Nr 14 mwN). Institutionell kann die betriebliche Altersversorgung nach § 1 Abs 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG; idF des Altersvermögensgesetzes <AVmG> vom 26.6.2001, BGBl I 1310) unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs 2 bis 4 BetrAVG genannten Versorgungsträger durchgeführt werden. Die eine Rente der betrieblichen Altersversorgung charakterisierenden Kennzeichen liegen bei der hier zu beurteilenden Firmenrente vor. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wird dem Kläger die Firmenrente von seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Anspruchsgrundlage (§ 2 TV) gewährt. Die Höhe der Firmenrente orientiert sich an der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (§ 2 Abs 3 TV). Infolgedessen besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf die Firmenrente und der früheren Beschäftigung des Klägers als Flugbegleiter. 11 Auch an der Entgeltersatzfunktion der Firmenrente bestehen keine Zweifel. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfällt unmittelbar mit der Gewährung der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit. Nach § 20 Abs 1 Buchst a Satz 1 des Manteltarifvertrags Nr 1b für das Kabinenpersonal vom 10.3.2009 (im Folgenden: MTV) ist zwingende Folge der durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellten dauernden Flugdienstuntauglichkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gemäß § 2 Abs 4 Satz 2 TV beginnt die Zahlung der Rente am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses. Dass die Firmenrente früheres Arbeitsentgelt ersetzt, wird zudem daran deutlich, dass sich ihre Höhe an der zuletzt bezogenen Vergütung orientiert und zum Zweck der Dynamisierung ua der jeweils geltende Vergütungstarifvertrag zugrunde gelegt wird (§ 2 Abs 3 TV). 12 Liegen der Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Firmenrente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob zudem sämtliche Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG erfüllt sind. Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinn des Beitragsrechts wegen der zum BetrAVG unterschiedlichen Zielsetzung seit jeher eigenständig und unabhängig von der Legaldefinition in § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG verstanden (vgl BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 =
Nr 11 mwN). Daran hat der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 -
Nr 13) nichts geändert (BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R -
Nr 13). 13 2. Die Firmenrente wird auch "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erzielt. Diesen Zusammenhang erfüllen Rentenleistungen, die ihren Grund in einer nicht nur vorübergehenden körperlichen oder geistigen Einschränkung haben, die - jedenfalls teilweise - zum Wegfall des beruflichen Leistungsvermögens führt, und einem rententypischen Versorgungszweck dienen. Das ist bei der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit der Fall. Diese setzt als biologisches Ereignis das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen voraus, eine fliegerische Tätigkeit weiter auszuüben (§ 20 Abs 1 Buchst a Satz 2 MTV), und ersetzt den dadurch bedingten Einkommensausfall. Ebenso wie bei Einnahmen, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt" werden (dazu c), hängt auch bei "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erbrachten Leistungen die Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente allein davon ab, ob sie einen rententypischen Versorgungszweck verfolgen. Dieses für den Vergleich betrieblicher und gesetzlicher Rentenleistungen maßgebende zweckorientierte Verständnis folgt aus dem Wortlaut des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF (dazu a), seiner in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention (dazu
Nr 23 ff). Demgegenüber bleiben Leistungen an Kinder wegen der nur eingeschränkten gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern nach Vollendung des
Nr 16). Während Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VI eine Unterhaltsersatzfunktion zukommt, dienen Erwerbsminderungsrenten nach dem SGB VI zwar dem Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen, die auf krankheits- oder behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen beruhen. Allerdings hat § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF - wie bereits ausgeführt - zum Ziel, Bezieher gesetzlicher und betrieblicher Renten gleichzustellen. Für diese Gleichstellung ist es wie bei Einnahmen, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt" werden, auch bei "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erbrachten Leistungen notwendig, aber auch ausreichend, dass der mit gesetzlichen Renten verfolgte Leistungszweck gleichermaßen bei betrieblichen Renten erreicht wird und nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei betrieblichen Leistungen an Waisen, bei denen bei typisierender Betrachtung wegen Vollendung des 27. Lebensjahrs die gesetzliche Waisenrente nicht mehr in Betracht und die ihr zugrunde liegende Unterhaltsersatzfunktion nicht mehr zum Tragen kommt, ist bei Beziehern von betrieblichen Leistungen wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit die Gewährung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nicht typisierend ausgeschlossen, sondern grundsätzlich möglich, wenn auch nicht deckungsgleich. 18 In systematischer Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die beitragsrechtliche Gleichstellung der in § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF bezeichneten Renten und rentenähnlichen Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V aF auch auf "Leistungen dieser Art" erstreckt, die aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Da eine völlige Identität der Leistungsmerkmale in- und ausländischer Renten - auch hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten - kaum denkbar ist, liegt nach der Senatsrechtsprechung Vergleichbarkeit vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt", dh nach Motivation und Funktion der inländischen Leistung gleichwertig ist (BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 KR 32/19 R -
Nr 13). Auch die der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU zur Gleichbehandlung der betroffenen Personen dienende VO (EG) Nr 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die "Leistungen bei Invalidität" betreffen (Art 3 Abs 1 Buchst c VO (EG) Nr 883/2004 - ABl L 166 S 1), ohne weitere Voraussetzungen zu fordern. Darunter werden Geldleistungen zum Ausgleich einer Einkommensminderung aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung verstanden (vgl Brall in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, Art 3 VO (EG) 883/2004, Stand 15.3.2018, RdNr 33 ff; vgl zur Vorgängervorschrift Art 4 EWGV 1408/17: EuGH Urteil vom 20.6.1991 - C-356/89 - SozR 3-6050 Art 4 Nr 1 = Celex-Nr 61989CJ0356). Bei ausländischen Einnahmen auf ein rentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) und den Leistungszweck abzustellen, bei inländischen betrieblichen Einnahmen aber zusätzlich an nationale Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Rentenleistung anzuknüpfen, wäre sachlich nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. 19
Nr 26), oder grundsätzlich auf betriebliche Renten zu beschränken, die erst unter den Bedingungen einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Dafür, dass nur Versicherte beitragspflichtig sein sollen, deren gesundheitliche Einschränkungen das für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erforderliche Maß erreichen, nicht aber Versicherte, die in ihrer Leistungsfähigkeit weniger stark eingeschränkt sind und dennoch eine Betriebsrente erhalten, ist ein sachlicher Grund nicht zu erkennen. Die mit § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF bezweckte beitragsrechtliche Gleichbehandlung würde bei der Forderung nach deckungsgleichen Anspruchsvoraussetzungen vielmehr weitgehend leerlaufen. Renten der betrieblichen Altersversorgung treten als Zusatzsystem (sogenannte "Zweite Säule") typischerweise neben die gesetzliche oder berufsständische Versorgung ("Erste Säule") und private Sicherungssysteme. Sie werden ihrer Funktion, die daraus bezogenen oder zu erwartenden Leistungen zu ersetzen oder zu ergänzen (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 KR 32/19 R -
Nr 20), insbesondere dann gerecht, wenn sie bereits bei Vorliegen geringerer Leistungsvoraussetzungen greifen. 21 e) Dem sowohl die gesetzliche Erwerbsminderungsrente als auch die Firmenrente prägenden rententypischen Versorgungszweck, Einkommensersatz wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu leisten, steht schließlich nicht entgegen, dass die Zahlung der Firmenrente nach § 2 Abs 2 TV im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr endet. Eine Leistungsbefristung kann zwar einem Altersversorgungszweck entgegenstehen (vgl BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R -
Nr 21 sowie - B 12 KR 18/14 R - juris RdNr 19), schließt aber den Leistungsgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht aus. Auch gesetzliche Renten wegen Erwerbsminderung werden nur zeitlich begrenzt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt (§ 43 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1, § 45 Abs 1, § 240 Abs 1 SGB VI). Der Versorgungszweck des Ausgleichs einer Erwerbseinschränkung setzt auch kein vollständiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus, wie die Hinzuverdienstregelungen in § 96a SGB VI zeigen. 22 3. Die Einordnung der Firmenrente als rententypische Versorgung "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" scheitert auch nicht daran, dass sie als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit zu charakterisieren wäre. Ihr Zweck ist nicht auf den Ausgleich für den Verlust des früheren Arbeitsplatzes gerichtet. 23 Der Senat hat die Eigenschaft einer Leistung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug bislang verneint, wenn bei der Zusage von "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann (BSG Urteil vom 20.7.2017- B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 =
Nr 13 ff mwN). Dabei waren aber keine Leistungen "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" zu beurteilen. Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung waren vielmehr Leistungen, die mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zugesagt worden waren, um eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen zu vermeiden oder den betriebsbedingten Arbeitsplatzverlust sozialverträglich zu gestalten. Der Senat hatte bisher lediglich darüber zu entscheiden, ob es sich bei diesen Leistungen der Arbeitgeber um nach § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF beitragspflichtige Versorgungsbezüge zur "Altersversorgung" oder um beitragsfreie Leistungen zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelte. Er hat insoweit betriebliche Leistungen dann als beitragsfreie Übergangsleistung charakterisiert, wenn maßgeblicher Anknüpfungspunkt das betriebsbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen eines rententypischen Alters war. 24 Ungeachtet dieser hier nicht einschlägigen Senatsrechtsprechung lassen die Leistungsmodalitäten der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit nicht auf eine Abfindung für den Verlust des früheren Arbeitsplatzes schließen. Dass sie unabhängig davon erbracht wird, ob zugleich auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung oder bei Berufsunfähigkeit erfüllt sind, vermag ihre Einordnung als beitragsfreie Überbrückungsleistung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes nicht zu rechtfertigen. Zwar wird durch die hohen versicherungsrechtlichen und leistungsbezogenen Anforderungen an gesetzliche Erwerbsminderungsrenten zugleich die Risikoverteilung zwischen der GRV und der Arbeitslosenversicherung geregelt. Das Risiko, mit gesundheitlichen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine zumutbare Tätigkeit zu finden, ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich dem Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung zugewiesen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22, RdNr 19, 23). Der Zweck der betrieblichen Altersversorgung ist aber gerade darauf gerichtet, die sozialversicherungsrechtliche Absicherung aufzustocken und dadurch gegebenenfalls auch eine für die Begünstigten vorteilhaftere Risikoverteilung zu bewirken. 25 Dass mit der Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 20 Abs 1 Buchst a Satz 1 MTV), und die Firmenrente ab dem Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses gezahlt wird (§ 2 Abs 4 Satz 2 TV), also zwingend mit dem Wegfall des früheren Arbeitsplatzes einhergeht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Leistungszweck der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit nicht auf die Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder die Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes gerichtet ist, zeigt sich zunächst daran, dass der Eintritt von Arbeitslosigkeit nicht Voraussetzung für den Rentenanspruch ist. Auch ist der Arbeitgeber nicht - wie im Falle einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses - für die Arbeitslosigkeit oder den Arbeitsplatzverlust verantwortlich. Vielmehr gewährt der Arbeitgeber mit der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit einen wirtschaftlichen Ausgleich wegen spezieller, mit dem Flugdienst verbundener beruflicher Anforderungen, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr erfüllt werden können. Voraussetzung der Firmenrente ist allein die nur in der Sphäre des Rentenbeziehers liegende Flugdienstuntauglichkeit, während die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich deren Folge ist. Zudem endet die Firmenrente nicht mit der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Aus einem anderen Arbeitsverhältnis erzielte Einkünfte werden (allenfalls hälftig) angerechnet (§ 3 Abs 2 TV). Des Weiteren spricht es für den Versorgungszweck der Firmenrente als Leistung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, dass gesetzliche oder betriebliche Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich insgesamt angerechnet werden (§ 3 Abs 1 TV), während gegebenenfalls bezogenes Arbeitslosengeld anrechnungsfrei bleibt (§ 3 Abs 2 Satz 3 TV). 26 4. Der Senat hat vorliegend nur über die Beitragspflicht einer Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs 4 TV zu entscheiden. Nicht zu beurteilen ist die altersbedingte Firmenrente gemäß § 2 Abs 1 und 2 TV. Nach diesen tarifvertraglichen Regelungen haben Flugbegleiter Anspruch auf Zahlung der Firmenrente mit dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV) mit dem 55. oder gegebenenfalls einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden. Das Arbeitsverhältnis des 1967 geborenen Klägers hat bereits vor dem 55. Lebensjahr geendet. Selbst wenn die altersbedingte Firmenrente inzwischen von der Beklagten als Übergangsleistung anerkannt wird, ist diese Einordnung nicht auf den nach § 2 Abs 4 TV vorzeitig entstehenden Anspruch auf Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit zu übertragen. Der Charakter einer Leistung kann sich ändern, wenn sich ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Funktion, dh der Zweck der Leistung ändert (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 =
Nr 15). Der für die Charakterisierung einer Leistung als Versorgungsbezug "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF entscheidende Leistungszweck kann bei verschiedenen und auf unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen beruhenden Leistungen durchaus auch dann unterschiedlich zu bewerten sein, wenn - wie hier - beide Leistungen einheitlich als Firmenrente bezeichnet werden, in Bezug auf eine Leistung von einem vorzeitig entstehenden Anspruch die Rede ist und etwa hinsichtlich der Höhe oder sonstiger Bestimmungen für beide Leistungen die gleichen Regelungen gelten. Insbesondere bestimmt sich der Charakter einer Leistung nicht nach deren Bezeichnung im zugrunde liegenden (Tarif-)Vertrag. 27 5. Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen - einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung - begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl ua BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 =
Nr 10 ff mwN; BVerfG Beschluss vom 6.12.1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 <zu § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 1 RVO = § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V>). 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.