KSRE146780214 ECLI:DE:BSG:2021:220921BB12R1421B0 BSG 12. Senat 20210922 B 12 R 14/21 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG vorgehend SG Gotha, 9. Dezember 2019, Az: S 19 R 2420/18, Urteilvorgehend Thüringer Landessozialgericht, 17. Februar 2021, Az: L 3 R 147/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Revisibilität iS des § 162 SGG tarifvertraglicher Normen) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1810,08 Euro festgesetzt. 1 I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die aufgrund einer Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015 erhobene Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf regelmäßig gewährte Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit für Urlaubszeiten und Entgeltfortzahlung im Fall von Krankheit und an Feiertagen in Höhe von insgesamt 1810,08 Euro (Bescheid vom 13.4.2017, Widerspruchsbescheid vom 1.8.2018). Die Klage ist erfolglos geblieben (Urteil SG Gotha vom 9.12.2019). Das Thüringer LSG hat die Berufung zurückgewiesen. An die Beschäftigten der Klägerin seien unstreitig Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt worden, obwohl nach dem zugrunde liegenden Manteltarifvertrag zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Thüringen eV und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (MTV) bei planmäßig verlagerter Arbeitszeit (Einsatz nach Schichtplan) keine Zuschläge zu zahlen gewesen wären. Diese regelmäßig bei tatsächlicher Arbeit angefallenen Zuschläge seien auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Fall von Krankheit und an Feiertagen sowie im Urlaub zu beanspruchen und zu verbeitragen. Dieser grundsätzliche Anspruch könne nur durch eine tarifvertragliche Regelung auf Grundlage einer Tariföffnungsklausel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) oder des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ausgeschlossen werden. An einer solchen fehle es hier. Die Klarstellung der Tarifvertragsparteien sei hier nicht maßgebend, da sie außerhalb des Wortlauts der betreffenden Normen liege (Urteil vom 17.2.2021). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. 2 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. 3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 4 Die Klägerin macht folgende aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Rechtsfragen geltend:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.