12 Vor diesem Hintergrund hätte es der vertieften Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der Darlegung bedurft, warum diese Frage erneut klärungsbedürftig geworden sein sollte. Daran fehlt es. 13 Allein der Hinweis der Klägerin, die Erwägungen des BSG seien nicht auf den vorliegenden Sachverhalt und die vorliegende Konstellation übertragbar, genügt dafür nicht. Ihr Einwand, die von ihr verlangte Verlängerung der Bezugszeit des Elterngelds um die Monate der Anrechnung von zweckidentischen Leistungen vermeide gerade eine gleichzeitige Gewährung zweckidentischer Leistungen sowie erhöhten Verwaltungsaufwand, wendet sich lediglich gegen die vom Senat mehrfach gebilligte Bewertung dieser Monate als Elterngeldbezugszeiten. Sie versäumt es aber, bislang noch nicht berücksichtigte Argumente anzuführen oder sonst erhebliche Einwände und damit neuen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich den von der Klägerin wiederholten Vorschlag verworfen, die Anzahl der Elterngeldmonate um die Anzahl der Monate zu verlängern, für die wegen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 3 Abs 1 BEEG kein Elterngeld gezahlt wird (BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/
Nr 26 mwN). 14 Auch den von ihr behaupteten Verfassungsverstoß legt die Klägerin nicht ausreichend substantiiert dar. Wenn ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß (hier: Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 6 GG) geltend macht und insoweit höchstrichterlichen Klärungsbedarf aufzeigen will, darf er nicht bloß das angeblich verletzte Grundrecht benennen. Vielmehr muss er die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG auswerten und dazu in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden. Dabei ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht überschritten hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2018 - B 10 EG 5/18 B - juris RdNr 8 mwN). 15 Daran fehlt es hier. Die Klägerin hält es für gleichheitswidrig, dass die längere Mutterschutzfrist bei Geburten vor dem errechneten Geburtstermin (§ 3 Abs 2 Satz 2 Nr 1 und Satz 3 MuSchG) und der damit verbundene Bezug von Mutterschaftsleistungen entsprechend auch die Fiktion von Bezugsmonaten des Elterngelds (vgl § 4 Abs 4 Satz 3 BEEG) ausweitet. Durch die kürzere Zeit des ihr erst danach möglichen Bezugs von Elterngeld Plus werde sie allein wegen der Tatsache einer Geburt vor dem errechneten Geburtstermin verfassungswidrig benachteiligt. 16 Diese Ausführungen, mit denen die Klägerin im Kern lediglich ihre eigene Rechtsmeinung wiedergibt, reichen zur Darlegung eines Verfassungsverstoßes nicht aus. Wie ausgeführt, hat der Senat den Ausschluss zeitgleicher Zahlung von Elterngeld und Mutterschaftsgeld stets für verfassungsgemäß gehalten (BSG Beschluss vom 13.1.2022 - B 10 EG 2/21 B - juris RdNr 13 mwN). Vor diesem Hintergrund hätte es der vertieften Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der Darlegung bedurft, warum die darin enthaltenen, ausdrücklich auch für die Konstellation einer Geburt vor dem errechneten Termin angestellten Überlegungen (BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/
Nr 31 ff mwN) auf den Fall der Klägerin nicht zutreffen sollten. Daran fehlt es. 17 Der bloße Hinweis der Klägerin, neue Erkenntnisse zu den Entwicklungsverzögerungen von Frühgeborenen und den gesetzgeberischen Erwägungen für die inzwischen erfolgte Einführung verlängerter Bezugszeiten des Elterngelds für Eltern frühgeborener Kinder legten eine anderweitige Entscheidung nahe oder schlössen sie zumindest nicht offensichtlich aus, stellt keine solche vertiefte rechtliche Auseinandersetzung dar. 18 Hinzu kommt, dass die Beschwerdebegründung erkennen lässt, dass es sich bei der von der Klägerin für verfassungswidrig gehaltenen Rechtslage um ausgelaufenes Recht handelt (so auch schon BSG Beschluss vom 13.1.2022 - B 10 EG 2/21 B - juris RdNr 9). Denn der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.2.2021 (BGBl I 239) zwar an der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen und dem dadurch eintretenden Verbrauch von Basiselterngeldmonaten festgehalten, aber eine anderweitige Kompensation für Eltern eines Kindes geschaffen, das mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde (vgl § 4 Abs 5 BEEG). Zutreffend führt die Beschwerde unter Hinweis auf einen Alternativvorschlag im Gesetzgebungsverfahren eingehend aus, dass dem eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde lag. Warum gleichwohl von einer weitgehenden Übereinstimmung der hier noch maßgebenden alten Gesetzesfassung mit dem neuen Recht auszugehen sein sollte, legt die Klägerin nicht substantiiert dar (siehe zu den Anforderungen an den Fortbestand einer grundsätzlichen Bedeutung ausgelaufenen Rechts zB BSG Beschluss vom 25.3.2021 - B 1 KR 93/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 7 jeweils mwN). 19 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 20 2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). 21 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Kaltenstein B. Schmidt Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147020612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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