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BSG B 7 AY 1/17 R

KSRE146950208 ECLI:DE:BSG:2019:270219UB7AY117R0 BSG 7. Senat 20190227 B 7 AY 1/17 R Urteil § 164 Abs 1 S 1 SGG, § 63 Abs 2 S 1 SGG, § 174 Abs 1 S 1 ZPO, § 174 Abs 4 S 1 ZPO, § 418 ZPO, § 48 Abs 1 S 1

§ 1aNr 2, Rd

Nr 10 mwN). 16 Die Bescheide des Beklagten sind, soweit sie noch streitbefangen sind, rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben gegen den Beklagten als sachlich und örtlich zuständigen Leistungsträger zunächst einen Anspruch auf Leistungen in der mit Bescheid vom 15.12.2005 festgesetzten Höhe. Der Beklagte war mangels Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht auf Grundlage von § 48 SGB X berechtigt, zu Lasten der Kläger eine (weitere) Minderung der Leistungen um den in den ausgegebenen Wertgutscheinen enthaltenen Betrag für Kleidung ab dem 1.9.2006 (in Höhe von 15,34 Euro monatlich) zu verfügen. Für die Zeit ab dem 13.11.2006 (Wiederaufnahmeantrag des Klägers beim BAMF, gestützt auf die Hepatitis C-Erkrankung) hat der Kläger aufgrund einer zu seinen Gunsten eingetretenen Änderung der Verhältnisse darüber hinaus einen Anspruch auf höhere (ungeminderte) Leistungen nach dem AsylbLG. Die Klägerin selbst kann keine weiteren Leistungen (ggf in Höhe des Barbetrags bzw - während der Inhaftierung ihres Ehemanns - auf Grundleistungen als Haushaltsvorstand) beanspruchen. Sie hat gegen das Urteil des SG kein Rechtsmittel eingelegt. 17 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide misst sich ausschließlich an § 48 Abs 1 SGB X. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ua aufgehoben werden, soweit die Voraussetzungen des Abs 1 Satz 2 vorliegen. 18 Die Samtgemeinde D. hatte vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide bereits mit Bescheid vom 15.12.2005 ab dem 1.1.2006 die auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene abgesenkten Leistungen auf Grundlage von § 1a Nr 2 AsylbLG aF (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25.8.1998 <BGBl I 2505> erhalten hat) zeitlich unbefristet, also auf Dauer, bewilligt (zu den Leistungsvoraussetzungen im Einzelnen später) und die Leistungen dabei (nur) in Höhe des Barbetrags vermindert. Ob sie damit das "unabweisbar Gebotene" zutreffend bestimmt hat (vgl dazu BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 =

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Nr 23 ff), kann offenbleiben; denn der Bescheid ist bestandskräftig geworden. 19 An einer von § 48 SGB X vorausgesetzten Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen zu Lasten der Kläger, die dem bindend gewordenen Bescheid der Samtgemeinde D. vom 15.12.2005 über die Bewilligung von (nur um den Barbetrag abgesenkten) Leistungen zugrunde lagen, fehlt es aber. Der Beklagte durfte das unabweisbar Gebotene nicht neu bestimmen und die Leistungen nach dem AsylbLG zusätzlich in Höhe der Bekleidungspauschale mindern. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Beklagte für die teilweise Aufhebung der Entscheidung der mit der Satzung vom 7.7.1994 zur Durchführung des AsylbLG herangezogenen Samtgemeinde D. sachlich überhaupt zuständig war, weil die "Satzung über die Heranziehung der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden (einschließlich Stadt H.) zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes" vom 7.7.1994 erst mit Satzung vom 24.11.2008 mit Wirkung vom 1.1.2009 aufgehoben worden ist (§§ 1 und 2 Satzung über die Aufhebung der Satzung zur Heranziehung der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden <einschließlich Stadt H.> zur Durchführung des AsylbLG). 20 Der von dem Beklagten in den angefochtenen Entscheidungen und bei der Anhörung angeführte Grund eines fortgesetzt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens stellt keine Änderung iS von § 48 SGB X dar. Die Bestimmung von Inhalt und Umfang des zur Existenzsicherung "unabweisbar Gebotenen" erfolgt anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert (vgl bereits BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 =

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Nr 21). Die Bedarfe bestehen dabei unabhängig von der Art und der Dauer des fortgesetzt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Nur die Änderung der Bedarfslage ist bezogen auf die Höhe der Leistungen relevant; dagegen ändert sich das "unabweisbar Gebotene" nicht schon dadurch, dass die Kläger ihre Abschiebung fortgesetzt über Jahre verhindert haben. Veränderungen auf der Bedarfsseite zu Lasten der Kläger gegenüber der bestandskräftigen Bewilligung vom 15.12.2005 sind indes nicht ersichtlich und vom Beklagten nicht einmal behauptet worden. Damit haben die Kläger weiterhin Anspruch auf Leistungen in der mit Bescheid vom 15.12.2005 festgesetzten Höhe. 21 Für den Kläger besteht vom 13.11.2006 bis zum 18.3.2007 und (nach seiner Entlassung aus der Haft) ab dem 5.12.2007 zudem Anspruch auf einen höheren als den im Bescheid vom 15.12.2005 festgesetzten Betrag, wie die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend entschieden haben. Seine Ansprüche waren ab Stellung des erneuten Antrags auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs 7 AufenthG am 13.11.2006 nicht auf Grundlage von § 1a Nr 2 AsylbLG aF (in der Fassung, die die Norm mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25.8.1998 <BGBl I 2505> erhalten hat) zu begrenzen, weil es seither an der erforderlichen Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug der Abschiebung fehlte. Insoweit sind ab dem 13.11.2006 wegen einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des Klägers, die zwingend zu einer höheren Leistung führt, entgegenstehende Bescheide nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X aufzuheben und höhere Leistungen zu gewähren. 22 Das SG hat insoweit zu Recht den Beklagten und nicht die Samtgemeinde D. zur Erbringung von höheren Leistungen verurteilt. Die sachliche Zuständigkeit des beklagten Landkreises ergibt sich aus § 10 Satz 1 AsylbLG iVm § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des AsylbLG (Aufnahmegesetz <AufnG> vom 11.3.2004 <GVBl 2004, 100>); seine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG (in der Fassung des 1. AsylbLGÄndG, aaO), weil die Kläger seinem Zuständigkeitsbereich zugewiesen worden sind. Ob die Samtgemeinde D. mit der Satzung vom 7.7.1994 wirksam zur Durchführung des AsylbLG herangezogen war, obwohl der Inhalt der Satzung den Vorgaben von § 2 Abs 3 AufnG nicht entsprach, kann insoweit offenbleiben. Jedenfalls ist die Satzung zum 1.1.2009 aufgehoben worden (siehe oben), sodass eine Verurteilung der Samtgemeinde zur Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt. 23 Dem Kläger standen - wovon auch das SG im Ergebnis ausgegangen ist - ab 13.11.2006 Leistungen auf Grundlage von § 3 Abs 2 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 und 3 AsylbLG aF in voller Höhe zu. Er war als Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs 2 AufenthG leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG (insoweit unverändert in der Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern <Zuwanderungsgesetz> vom 30.7.2004 <BGBl I 1950>) und lebte außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG; nunmehr Asylgesetz <AsylG>). Bedarfsminderndes Einkommen ist bis zum 31.12.2007 nicht zugeflossen; über Vermögen verfügte der Kläger nicht. Wegen der Höhe der Leistungen ist die alte Fassung des § 3 AsylbLG für Leistungszeiträume bis zum 31.12.2010 dabei trotz der Verfassungswidrigkeit der Norm anwendbar, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BGBl I 2012, 1715 f = BVerfGE 132, 134 =

§ 3Nr 2) durch Ziffer 1 des Tenors (dort Satz 2) in Gesetzeskraft angeordnet hat. 24 Nach § 1a Nr 2 Asylb

LG aF erhalten ua Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, also Personen mit einer Duldung, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Die Anwendung dieser Norm scheidet - anders als das SG meint - für den streitigen Zeitraum nicht schon deshalb aus, weil sich die klägerische Leistungsberechtigung ab Stellung des erneuten Antrags beim BAMF am 13.11.2006 aus § 1 Abs 1 Nr 7 AsylbLG ergeben hätte. Nach Wortlaut und Sinn und Zweck des § 1 Abs 1 Nr 7 AsylbLG folgt nur aus Folgeanträgen iS des § 71 Abs 1 iVm § 13 AsylG eine gegenüber § 1 Abs 1 Nr 4 und 5 AsylbLG eigenständige Anspruchsberechtigung; denn die mit der Einfügung von § 1 Abs 1 Nr 7 AsylbLG durch das Zuwanderungsgesetz bezweckte Gleichstellung mit Asylerstantragstellern (dazu BT-Drucks 15/420, 120) setzt eine (erneute) Prüfung von Asylgründen durch das BAMF voraus. Damit muss es sich bei den in § 1 Abs 1 Nr 7 AsylbLG in Bezug genommenen Anträgen um solche handeln, die sich inhaltlich auf die in §§ 3 und 4 AsylG aufgeführten verfassungs- bzw unionsrechtlichen Schutzkonzepte beziehen. Der Kläger hat am 13.11.2006 aber lediglich einen isolierten Antrag auf Wiederaufgreifen der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 7 AufenthG iVm § 51 Abs 1 Nr 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gestellt. Ein solcher Antrag (sog Folgeschutzantrag; vgl nur Verwaltungsgerichtshof <VGH> Baden-Württemberg vom 29.5.2017 - 11 S 2493/16 - InfAuslR 2017, 404; Hessischer VGH vom 14.12.2006 - 8 Q 2642/06.A - InfAuslR 2007, 130; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 71 AsylG RdNr 5 und 13) begründet wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz des BAMF (§ 24 Abs 2 AsylG) zwar eine asylrechtliche Streitigkeit (vgl dazu BVerwG vom 21.3.2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77, 79), setzt aber kein Folgeverfahren iS des § 1 Abs 1 Nr 7 AsylbLG in Gang. 25 Auf Grundlage der Feststellungen des LSG lag wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes ein vom Kläger zu vertretendes Verhalten iS des § 1a Nr 2 AsylbLG aF vor, aufgrund dessen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten (im Einzelnen BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 =

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Nr 15). Dieses Verhalten war bis zum 13.11.2006 auch allein kausal für den Nichtvollzug der Abschiebung (zur erforderlichen Kausalität zwischen vorwerfbarem Verhalten und dem Nichtvollzug der Abschiebung bereits BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 =

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Nr 18 und BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 302 =

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Nr 25). Dabei waren der Beklagte und die Sozialgerichte an einer eigenständigen Prüfung eines etwaigen Abschiebungshindernisses wegen der Erkrankung des Klägers als weitere Ursache für den Nichtvollzug der Abschiebung gehindert, weil die Entscheidung des BAMF vom 7.3.2005 und das Urteil des VG Osnabrück vom 12.9.2005 dem im streitigen Zeitraum entgegenstanden. 26 Die Frage nach einem Fehlverhalten des Leistungsberechtigten als (alleinige) Ursache für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist (entgegen der Auffassung des LSG) mit bereits vorliegenden ausländerrechtlichen Entscheidungen zwingend verknüpft, soweit deren "Tatbestandswirkung" reicht. Die Tatbestandswirkung in dem so verstandenen Sinne - oder auch die "Beachtlichkeit" eines Verwaltungsakts (vgl Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,

  1. Aufl 2014, § 43 RdNr 140 und 154 mwN; zu den verschiedenen Begrifflichkeiten auch Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  2. Aufl 2013, § 43 RdNr 17) - hat zum Inhalt, dass die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss, mithin dass der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (stRspr; vgl etwa BVerwG vom 10.10.2006 - 8 C 23/05 - Buchholz 428 § 1 Abs 2 VermG Nr 35 = juris RdNr 22 mwN). Wenn wegen eines bestimmten Sachverhalts (hier der Krankheit des Klägers und deren Behandelbarkeit in Aserbaidschan) durch das BAMF eine negative Feststellung bezogen auf ein daraus resultierendes Abschiebungshindernis getroffen worden ist, die im Verhältnis zu den für den Vollzug der Ausreise zuständigen Behörden bindend ist (vgl § 42 Satz 1 AsylG), darf dies bei Prüfung der Kausalität im Rahmen des § 1a AsylbLG aF nicht unbeachtet bleiben. Soweit sich der Leistungsempfänger auf die Gefahr für Leib und Leben im Falle seiner Abschiebung in den Zielstaat beruft, ist bei der Prüfung der Kausalität nämlich mitentscheidend, ob ein solches (behauptetes) Abschiebungshindernis im Verhältnis zu den Behörden, denen die Durchführung der Abschiebung obliegt, tatsächlich durchgreifen kann. So liegt der Fall hier. Das BAMF (Bescheid vom 7.3.2005) und ihm folgend das VG Osnabrück (Urteil vom 12.9.2005) haben das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses wegen der Hepatitis C-Erkrankung rechtskräftig verneint. Die Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung des BAMF über das Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses wegen dieser Erkrankung war mit Stellung des Folgeschutzantrags am 13.11.2006 (noch) nicht beseitigt und deshalb vom Beklagten bei seiner Entscheidung nach § 1a AsylbLG zu beachten. 27 Die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes war seit Stellung des Folgeschutzantrags aber nicht mehr kausal für die Nichtdurchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Im Anwendungsbereich des § 1a Nr 2 AsylbLG aF ist das Erfordernis der Kausalität nur erfüllt, wenn keine außerhalb des Verantwortungsbereichs des Leistungsberechtigten liegenden Sachverhalte mitursächlich für den Nichtvollzug der Abschiebung sind (vgl Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 68, Stand 11.2.2019). Nur in den Fällen eines Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten, das monokausal für seine Nichtabschiebung ist, ist die Gewährung von auf das unabweisbar Gebotene beschränkter Leistungen verfassungsgemäß und verstößt die damit verbundene Einschränkung im Einzelfall insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (dazu bereits BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 =

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Nr 37). Hier hat die Ausländerbehörde des Beklagten in Ansehung des erneuten Folgeschutzantrags Abschiebungsmaßnahmen aber faktisch ausgesetzt. Dies lässt die Kausalität des Verhaltens des Klägers für die Nichtdurchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unabhängig vom Ausgang des anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den Folgeschutzantrag entfallen. 28 Bei der Beurteilung der Kausalität ist die Bedeutung von (bestands- bzw rechtskräftigen) Entscheidungen der für die Durchführung des AsylG und AufenthG zuständigen Stellen von der Kompetenz des Trägers der Leistungen nach dem AsylbLG, einen bestimmten Sachverhalt im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften eigenständig zu überprüfen, zu unterscheiden. Die "Tatbestandswirkung" oder auch die "Beachtlichkeit" des Verwaltungsakts des BAMF vom 7.3.2005 erstreckt sich ausschließlich auf die Beurteilung der klägerischen Erkrankung als Abschiebungshindernis. Andere Sachverhalte, die neben das Fehlverhalten des Leistungsberechtigten als Ursache für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen treten und die die notwendige Kausalität entfallen lassen, sind dagegen unabhängig von der Tatbestandswirkung bzw Beachtlichkeit des Bescheids vom 7.3.2005 von den Trägern der Leistungen nach dem AsylbLG und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eigenständig zu überprüfen und setzen nicht voraus, dass das BAMF oder die Gerichte (in Abkehr einer früheren bestandskräftigen Entscheidung) das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs 7 AufenthG zunächst positiv feststellen. 29 Der Tatbestand des § 1a AsylbLG verlangt weder zugunsten noch zulasten des Leistungsberechtigten, dass über relevante Vorfragen aus dem Asyl- und Ausländerrecht eine Entscheidung von den Asyl- oder Ausländerbehörden getroffen worden ist. Im Gegensatz zur Leistungsberechtigung, die das Gesetz auf der Tatbestandsseite ua an den Besitz bestimmter aufenthaltsrechtlicher Titel nach dem AufenthG knüpft (dazu BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 41), ist bei der Frage nach der Kausalität im Tatbestand des § 1a AsylbLG aF ein Verwaltungsakt der zuständigen Behörde über das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs 7 AufenthG deshalb nicht Voraussetzung (Tatbestandsmerkmal) für das Absehen von einer Beschränkung von Ansprüchen. Die Frage nach der alleinigen Kausalität eines Fehlverhaltens kann und muss von den Trägern des AsylbLG und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit also auch dann beantwortet werden, wenn Entscheidungen der für die Durchführung des AsylG und des AufenthG zuständigen Behörden in Würdigung eines bestimmten (ggf hinzugetretenen) Sachverhalts (noch) nicht vorliegen. 30 Ein Sachverhalt, bei dem die (zunächst bestehende) Kausalität des missbilligten Verhaltens des Leistungsberechtigten für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen entfällt, liegt hier vor; denn nach den vom LSG geschilderten Gesamtumständen hat die Ausländerbehörde nach Stellung des Folgeschutzantrags an der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen für die Dauer des Verfahrens nicht mehr festgehalten. Hierzu war sie zwar nicht auf Grundlage eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom VG verpflichtet worden. Auch bei faktischer Aussetzung der Abschiebung - etwa weil ein Bescheid über das Nichtbestehen eines zielstaatsbezogenen Hindernisses angefochten ist oder auch während der Verbüßung einer Strafhaft im Inland - kommt es für die Kausalität iS des § 1a AsylbLG aF auf die Tatbestandswirkung eines negativen Bescheids über ein Abschiebungshindernis nicht mehr entscheidend an. Das Ziel der Absenkung von Leistungen auf Grundlage von § 1a Nr 2 AsylbLG aF beschränkt sich auf die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen im Einzelfall; dem Gesetz ist dagegen nicht die Wertung zu entnehmen, für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer komme per se nur eine abgesenkte Leistung in Betracht (vgl BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 =

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Nr 32 f). Deshalb setzt die Absenkung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes ein ernsthaftes Bestreben der Ausländerbehörde voraus, den Leistungsberechtigten in sein Heimatland zurückzuführen (vgl zu § 1a Abs 3 Satz 1 AsylbLG nF Oppermann, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 76). Gibt die Ausländerbehörde aber ihrerseits im Einzelfall zu erkennen, dass sie trotz vollziehbarer Ausreisepflicht in Erwartung einer (erneuten) gerichtlichen Klärung von Abschiebungshindernissen auf solche Maßnahmen verzichtet, fehlt es an der notwendigen Kausalität für die Leistungsabsenkung. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE146950208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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