← Deutschland

BSG B 8 SO 13/17 R

Obsah (5)§ 106§ 54§ 92§ 82§ 74

KSRE146880208 ECLI:DE:BSG:2019:270219UB8SO1317R0 BSG 8. Senat 20190227 B 8 SO 13/17 R Urteil § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 82 Abs 1 S 3

§ 106Nr 1 Rd

Nr 16;

§ 54Nr 13 Rd

Nr 25). Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII (vgl auch § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 DVO Nds AG SGB XII), weil die Klägerin nach den Feststellungen des LSG ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor Beginn der stationären Maßnahme in seinem Zuständigkeitsbereich hatte. 13 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid ist § 92 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453). Erfordert danach die Behinderung Leistungen für ua eine stationäre Einrichtung, sind die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs 3 und, über den Wortlaut der Norm hinaus, auch den in § 19 Abs 1 SGB XII genannten Personen (vgl BSG

§ 92Nr 2 Rd

Nr 18) die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist (sog Bruttoprinzip). In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften für den Kostenbeitrag als Gesamtschuldner (§ 92 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB XII). Liegt - wie hier - ein kostenprivilegierter Fall vor (§ 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII) ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten (§ 92 Abs 2 Satz 3 SGB XII). 14 Die Aufbringung eines über 103 Euro bzw ab 1.1.2013 über 105 Euro hinausgehenden Betrags in Höhe des an ihre Mutter gezahlten Kindergelds von 184 Euro ist der Klägerin nicht zuzumuten, weil ihr ein Betrag in dieser Höhe nicht zur Verfügung steht. Ein Einkommenseinsatz ist dem in Anspruch genommenen Kostenschuldner nur zuzumuten, wenn Einkommen als "bereites Mittel" auch tatsächlich zur Verfügung steht (BSGE 99, 262 =

§ 82Nr 3 Rd

Nr 15 unter Hinweis auf BVerwGE 55, 148 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 10). Hieran fehlt es aber. 15 Einnahmen sind bei demjenigen als Einkommen zu berücksichtigen, dem sie zufließen. Kindergeld ist keine zweckbestimmte Leistung iS des § 83 SGB XII für das Kind, sondern grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten - hier: der Mutter der Klägerin - ausgezahlt wird (§ 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII, vgl BSGE 99, 137, 143 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11 RdNr 22 mwN). Dies entspricht der Regelung in § 62 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der ein Anspruch auf Kindergeld nicht dem jeweiligen Kind zusteht, sondern einem Anspruchsberechtigten - in der Regel einem Elternteil - für berücksichtigungsfähige Kinder. So liegen die Dinge hier, da das Kindergeld an die Mutter der Klägerin ausgezahlt wird. 16 Zwar hat § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) für minderjährige Kinder eine gesonderte Zurechnungsregelung geschaffen und rechnet das Kindergeld dem jeweiligen minderjährigen Kind zu, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Von der Frage der normativen Zuordnung des Kindergelds ist aber die besondere Zumutbarkeitsprüfung nach § 92 Abs 1 SGB XII zu trennen (zu der die Bedürftigkeitsprüfung überlagernden besonderen Zumutbarkeitsprüfung bei Bestattungskosten vgl etwa BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 =

§ 74Nr 2, Rd

Nr 24). Die Regelung setzt in Einklang mit § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII nämlich voraus, dass Mittel vorhanden sind, macht ihren Einsatz aber davon abhängig, dass er auch zumutbar ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes ist deshalb zu berücksichtigen, dass der Klägerin das an die kindergeldberechtigte Mutter ausgezahlte Kindergeld nicht als bereites Mittel, dass sie für den Kostenbeitrag einsetzen könnte, zur Verfügung steht. 17 Dementsprechend hat der Senat auch bereits entschieden, dass mit der Feststellung des normativ zu berücksichtigenden Einkommens nicht schon immer eine Aussage dazu getroffen werden kann, ob und in welcher Höhe ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Ob das Einkommen den Bedarf verringert oder entfallen lässt, ist davon abhängig, ob das anrechenbare Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes auch tatsächlich zur Verfügung steht (BSGE 99, 262 =

§ 82Nr 3 Rd

Nr 15; vgl auch Bundesfinanzhof <BFH> vom 5.6.2014 - VI R 15/12 - juris RdNr 33 = ZFSH/SGB 2014, 700). Hinsichtlich volljähriger, außerhalb des Haushaltes lebender Kinder, ist daher das an ein Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld unabhängig vom Zufluss nicht als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils leistungsmindernd bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, wenn es dem volljährigen Kind zeitnah (innerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw Überweisung des Kindergelds) zugewendet wird und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergelds durch Verwaltungsakt zugunsten des volljährigen Kindes vorliegen würden (BSGE 99, 262 =

§ 82Nr 3 Rd

Nr 14). Entsprechendes gilt unabhängig von der normativen Zuordnung des Kindergelds gemäß § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII, wenn - wie vorliegend - das für ein minderjähriges Kind an den Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld nicht zeitnah weitergeleitet wird und ihm deshalb keine "bereiten Mittel" zur Verfügung stehen, die es einsetzen könnte. 18 Dieses Ergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der die normative Zurechnung in § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII für den typischen Sachverhalt geschaffen hat, in welchem das Kind in einem gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, was vorliegend nicht der Fall ist. § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII ist mit dem Ziel eingeführt worden, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (BT-Drucks 15/1514 S 65) und betrifft die besondere Bedarfslage minderjähriger Kinder, die typischerweise im Haushalt der Eltern leben (BSGE 99, 262, 268 f =

§ 82Nr 3 Rd

Nr 21; vgl auch Bundesgerichtshof <BGH> vom 26.1.2005 - XII ZB 234/03 - juris RdNr 12) und denen gegenüber die Eltern nach § 1603 Abs 2 BGB uneingeschränkt unterhaltsverpflichtet sind. Die Regelung gründet auf der Vermutung, dass das den Eltern zufließende Kindergeld in einer Einsatzgemeinschaft tatsächlich auch den Kindern zur Deckung ihres Bedarfs zu Gute kommt (vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 27 zu § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II). 19 Von dem Beklagten im Hinblick auf § 1612b BGB befürchtete Verwerfungen zwischen sozial- und zivilrechtlicher Anrechnung des Kindergelds sind nicht ersichtlich. § 1612b BGB regelt zivilrechtlich zu beurteilende Fragen des familienrechtlichen Ausgleichs im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts, nicht aber die öffentlich-rechtliche Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe, weshalb die Zweckbindung des § 1612b BGB für die Verwendung des Kindergelds nur familienrechtliche Wirkungen hat (BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15 - juris RdNr 10 f = FamRZ 2017, 633; vgl auch Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 - juris RdNr 11) und auf diese beschränkt bleibt (vgl BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - juris RdNr 32, für BSGE und SozR 4-4200 § 11 Nr 84 vorgesehen). 20 Die Klägerin kann im Rahmen der Zumutbarkeit des Mitteleinsatzes auch nicht auf etwaige Unterhaltsansprüche in Höhe des Kostenbeitrags gegen den Vater verwiesen werden, weil nach § 94 SGB XII Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen auf den Träger der Sozialhilfe übergehen und von diesem geltend gemacht werden können. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen die Mutter der Klägerin, der nach § 94 Abs 1 Satz 3 SGB XII nicht überginge, ist innerhalb einer Einsatzgemeinschaft auch im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen. Insoweit geht die Geltendmachung eines Kostenbeitrags gegen die Mutter vor. Ob der Mutter der Klägerin die Aufbringung eines über 103 Euro bzw ab 1.1.2013 über 105 Euro hinausgehenden monatlichen Kostenbeitrags von 184 Euro zumutbar war, bedarf selbst keiner Entscheidung, weil der Beklagte den Kostenbeitrag nicht von den in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen als Gesamtschuldner, sondern ausschließlich von der mittellosen Klägerin gefordert hat. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146880208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.