1.2012 geltenden Recht beschränken sich die gesetzlichen Vorgaben darauf, als sachlichen Grund für die Vereinbarung von Zuschlägen (sowie Abschlägen) - insbesondere - die Berücksichtigung "regionaler Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur" anzuführen. 31 Mit den Begriffen "Kosten- und Versorgungsstruktur" macht der Gesetzgeber deutlich, dass es nicht allein auf ein von anderen KÄV-Bezirken abweichendes Kostenniveau ankommt, sondern auch Besonderheiten in der "Versorgungsstruktur" eine Rolle spielen. Was unter den Begriffen zu verstehen ist, lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen. Danach meint der Begriff der für Arztpraxen relevanten "Kostenstrukturen" zB das Lohn- und Gehaltsniveau der Praxisangestellten, das Mietniveau etc, der Begriff der "Versorgungsstruktur" hingegen zB "Behandlungsfälle, haus- versus fachärztliche Angebotsstrukturen" (BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 61 und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 39 unter Hinweis auf FraktE GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 119 zu § 85a Abs 2 SGB V). 32 Der Begriff "Kostenstruktur" wird damit ohne Weiteres nachvollziehbar. Zu seiner Auslegung können im Übrigen die nach früherem Recht vorgegebenen Indikatoren herangezogen werden. Gemäß § 87 Abs 2f S 4 SGB V aF dienten als Indikatoren für das Vorliegen von regionalen Besonderheiten bei der Kostenstruktur insbesondere solche, die Abweichungen der für die Arztpraxen maßgeblichen regionalen Investitions- und Betriebskosten von den entsprechenden bundesdurchschnittlichen Kosten messen (BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 62 und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 40). 33 Für den Begriff "Versorgungsstruktur" gilt dies nicht im gleichen Maße (BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 63 und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 41). Gemäß § 87 Abs 2f S 3 SGB V aF dienten als Indikatoren für das Vorliegen von regionalen Besonderheiten bei der Versorgungsstruktur insbesondere solche, die Abweichungen der regionalen Fallzahlentwicklung von der bundesdurchschnittlichen Fallzahlentwicklung messen. Nach der Gesetzesbegründung waren die Unterschiede bei der Fallzahlentwicklung in den Regionen deshalb relevant, weil die Entwicklung der Fallzahlen im Zeitablauf gemäß § 87 Abs 2g Nr 3 SGB V eines der Kriterien ist, das bei der jährlichen Anpassung der Orientierungswerte durch den Bewertungsausschuss (BewA) zu berücksichtigen ist (FraktE GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 129 zu § 87 Abs 2f SGB V aF). Zur Messung einer signifikant abweichenden regionalen Fallzahlentwicklung biete sich zB an, dass der BewA einen Schwellenwert festlege, ab dessen Überschreitung auf der regionalen Ebene mit einer Punktwertabweichung vom bundesweiten Orientierungsniveau reagiert werde (FraktE GKV-WSG aaO). 34

  1. c)Die Entscheidung des Beklagten, einen Zuschlag auf den Orientierungswert festzusetzen, kann - wie das LSG im Ergebnis richtig gesehen hat - nach diesen Kriterien keinen Bestand haben. 35
  2. aa)Das von der Beigeladenen geltend gemachte Absinken der Fallzahl pro Arzt im Vergleich zum Bundesdurchschnitt ist nicht geeignet, einen Zuschlag zu rechtfertigen. Zwar trifft es zu, dass die vom EBewA bei der Anpassung des Orientierungswertes nach § 87 Abs 2g Nr 3 SGB V zugrunde gelegten allgemeinen Kostendegressionseffekte aufgrund von Fallzahlsteigerungen bei einem Rückgang der Fallzahlen nicht in dem Umfang eingetreten sein dürften, wie dies für den Bundesdurchschnitt angenommen wurde. Zu Recht hat das LSG ausgeführt, dass der Einwand der Kläger nicht überzeugt, der EBewA habe nicht auf die Fallzahl pro Arzt, sondern auf die durch Fallzahlsteigerungen insgesamt bewirkte Steigerung der Leistungsmenge abgestellt. Wie das LSG zutreffend darlegt, meint Kostendegression im hier maßgeblichen Zusammenhang die Ersparnis, die beim einzelnen Arzt mit steigender Fallzahl eintritt. Abweichungen der regionalen Fallzahlentwicklung von der bundesdurchschnittlichen Fallzahlentwicklung können grundsätzlich das Vorliegen regionaler Besonderheiten indizieren (vgl BSG Urteile vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 61 ff und - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 39 ff). Ebenfalls zu Recht ist das LSG in diesem Zusammenhang dem Einwand entgegengetreten, dass in Hessen eine flächendeckende Überversorgung bestehe. Ein Versorgungsdefizit ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung eines Zuschlags (BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 43). 36 Ein Rückgang der Fallzahl je Arzt in einer Größenordnung von 0,24 %, wie von der Beigeladenen angegeben und vom Beklagten seiner Festsetzung zugrunde gelegt, vermag jedoch keinen Anlass für einen Zuschlag zu geben. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 87a Abs 2 S 2 SGB V nicht auf eine vollständige und exakte Angleichung der Ertragschancen vertragsärztlicher Praxen in allen Bundesländern zielt, wie auch - strukturell in mancher Hinsicht vergleichbar - das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht verlangt, dass die durchschnittlichen Überschüsse aus der vertragsärztlichen Tätigkeit in allen Fachgebieten gleich hoch sein müssen (BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 14/16 R -

§ 87aNr 3 Rd

Nr 68 unter Hinweis auf BSGE 93, 258 =

§ 85Nr 12, Rd

Nr 21 ff zu strahlentherapeutischen Leistungen sowie BSG

§ 85Nr 61 Rd

Nr 21, 26). Zuschläge auf den Orientierungswert kommen daher nur bei Unterschieden in Betracht, die von einigem Gewicht sind. Zu fordern ist regelmäßig eine deutliche Abweichung eines regionalen Parameters vom Bundesdurchschnitt. So hat das Landesschiedsamt für Hamburg in einem vom Senat gebilligten Schiedsspruch etwa 15 % höhere Praxiskosten als im Bundesdurchschnitt angenommen (Urteil des Senats vom 10.5.2017 - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 3). Demgegenüber handelt es sich bei einer Abweichung um lediglich 0,24 % um eine zu vernachlässigende Größe. 37

  1. bb)Eine Steigerung des Verbraucherpreisindexes von 1,9 % im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr könnte, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, allenfalls dann zur Begründung eines Zuschlags herangezogen werden, wenn dieser Wert erheblich über dem Bundesdurchschnitt liegen würde. Hierzu verhält sich der Schiedsspruch nicht. Auch in den vom Beklagten in Bezug genommenen Schriftsätzen der Beteiligten finden sich hierzu keine Angaben. Nach den veröffentlichten Angaben des Statistischen Bundesamtes (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindizes/Tabellen_/VerbraucherpreiseKategorien.html) lag die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahr für das Bundesgebiet im Jahr 2011 über dem Wert von 1,9 %, sodass nicht nachvollziehbar ist, inwieweit sich hieraus eine regionale Besonderheit ergeben soll. Darüber hinaus ist weder ohne Weiteres noch aus den Ausführungen im Schiedsspruch erkennbar, inwiefern der Wert für 2011 Aussagekraft für das Jahr 2013 hat. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, in welchen Punkten der Verbraucherpreisindex Auswirkungen auf die für die Führung einer vertragsärztlichen Praxis relevanten Kosten hat. 38
  2. cc)Die Feststellung von über dem Bundesdurchschnitt liegenden Arbeitskosten ist grundsätzlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt für einen Zuschlag. Das LSG hat indes zu Recht bemängelt, dass der Beklagte sich insoweit auf Daten des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2008 gestützt hat, ohne deutlich zu machen, welche Folgerungen diese Daten für den streitbefangenen Zeitraum erlauben. Der Hinweis des Beklagten, er habe "den Umstand teilweise zurückliegender Zeiträume der jeweiligen Erhebung mit der Folge, dass selbst bei prospektiver Bewertung ihr teilweise nur indizielle Aussagekraft zuzumessen" sei, berücksichtigt, erlaubt in seiner Allgemeinheit keine hinreichende gerichtliche Überprüfung. Darüber hinaus ist auch ein konkreter Zusammenhang mit den in einer Arztpraxis anfallenden Kosten nicht ersichtlich. Hierzu müsste dargelegt werden, inwiefern die Situation in den Arztpraxen derjenigen in den übrigen erfassten Wirtschaftszweigen entspricht. Dazu hätte es etwa nahegelegen, den Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte oder die vom LSG erwähnte Erhebung über die Arbeitskosten je geleisteter Stunde für den Wirtschaftszweig Gesundheitswesen für das Jahr 2012 in den Blick zu nehmen. 39 Eine Berücksichtigung der Kostenentwicklung aus der Zeit vor dem Jahr 2012 ist zwar nicht ausgeschlossen. Aus dem nach Wortlaut und Systematik nur auf das Übergangsjahr 2012 bezogenen Ausschluss von Zu- oder Abschlagsvereinbarungen nach § 87d SGB V ist nicht auf eine gravierende Einschränkung der Partner der Gesamtverträge bei Nutzung dieses Instruments zur Regionalisierung der Vergütungsvereinbarungen in dem Sinne zu schließen, dass mit dem Ende des Jahres 2011 die Differenzen ua in den Kostenstrukturen in den Ländern gleichsam auf null gestellt werden und nur noch ab 2012 eintretenden Veränderungen Rechnung getragen werden dürfe (BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 47). Daten für weit zurückliegende Zeiträume können aber nur dann eine valide Grundlage für eine prospektive Festsetzung sein, wenn ihre Aussagekraft für Folgezeiträume durch im Zusammenhang stehende andere Umstände oder, wie das LSG ausführt, durch übereinstimmende Daten über mehrere Zeiträume hinweg untermauert werden. Schließlich gilt auch insofern, dass eine Überschreitung des Durchschnittswertes um lediglich 2,2 %, wie der Beklagte sie angenommen hat, nicht geeignet ist, ein im Vergleich zum Bundesdurchschnitt deutlich höheres Niveau der für die Führung einer vertragsärztlichen Praxis relevanten Kosten zu belegen und damit einen Zuschlag auf den Orientierungswert zu rechtfertigen. 40

  1. dd)Soweit der Beklagte berücksichtigt hat, dass der Bruttoverdienst des Praxispersonals in Hessen um 1,7 % über dem Bundesdurchschnitt lag, bezog er sich ebenfalls auf eine Erhebung des Statistischen Bundesamtes für den Wirtschaftszweig Gesundheitswesen für das Jahr 2008. Es bleibt wiederum unklar, welche Aussagekraft dieses statistische Datum für das Jahr 2013 hat. Auch insofern gilt im Übrigen, dass der vom Schiedsamt zugrunde gelegte Umfang der Überschreitung zu gering ist, um tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Zuschlag nach § 87a Abs 2 S 2 SGB V zu sein. 41
  2. ee)Die Feststellung eines überdurchschnittlichen Kostenniveaus der Arztpraxen in Hessen im Umfang von 1,66 % stützt sich auf eine Erhebung aus dem Jahr 2010, die die Jahre 2006 bis 2008 betraf. Ein im Vergleich zum Bundesdurchschnitt deutlich höheres Niveau der für die Führung einer vertragsärztlichen Praxis relevanten Kosten ermöglicht grundsätzlich die Vereinbarung von pauschalen Zuschlägen auf den Orientierungswert (vgl BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 5/16 R -

§ 87aNr 4 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, Rd

Nr 44). Anders als die Kläger meinen, steht der Verwertung der Daten nicht bereits entgegen, dass sie vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung und damit einem von den KÄVen getragenen Institut erhoben wurden. Allerdings lässt sich eine entsprechende Steigerung des Kostenniveaus auch für das Jahr 2013 damit nicht ohne Weiteres begründen. Anders als für Hamburg liegt es für Hessen nicht auf der Hand, dass sich die Kostenstruktur deutlich von derjenigen in anderen KÄV-Bezirken unterscheidet. Die Kläger weisen insofern zutreffend darauf hin, dass in dem Flächenstaat Hessen sehr unterschiedliche Regionen bestehen und sich etwa die Rhein-Main-Region deutlich vom ländlichen Bereich, insbesondere in Nordhessen, abhebt. Schließlich ist auch diese Überschreitung zu gering, um einen Zuschlag zur rechtfertigen. 42

  1. ff)Selbst wenn man die vom Beklagten im Schiedsspruch aufgezeigten Faktoren zugrunde legt und addiert, erreichen sie keine Größenordnung, die eine deutliche Abweichung vom Bundesdurchschnitt markieren würde und Grundlage für einen regionalen Zuschlag zum Orientierungswert sein könnte. 43
  2. d)Das Landesschiedsamt wird nunmehr, sofern sich die Vertragspartner nicht anderweitig einigen, erneut zu entscheiden haben, ob aufgrund zur Verfügung stehender aussagekräftiger Daten ein Zuschlag zum Orientierungspunktwert im Jahr 2013 gerechtfertigt ist. 44 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146620218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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