Nr 12 mwN). 14 Die Klage ist auch zulässig. Die bereits zuvor von der Klägerin erhobene und im Berufungsverfahren für erledigt erklärte Klage auf Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten für die begehrte Leistung (Az: S 21 SO 12/13) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der Klage gegen die Ablehnung der Leistungen und der begehrten Verurteilung zur Leistung bzw der Verpflichtung zum Erlass eines Bewilligungsbescheids in der Sache um einen anderen Streitgegenstand (§ 123 SGG) handelt. 15 Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das weitere, noch beim SG anhängige Klageverfahren (Az: S 6 AS 978/14) entgegen, in dem sich die Klägerin gegen die Mitteilung des Beigeladenen vom 29.10.2013 wendet, wonach für zurückliegende Zeiträume keine endgültigen Leistungsbescheide erlassen würden; denn diese Klage richtet sich nicht gegen die Beklagte, sondern den Beigeladenen. Zudem ist die vorliegende Klage jedenfalls zeitlich früher anhängig gemacht worden und schon deshalb nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. 16 Für die Zeit vom 1.11.2012 bis 8.1.2013 fehlt es einer Verpflichtungs- und Leistungsklage auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladene nach der Entscheidung des SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az: S 21 SO 10/13 ER) nicht nur den Beschluss des SG umgesetzt (Ausführungsbescheid vom 6.8.2013), sondern darüber hinaus, gestützt auf § 40 SGB II, § 328 SGB III, höhere als vom SG zugesprochene Leistungen (232 Euro statt 212 Euro) vorläufig bewilligt und die Bewilligung entgegen der SG-Entscheidung auch für die Zeit vor dem 11.1.2013 (ab 8.1.2013) ausgesprochen hat. Auch insoweit wird zugunsten der Klägerin ein Rechtsgrund für Behaltendürfen geschaffen, während die Bewilligung vorläufiger Leistungen jederzeit durch eine endgültige Entscheidung ersetzt werden (§ 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>) und einen Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen die Klägerin auslösen kann (vgl § 328 Abs 3 Satz 2
Nr 15). 21 Aus der gesetzlichen Konstruktion resultiert ein funktionaler Zusammenhang von Jobcenter und BA bei Rehabilitationsleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, die den Anwendungsbereich des § 14 SGB IX nicht nur dann eröffnet, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB II unmittelbar bei der BA beantragt werden, sondern auch dann, wenn der Antrag andere Rehabilitationsleistungen erfasst und die Antragstellung gegenüber dem Jobcenter erfolgt (vgl dazu auch BT-Drucks, aaO, wonach eine Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 6 SGB IX innerhalb der von § 14 SGB IX vorgesehenen Fristen erfolgt, wenn die BA weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich hält). Der Zielsetzung des § 14 SGB IX, durch eine rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle Leistungserbringung zu gewährleisten (vgl dazu grundlegend BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1), entspricht es schließlich, auch einer Antragstellung beim Jobcenter rechtliche Relevanz für das Verfahren der Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX zuzuweisen und folglich den Lauf der Zweiwochenfrist bei der BA nach diesem Antrag zu bestimmen. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber beim Personenkreis der erwerbsfähigen behinderten Menschen für eine formale Trennung zwischen Rehabilitationsträgerschaft (BA) und Leistungszuständigkeit (Jobcenter) entschieden, dabei aber beide Träger in das Verfahren der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und der Entscheidung hierüber eingebunden hat, kann aus Sicht der leistungsberechtigten Person, deren Interessen § 14 SGB IX in erster Linie schützt, keinen Unterschied machen. Die Einbindung des Jobcenters in das Rehabilitationsverfahren führt jedoch nicht dazu, dass Jobcenter - entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 6 SGB IX - zu Rehabilitationsträgern werden (so auch Luthe in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, § 6 SGB IX RdNr 32, 34; weitergehend Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 361, Stand 11/18; unklar BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - RdNr 15 f) und auch im Übrigen in das Verfahren nach § 14 SGB IX eingebunden sind. Lediglich die Antragstellung beim Jobcenter löst - insoweit für die BA - die Frist des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX aus. 22 Bereits beim Antrag der Klägerin vom 30.10.2011, mit dem sie "Wohngeld nach dem SGB II" geltend machte, handelte es sich nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes (auch) um einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben/Leistung zur sozialen Teilhabe); denn die Klägerin hatte ihren Antrag damit begründet, wegen ihrer Behinderung eine behindertengerechte Wohnung zu benötigen, für die der im BAföG enthaltene Kostenanteil nicht ausreiche, und das Studium ohne behindertengerechte Wohnung nicht durchführen zu können. 23 Begann mithin die Zweiwochenfrist des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX bereits mit dieser Antragstellung beim Jobcenter zu laufen, führt die im Ergebnis unterbliebene Weitergabe des Antrags vom Jobcenter an die BA und die damit in der Konsequenz auch fehlende Weiterleitung durch die BA an den aus ihrer Sicht ggf eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger dazu, dass die BA als iS des § 14 SGB IX erstangegangener Rehabilitationsträger zuständig geworden ist und im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl auch BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 8 mwN), zu prüfen und ggf auch die Leistung zu erbringen hat. 24 Da sich der eigentliche Leistungsfall, ausgehend von dem zu deckenden Bedarf ("ergänzendes Wohngeld"), nach dem 30.10.2012 nicht geändert hat, waren weder das Jobcenter (auch nicht für die BA) noch die BA selbst berechtigt, auf den Folgeantrag vom 16.10.2012 ihre Zuständigkeit (erneut) zu prüfen und den Antrag iS des § 14 SGB IX zuständigkeitsbegründend an die Beklagte (als sog zweitangegangenen Rehabilitationsträger) weiterzuleiten. Die zeitabschnittsweise Betrachtung, die das SG in dem zunächst geführten Verfahren (Az: S 17 AS 1142/12) vorgenommen und den Beigeladenen deshalb nur bis 31.10.2012 verurteilt hat, begründet in der Sache keine für die Frage der Zuständigkeit im Rahmen des § 14 SGB IX maßgebliche Zäsur (vgl dazu auch BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 11/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 25 Ist eine echte notwendige Beiladung verfahrensfehlerhaft unterblieben, kann sie zwar nach § 168 Satz 2 SGG mit Zustimmung des Beizuladenden auch noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 1/11 R -
Nr 10; BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 18 mwN) und hat davon abgesehen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zur Prüfung eines möglichen Leistungsanspruchs ohnedies fehlen. Vor einer Beiladung der BA ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der Beizuladenden verletzt würde (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 17; BSG vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1, RdNr 14). Die folgenden Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar. 26 Als Anspruchsgrundlage für die hier allein denkbaren Leistungen der Eingliederungshilfe (dazu später) kommen §§ 53 ff SGB XII iVm § 55 Abs 2 vor Satz 1 und Abs 2 Nr 5 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 - BGBl I 606, alte Fassung <aF>) in Betracht, für die die Beklagte nach § 97 Abs 1 SGB XII iVm dem vom LSG für den Senat bindend festgestellten Landesrecht (§ 163 SGG) sachlich und nach § 98 Abs 1 SGB XII auch örtlich originär zuständig wäre. 27 Nach § 53 Abs 1 Satz 1 (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm § 54 Abs 1 SGB XII (in der bis 31.12.2017 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung, denn sie ist nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) körperlich behindert und die Behinderung ist nach § 1 Nr 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (EingliederungshilfeVO) wesentlich. 28 Als Leistung der sozialen Teilhabe nach §§ 53 ff SGB XII iVm § 55 Abs 2 SGB IX aF "insbesondere" ist ein Anspruch auf Gewährung von laufenden Kosten der Unterkunft nicht von vornherein ausgeschlossen. Bedarfe für Kosten der Unterkunft können für den behinderten Menschen (auch) als Leistung der sozialen Teilhabe abzudecken sein (zu der Situation sich - teilweise - überschneidender Ziele von Leistungen vgl nur BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - BSGE 103, 171 =
Nr 17 mwN). Das Innehaben einer Wohnung dient nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des "Grundbedürfnisses Wohnen" (dazu BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R -
Nr 32), sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Damit gehört die Sicherung der Wohnung (auch) zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe. Es ist nämlich besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 3, 4 SGB XII, § 55 SGB IX aF). Ziel der Leistungen nach § 55 Abs 1 SGB IX aF ist es damit einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. 29 Leistungen der Eingliederungshilfe sind allerdings dort nicht notwendig (§ 4 SGB IX), wo sie durch Ansprüche auf andere Sozialleistungen abgedeckt werden. Insoweit ordnen das SGB II und das SGB XII sowie das BAföG die Kosten für die Unterkunft zwar nicht abschließend den Leistungen für den Lebensunterhalt zu, wie das LSG meint. Sie gehen allerdings möglichen Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe vor, soweit sie das Grundbedürfnis des Wohnens für behinderte als auch für nicht behinderte Menschen gleichermaßen abdecken. Die Deckung auch behinderungsbedingt entstehender Kosten der Unterkunft durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entspricht dabei der gesetzlichen Grundkonzeption, wonach Aufwendungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II; § 35 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB XII), ohne dass es insoweit einer gesonderten Regelung für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf (vgl etwa § 30 Abs 1, 4 und 5 SGB XII, § 21 Abs 4 SGB II) bedürfte (vgl zur Berücksichtigung ua von Behinderungen bei der Prüfung der konkret angemessenen Kosten der Unterkunft nur BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 20 f). Gleichwohl verbleibt aber ein Bedarf unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe dort, wo allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die - sei es ausnahmsweise oder im Regelfall - von Leistungen des Lebensunterhalts nicht, nicht vollständig oder nicht ohne Einschränkungen umfasst werden. Dem System des § 55 SGB IX aF sind laufende Kosten für Wohnbedarf im so verstandenen Sinne nicht wesensfremd, wie insbesondere § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX aF in Bezug auf Hilfen zu selbstbestimmtem Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten deutlich macht. 30 Dass Leistungen zur sozialen Teilhabe grundsätzlich auch Leistungen für Wohnraum umfassen können, machen im Übrigen § 76 Abs 1, Abs 2 Nr 1 SGB IX, §§ 77 und 78 SGB IX deutlich (alle in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz <BTHG>, BGBl I 3234). Diese ordnen - unter Beibehaltung des offenen Leistungskatalogs im Übrigen (vgl § 76 Abs 2 Satz 1 vor Nr 1 SGB IX) - einerseits Kosten für den Wohnraumbedarf den Kosten der Unterkunft nach § 42a SGB XII zu (behinderungsbedingt angemessener Wohnraum) und andererseits - laufende - Mehrkosten für Wohnraum wegen einer Assistenz den Fachleistungen zu (vgl auch BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 1/12 R - BSGE 113, 92 =
Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall eine solche Aufteilung in eigenen Wohnbedarf einerseits und reinen Fachleistungsbedarf (Eingliederungshilfe) möglich ist - bislang ist nur allgemein ein behinderungsbedingt erhöhter Platzbedarf behauptet worden - zeigt das Regelungskonzept des BTHG auf, dass sich behinderungsbedingt ein im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen in einer vergleichbaren Lebenssituation erhöhter Wohnbedarf ergeben kann, der unabweisbar ist. 31 Ein Leistungsanspruch der Klägerin, gestützt auf § 54 Abs 1 Nr 2 SGB XII (Hilfe zur schulischen Ausbildung einschließlich des Besuchs einer Hochschule) oder § 54 Abs 1 SGB XII iVm § 33 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) scheidet hingegen aus; denn hierauf zielte die begehrte Hilfe (anteilige Kosten für das Wohnen) nicht ab (zum Ziel der Hilfe als rechtlich relevanter Maßstab vgl nur: BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 =
Nr 15 f; BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - BSGE 103, 171 =
Nr 17; für die Abgrenzung von Leistungen im Bereich der Jugendhilfe ebenso Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 - BVerwGE 144, 364 RdNr 17). Zwar ermöglicht erst das Wohnen in einer behindertengerechten Wohnung die Aufnahme und Durchführung des Studiums (vgl BVerwG vom 19.10.1995 - 5 C 28/95 - NVwZ-RR 1996, 509). Es fehlt aber für eine Leistung nach § 54 Abs 1 Nr 2 SGB XII bzw § 54 Abs 1 SGB XII iVm § 33 SGB IX an dem notwendigen finalen Zusammenhang zwischen der begehrten Leistung (Kosten der Unterkunft) und dem Studium (vgl dazu auch BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 1/12 R - BSGE 113, 92 =
Nr 14). Denn das Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen, sodass sich auch ein behindertengerechtes Wohnen insoweit nur mittelbar auf die Hochschulausbildung auswirkt. Leistungen, die im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung zur persönlichen Lebensführung zählen, sind aber nicht als Hilfe zum Besuch einer Hochschule bzw der Teilhabe am Arbeitsleben förderfähig (ebenso zum Einbau eines Personenaufzugs BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 =
Nr 18 ff und BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 14). 32 Zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen ist damit ein Verständnis des § 55 Abs 2 SGB IX aF angezeigt, das allein durch eine Behinderung bedingte Kosten für Wohnraum, die sich in der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten der Unterkunft ausdrücken (im Einzelnen später), der Eingliederungshilfe zuordnet, wenn und soweit die Klägerin, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist (dazu gleich). Denn insoweit ist infolge des Leistungsausschlusses von einer Bedarfslage auszugehen, die allein behinderungsbedingt entsteht und behinderte Menschen von einer insoweit unabhängigen Lebensführung ausschließt (vgl dazu nur Art 19 Buchst a UN-Behindertenrechtskonvention). 33 Sollte die Klägerin nicht erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 Abs 1 SGB II gewesen sein und dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Dritten oder Vierten Kapitels SGB XII unterfallen - was das LSG bislang nicht geprüft hat - kommt allerdings vorrangig vor Leistungen der Eingliederungshilfe eine zuschussweise Deckung solcher behinderungsbedingten Unterkunftskosten auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB XII in Betracht. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel (insoweit abweichend vom SGB II) als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrten zuschussweisen Kostenübernahme insoweit vorliegen und ob das Ermessen ggf auf Null reduziert ist, mag das LSG ebenfalls noch prüfen. 34 Für nach dem SGB II leistungsberechtigte behinderte Studierende ist im SGB II die Deckung einer entsprechende Bedarfslage durch eine zuschussweise Leistungserbringung hingegen von vornherein nicht abgebildet. Nach § 7 Abs 5 SGB II (bis 31.3.2012 idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 - BGBl I 850; ab 1.4.2012 idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854) ist die Klägerin (ihre Erwerbsfähigkeit unterstellt) von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus ausgeschlossen, weil ihre Ausbildung nicht nur im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, sondern sie tatsächlich Leistungen nach § 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 BAföG (Hochschulstudium und Leben außerhalb des Haushalts der Eltern) bezogen hat. Ein Anspruch auf zuschussweise Leistungen für die Unterkunft nach § 27 Abs 3 SGB II (in der bis 31.7.2016 maßgeblichen Normfassung vom 20.12.2011, aF) besteht in diesem Fall nicht (vgl BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 16, 20; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 27/15 R - RdNr 18). Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II führt auch nicht dazu, dass sie Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB XII beanspruchen könnte; denn nach § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Klägerin hatte bei unterstellter Erwerbsfähigkeit dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sich auch ihr Anspruch allein auf Leistungen nach § 27 SGB II beschränkte. Der Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 SGB II (Mehrbedarf bei im Einzelfall unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem besonderen Bedarf) ist in Bezug auf Kosten für Wohnraum schon deshalb nicht eröffnet, weil damit nur solchen Mehrbedarfen Rechnung getragen werden kann, die durch den Regelbedarf (vgl § 21 Abs 1 SGB II) nicht abgedeckt sind. 35 Weder § 27 Abs 3 SGB II aF, der die verpflichtende zuschussweise Leistung zu den ungedeckten, angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in bestimmten Ausbildungs- und Lebenssituationen vorsieht, noch § 21 Abs 6 SGB II sind auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs 3 SGB II aF einzelne Bedarfssituationen, auch der Ausbildungsförderung behinderter Menschen, bei denen infolge des Leistungsausschlusses ungedeckte Bedarfe für Unterkunft und Heizung entstehen können, abschließend erfasst (BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr 3, RdNr 25; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 27 SGB II RdNr 29a, Stand 2/2017 - zu der bis 31.7.2016 maßgeblichen Normfassung; Söhngen in jurisPK-SGB II, § 27 RdNr 28) und die Fördersituation bei einem Hochschulstudium und Leben außerhalb des Haushalts der Eltern, von der zuschussweisen Leistungsgewährung ausgenommen. Zugleich hat er systematisch die von Abs 3 nicht erfassten Fälle im Fall einer besonderen Härte der Darlehensregelung in § 27 Abs 4 SGB II aF zugewiesen und damit deutlich gemacht, dass insoweit ausschließlich darlehensweise Leistungen zu gewähren sind. Anders als nach § 22 SGB II, in dessen Anwendungsbereich höhere als die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft bis zu den konkret angemessenen Kosten nach § 22 SGB II zuschussweise zu übernehmen sind (vgl zur Berücksichtigung ua von Behinderungen insoweit nur BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 20 f), sieht § 27 Abs 4 SGB II aF auch im Fall einer besonderen Härte insoweit keine Differenzierungsmöglichkeit vor. 36 Die Klägerin muss sich zwar wegen der behinderungsbedingten Wohnbedarfe, die gleichermaßen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II unterfallen, aus den dargestellten Gründen (wegen der damit verbundenen - behinderungsbedingten -Rückzahlungslasten) nicht auf ein Darlehen verweisen lassen. Sie hat auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung aber keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Privilegierung gegenüber anderen Studierenden. Soweit die Kosten für das Wohnen ihrer Höhe nach keine behinderungsbedingten Besonderheiten aufweisen, kann sie Leistungen dafür nur nach Maßgabe des BAföG (vgl bereits BVerwG vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - BVerwGE 71, 12 RdNr 10) und - soweit trotz des Bezugs von BAföG noch ein ungedeckter Bedarf an Wohnkosten besteht - ergänzend nach § 27 Abs 4 SGB II aF bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft als Darlehen erhalten. Es handelt sich dabei (typisierend) um Wohnkosten, die auch ein nicht behinderter Hochschüler in derselben Fördersituation wie die Klägerin beanspruchen könnte. Allein die Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, die für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten der Unterkunft ist ggf der Eingliederungshilfe (Leistung der sozialen Teilhabe nach § 55 Abs 1 vor Nr 1 SGB IX aF) zuzuordnen. 37 Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass Sozialhilfeleistungen nicht durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ermöglichen sollen (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 89 RdNr 23) und insbesondere der gesetzliche Ausschluss Studierender von ergänzenden Unterkunftsleistungen, wenn sie - wie die Klägerin - einen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen haben und außerhalb des Elternhauses leben, mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (vgl BSG SozR 4-4200 § 15 Nr 3; zur Verfassungsmäßigkeit einer abschließenden Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung nur durch Leistungen des BAföG auch Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 22 mwN). Denn dies gilt nach dem Gesagten nicht für allein behinderungsbedingte Mehrkosten für die Unterkunft, die sich in jeder Lebenssituation (abhängig von den jeweils geltenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen) als Leistung der sozialen Teilhabe darstellen können. 38 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146790208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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