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BSG B 8 SO 15/17 R

KSRE146940208 ECLI:DE:BSG:2019:270219UB8SO1517R0 BSG 8. Senat 20190227 B 8 SO 15/17 R Urteil § 102 Abs 1 S 1 SGB 12, § 102 Abs 3 Nr 3 SGB 12, § 102 Abs 5 SGB 12, § 41 SGB 12, §§ 41ff SGB 12, § 27b Abs

§ 92cNr 1 Rd

Nr 10; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 2 RdNr 14). 11 Der Bescheid des Beklagten ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Zwar hat es der Beklagte unterlassen, die Klägerin vor Erlass des angegriffenen Bescheids anzuhören (§ 24 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>). Der Verfahrensmangel ist aber geheilt worden, weil der Beklagte die Anhörung wirksam nachgeholt hat (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X), indem er mit dem angefochtenen Verwaltungsakt die nach seiner Ansicht entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt und der Klägerin dadurch Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 15/11 R - SozR 4-5671 § 3 Nr 6 RdNr 35 mwN; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,

  1. Aufl 2014, § 41 RdNr 15). 12 Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids auch nicht deshalb verlangen, weil der Beklagte im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte nach § 116 Abs 2 SGB XII beteiligt hat, obwohl dies bei der Erbenhaftung nicht erforderlich ist (BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 2 RdNr 11). Dabei kann offenbleiben, ob - anders als die unterlassene Beteiligung sozial erfahrener Dritter (dazu BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 12; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 2.6.1965 - VC 63.64 - BVerwGE 21, 208 ff) - eine "überobligatorische" Beteiligung sozial erfahrener Dritter grundsätzlich unschädlich ist; denn dem Sozialhilfeträger steht bei der Inanspruchnahme des Erben für den Kostenersatz kein Ermessen zu. Nach § 42 Satz 1 SGB X kann aber die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Unbeachtlich bleiben deshalb jedenfalls Verfahrensfehler bei Entscheidungen der gebundenen Verwaltung (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,
  2. Aufl 2014, § 42 RdNr 11; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 12/08, K § 42 RdNr 18). 13 Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids misst sich an § 102 SGB XII. Danach ist der Erbe der leistungsberechtigten Person zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs 1 SGB XII übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (§ 102 Abs 2 SGB XII). Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§ 102 Abs 5 SGB XII). 14 Ob ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Abs 5 SGB XII iVm § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Nachlassverbindlichkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin als Erbin nach § 102 SGB XII vorginge (Simon in juris-PK SGB XII,
  3. Aufl 2014, § 102 RdNr 19), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Anspruch des Beklagten über den bereits erstatteten Betrag von 8624,61 Euro hinaus nicht besteht. Mit der Festsetzung der Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs nach Verwertung des Waldgrundstücks hat der Beklagte gleichzeitig den Anteil der erweiterten Hilfe an den insgesamt für den Zeitraum vom 14.5.2007 bis 31.7.2008 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 17 513,85 Euro beziffert. Bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs 5 SGB XII folgt, dass Aufwendungen des Sozialhilfeträgers nur "in dem Umfang" zu ersetzen sind, in dem die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen möglich und zumutbar ist. Die Bewilligung erweiterter Sozialhilfe nach § 19 Abs 5 SGB XII durch den Beklagten war also dahin zu verstehen, dass sie nur im Umfang des einzusetzenden, zum Bewilligungszeitpunkt nicht konkret feststellbaren Vermögenswertes (Waldgrundstück) unter dem Vorbehalt eines der Höhe nach noch zu beziffernden Aufwendungsersatzes stand. Mit der Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat der Beklagte gleichzeitig bestimmt, dass die übrigen, über den Aufwendungsersatz hinausgehenden Leistungen ohne weitere Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gewährt werden und damit aus Sicht des Beklagten rechtmäßig beim Leistungsempfänger verbleiben sollen. Sie werden deshalb nach dem Tod des Leistungsberechtigten vom Erbenersatzanspruch nach § 102 SGB XII erfasst. 15 Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist die Klägerin Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, der vom Beklagten von Mai 2007 bis zu seinem Tod im Mai 2009 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und der Hilfe zur Pflege erhalten hat. 16 Ob die Sozialhilfeleistungen rechtmäßig erbracht wurden, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Kostenersatzpflicht des Erben. Dies hat der Senat bereits zu der mit § 102 SGB XII inhaltsgleichen Vorschrift des § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/

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Nr 16) und ist in Literatur und Rechtsprechung auch bezogen auf die Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII unstreitig (zu § 92c BSHG: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG,

  1. Aufl 2002, § 92 RdNr 9 und § 92c RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, Stand Juli 1994, § 92c RdNr 11b; Conradis in LPK-BSHG,
  2. Aufl 2003, § 92c RdNr 2; zu § 102 SGB XII: H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII,
  3. Aufl 2015, § 102 RdNr 9; Simon in jurisPK-SGB XII,
  4. Aufl 2014, § 102 RdNr 17; Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 03/18, K § 102 RdNr 14; Conradis in LPK-SGB XII,
  5. Aufl 2015, § 102 RdNr 2; Bayerisches LSG vom 23.2.2012 - L 8 SO 113/09 - juris RdNr 48). Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur darauf an, ob die dem Erblasser gewährten Leistungen diesem materiell-rechtlich zustanden, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/

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Nr 17; vgl auch BVerwG vom 21.10.1987 - 5 C 39.85 - BVerwGE 78, 165, 167). 17 Ob zu den unbeachtlichen Formverstößen auch die Zuständigkeit des Beklagten für die Leistungserbringung zählt, kann offenbleiben (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/

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Nr 17), weil der Beklagte ausgehend von den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für die Leistungsgewährung an den verstorbenen Hilfeempfänger der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger war. Seine sachliche Zuständigkeit folgt aus § 97 Abs 2 SGB XII, § 6 Abs 1, Abs 2 Nr 1b, Abs 4 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16.12.2004 (Nds AG SGB XII), wonach der örtliche Leistungsträger (Landkreise, kreisfreie Städte sowie die Region Hannover, § 1 Abs 2 Nds AG SGB XII) für die (stationäre) Hilfe zur Pflege zuständig ist, wenn der Hilfeempfänger - wie hier - das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII, weil der Ehemann der Klägerin vor seiner Aufnahme in die Pflegeinrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis des Beklagten hatte. 18 Es fehlen jedoch sowohl Feststellungen zu den Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII als auch zum verwertbaren Vermögen des Leistungsberechtigten. Das LSG wird insbesondere zu prüfen haben, ob es sich bei dem vom Erblasser bewohnten Hausgrundstück um verwertbares Vermögen iS des § 90 SGB XII handelte. Nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Nach der vom BVerwG entwickelten (BVerwG vom 17.1.1991 - 5 C 53.86 - BVerwGE 87, 278, 282 f) und von der Rechtsprechung des Senats übernommenen Kombinationstheorie ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen (BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 17; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 16; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 33). Das LSG hat zur Angemessenheit des Hausgrundstücks lediglich festgestellt, dass das Grundstück 15 336 qm groß und mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Rest des Grundstücks sei vor allem Grünland und Waldfläche. Angesichts der Größe des Grundstücks drängt sich insbesondere die Frage nach einer Teilbarkeit und teilweisen Verwertung des Grundstücks auf (vgl BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 14). Unabhängig von fehlenden Feststellungen zu den übrigen, nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII maßgebenden Kriterien scheitert eine endgültige Entscheidung des Senats daran, dass die Beurteilung grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Revisionsgericht in seiner Prüfung darauf beschränkt ist, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt oder angemessen abgewogen worden sind (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 33). 19 Ist die Leistung rechtmäßig erbracht worden, spielt es für die Anwendung des § 102 SGB XII nach dessen Wortlaut keine Rolle, ob es sich bei dem Hausgrundstück um zu Lebzeiten geschütztes Vermögen des Erblassers handelte (zu § 92c BSHG: BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 2 RdNr 16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof <VGH> vom 27.9.2006 - 12 BV 05.144; zu § 102 SGB XII: Bayerisches LSG vom 23.2.2012 - L 8 SO 113/09 - juris RdNr 51). Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Vermögen (§§ 90, 91 SGB XII) dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/

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Nr 21). Dies wird durch Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Der Gesetzgeber hielt es für unbillig, dass sich insbesondere die Bestimmungen des § 88 Abs 2 und 3 BSHG (jetzt § 90 Abs 2 und 3 SGB XII) nicht nur zugunsten des Hilfeempfängers, sondern auch zugunsten seiner Erben auswirkten. Es erscheine nicht gerechtfertigt, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden hätten, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieser Vermögen nicht zugemutet worden sei (BT-Drucks V/3495 S 16). § 102 SGB XII bezweckt im öffentlichen Interesse in erster Linie eine möglichst umfassende Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten bzw der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe (Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 3/18, K § 102 RdNr 1). 20 Aus der Privilegierung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII zugunsten des Erblassers lässt sich danach nicht automatisch auch eine Privilegierung zugunsten der Klägerin ableiten, weil diese das geschützte Hausgrundstück zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten und auch über dessen Tod hinaus bewohnte. Die Formulierung "nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll" in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII begründet keine Schutzvorschrift zugunsten der Angehörigen des Leistungsberechtigten, die dazu führt, dass § 102 SGB XII keine Anwendung findet. Sie formuliert ihrem Wortlaut nach eine gleichrangige, kumulative Voraussetzung neben dem Erfordernis des Bewohnens des Hausgrundstücks durch den Hilfesuchenden oder eine andere einsatzpflichtige Person (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 32; Mecke in jurisPK-SGB XII,

  1. Aufl 2014, § 90 RdNr 76) und stellt damit lediglich ein Kriterium für die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu treffende Prognoseentscheidung und die Frage eines Verwertungshindernisses während des Leistungsbezugs dar (vgl Geiger in LPK-SGB XII,
  2. Aufl 2015, § 90 RdNr 49; LSG Baden-Württemberg vom 22.12.2010 - L 2 SO 5548/08 - juris RdNr 37). § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII begründet aber kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII,
  3. Aufl 2015, § 90 RdNr 83; Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 3/18, K § 102 RdNr 1). Anderenfalls liefe der Erbenersatz nach § 102 SGB XII in vielen Fällen leer (BVerwG vom 23.9.1982 - 5 C 109.81 - BVerwGE 66, 161, 167). Betrachtet man den Katalog des § 90 Abs 2 SGB XII, wird das "angemessene Hausgrundstück" regelmäßig der wertvollste der auf den Erben übergehenden Vermögensgegenstände sein. Damit scheidet entgegen der Auffassung des LSG auch die Annahme einer besonderen Härte mit der Begründung aus, dass der Schutz des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII in zeitlicher Hinsicht auch die Zeit nach dem Tode des Erblassers erfasse (dazu unten). 21 Der Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 102 Abs 3 SGB XII nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs 1 SGB XII liegt (Nr 1), er unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat (Nr 2) oder soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde (Nr 3). 22 Für die Berechnung des Dreifachen des Grundbetrags nach § 85 Abs 1 SGB XII (§ 102 Abs 3 Nr 1 SGB XII) geht der Beklagte zutreffend von den im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebenden Beträgen aus. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier also der Erbfall im Mai 2009 - maßgebend (BVerwG vom 26.10.1978 - V C 52.77 - BVerwGE 57, 26; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/

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Nr 12; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 2 RdNr 15). 23 Da die Klägerin einen erhöhten Schonbetrag nach § 102 Abs 3 Nr 2 SGB XII nicht geltend machen kann, weil sie ihren Ehemann jedenfalls nicht bis zu dessen Tod gepflegt hat, hängt der Anspruch auf Kostenersatz schließlich davon ab, ob die Inanspruchnahme der Klägerin nach der Besonderheit des Einzelfalls für sie eine besondere Härte bedeuten würde (§ 102 Abs 3 Nr 3 SGB XII). Die Formulierung "soweit" in § 102 Abs 3 Nr 3 SGB XII macht deutlich, dass auch bei Vorliegen von Umständen, die an sich geeignet sind, eine besondere Härte zu begründen, nicht ohne Weiteres vollständig von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs abzusehen ist. Der Anspruch ist nur insoweit nicht geltend zu machen, als gerade die Geltendmachung einer höheren Forderung eine besondere Härte begründen würde (Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 102 RdNr 54). Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/

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Nr 27; Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 3/18, K § 102 RdNr 26). Gründe in der Person des Erben können ebenso maßgebend sein wie Gesichtspunkte wirtschaftlicher Art. Als Orientierungspunkt kann die spezielle Regelung des § 102 Abs 3 Nr 2 SGB XII dienen, die auch in der Gesetzesbegründung in die Nähe der Härtefallregelung gerückt wird (vgl BT-Drucks V/3495 zu § 92c BSHG S 16; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/

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Nr 27; Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 102 RdNr 55). Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass für die Klägerin selbst Schonvermögen wäre (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/

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Nr 28). Dabei können diejenigen Kriterien maßstabsbildend herangezogen werden, die grundsätzlich für die Frage der Verwertbarkeit iS des § 90 SGB XII eine Rolle spielen (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 27). Weiterhin kann eine Rolle spielen, ob die Klägerin im Falle der Erfüllung des Ersatzanspruchs selbst sozialhilfebedürftig geworden wäre oder ob Sozialhilfebedürftigkeit gedroht hätte. Ohne Bedeutung für die Annahme einer besonderen Härte ist es hingegen nach oben Gesagtem, dass das Vermögen zu Lebzeiten dem Schutz des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII unterfiel. 24 Die entsprechenden Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben. Über seine allgemeinen Ausführungen zur Zumutbarkeit eines Umzugs für ältere Menschen hinaus wird das LSG zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme der Klägerin in jedem Fall einen Verlust des Hausgrundstücks nach sich gezogen hätte oder ob die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, das Hausgrundstück anderweitig - beispielsweise durch Beleihung - zu verwerten bzw warum ihr auch diese Art der Inanspruchnahme im konkreten Einzelfall nicht zuzumuten gewesen wäre. Soweit die Art der Verwertung einen Umzug erfordert, können Kriterien wie Alter, Pflegebedürftigkeit, Erkrankung, Behinderung, Verwurzelung am Wohnort oder eine vorhandene notwendige Betreuungsstruktur eine Rolle für das Vorliegen einer besonderen Härte spielen. Allein dass die Zumutbarkeit eines Umzugs altersbedingt erheblich eingeschränkt sein kann, weil Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl älterer Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen, reicht aber ohne weitere Feststellungen zur konkreten Situation der Klägerin nicht aus. 25 Kommt das LSG nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Ersatzanspruch besteht, wird es hinsichtlich der Höhe dieses Anspruchs zu beachten haben, dass die Aufwendungen für den Barbetrag nach § 27b Abs 2 Satz 1 SGB XII (bzw wortlautgleich § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes vom 2.12.2006, BGBl I 2670) nicht vom Kostenersatz ausgenommen sind. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 102 Abs 5 SGB XII, wonach der Ersatz der Kosten durch die Erben nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gilt. Der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung ist keine Leistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, sondern als weiterer notwendiger Lebensunterhalt in § 27b Abs 2 SGB XII, mithin im Dritten Kapitel des SGB XII verortet. Auch hat der Senat bereits entschieden, dass der nach § 27b SGB XII nF (bzw § 35 SGB XII aF) als Geldleistung zu zahlende "weitere notwendige Lebensunterhalt" (insbesondere der Barbetrag zur persönlichen Verfügung) systematisch tatsächlich und rechtlich ausschließlich Hilfe zum Lebensunterhalt ist (BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr 2, RdNr 15). 26 Unter Geltung des BSHG war die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung eine einheitliche Hilfe in besonderen Lebenslagen, die sowohl den darin gewährten Lebensunterhalt (§ 27 Abs 3 BSHG) als auch einen daneben als Geldleistung zu erbringenden Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs 3 BSHG) erfasste und nach § 92c BSHG vom Erben vollumfänglich zu ersetzen war. Die Einheitlichkeit der Hilfe hatte zur Folge, dass für die gesamte stationäre Hilfe in besonderen Lebenslagen die gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt günstigeren Einkommensgrenzen der §§ 79 ff BSHG für Hilfen in besonderen Lebenslagen galten (vgl nur Behrend in jurisPK-SGB XII,

  1. Aufl 2014, § 27b SGB XII RdNr 26 ff). Um die damit verbundene Begünstigung von Teilnehmern an stationären Maßnahmen zu beseitigen (vgl BT-Drucks 15/1514 S 53), wurde mit der Einführung des SGB XII der "in der Einrichtung erbrachte" notwendige Lebensunterhalt dem Dritten Kapitel zugeordnet. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen normativen Rechenposten mit der Konsequenz, dass sich die Bedürftigkeit für den inkludierten Lebensunterhalt rechtlich nicht mehr wie vor dem 1.1.2005 an den günstigeren Regelungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen misst, sondern an den allgemeinen Regelungen der §§ 82 bis 84 SGB XII. Gegenüber dem Leistungsempfänger stellt es sich weiterhin als einheitliche Leistung in einer stationären Einrichtung dar. 27 Die Einfügung des § 102 Abs 5 SGB XII, der erst durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 15/2260 S 5) angefügt worden ist, wurde mit der Integration der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII notwendig. Zuvor schied ein Ersatz durch die Erben aus, weil Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gerade keine Sozialhilfe iS des § 92c BSHG waren. Die Einführung einer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beruhte auf dem Gedanken, verschämte Armut von Menschen zu vermeiden, die ihr soziokulturelles Existenzminimum nicht durch Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausreichend decken und ihren Lebensunterhalt auch nicht auf andere Weise bestreiten konnten. Vor allem bei älteren Menschen kam der Furcht vor einem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder die größte Bedeutung für das Phänomen der verschämten Altersarmut zu (BT-Drucks 14/4595 S 43). Diesem Gedanken würde es zuwider laufen, wenn die Angehörigen zwar nicht zu Lebzeiten, dafür aber nach dem Versterben des Leistungsberechtigten durch eine Kostenersatzpflicht herangezogen würden. Bei einer erforderlichen Unterbringung in einer Einrichtung stellt sich die Problematik einer verschämten Altersarmut nicht. Es ist daher nicht gerechtfertigt, § 102 Abs 5 SGB XII über seinen Wortlaut hinaus auch auf den weiteren notwendigen Lebensunterhalt anzuwenden (so im Ergebnis H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII,
  2. Aufl 2015, § 102 SGB XII RdNr 30). 28 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage von § 197a SGG iVm den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu ergehen haben. Weder die Klägerin noch der Beklagte gehören dem in § 183 SGG genannten Personenkreis an, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern die Klägerin als Erbin in Anspruch genommen wird und sich in dieser Funktion gegen den vom Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruch zur Wehr setzt (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/

§ 92cNr 1). 29 Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i

Vm § 52 Abs 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146940208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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