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BSG B 12 KR 29/19 R

KSRE147030214 ECLI:DE:BSG:2021:191021UB12KR2919R0 BSG 12. Senat 20211019 B 12 KR 29/19 R Urteil § 7 Abs 1 SGB 4, § 23c Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 4 vorgehend SG Fulda, 22. November 2017, Az: S 1 R 103/17, Urt

§ 7Nr 44, Rd

Nr 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 24; BSG Urteil vom 29.1.1981 - 12 RK 63/79 - BSGE 51, 164 = SozR 2400 § 2 Nr 16 = juris RdNr 24). 14 3. Bei Vertragsgestaltungen, in denen - wie hier - die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung des Beigeladenen bestand, Tätigkeiten für den Kläger auszuüben, und dieser umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 21 mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =

§ 7Nr 25, Rd

Nr 19 mwN). 15 B. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen. 16

  1. Dass der Kläger und der Beigeladene eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten, indem sie bestimmten, dass der Beigeladene als Notarzt freiberuflich tätig werden sollte, ist - wie dargestellt - sozialversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend. 17
  2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LSG auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarungen auf die jeweiligen Einzeleinsätze des Beigeladenen abgestellt und deren Umfang ermittelt. Ausgehend von der Honorarvereinbarung vom 6.6.2016 und dem Vorbringen der Beteiligten wurden die einzelnen Dienste individuell vereinbart. Die zu vergebenden Aufträge wurden über eine Internetanwendung ausgeschrieben und die sich im Notarztpool des Klägers befindlichen Notärzte konnten sich hierauf bewerben. Ein Auftrag kam dann im Einzelfall durch die Annahme zustande. Hierdurch entstand die rechtliche Verpflichtung des Beigeladenen gegenüber dem Kläger, den zugesagten Dienst zu leisten. 18
  3. Entgegen der Ansicht des LSG liegt diese rechtliche Bewertung auch dem angefochtenen Bescheid der Beklagten zugrunde. Dieser stellt das Bestehen von Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung fest und ist als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) der Auslegung zugänglich (§ 133 BGB; zur Auslegungsbefugnis des Revisionsgerichts vgl BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 16). Prüfungsgegenstand in der Statusfeststellung ist die Rechtsnatur der Tätigkeit anhand aller tatsächlichen Umstände, zu denen auch zählt, ob die Tätigkeit aufgrund einer durchgängigen Verpflichtung oder nur nach jeweils einzelner Beauftragung ausgeübt wird. Die Beklagte hat unter erkennbarer Zugrundelegung der Tatsachen, die das Vorliegen einer Beschäftigung ausschließlich bei Ausführung der Einzelaufträge stützen, Versicherungspflicht bejaht, die somit denknotwendig auch lediglich bei Ausführung der Einzelaufträge besteht. So hat die Beklagte insbesondere den Beginn der Versicherungspflicht auf die Ausführung des ersten Einzelauftrags am 3.8.2016 festgesetzt, obwohl die Honorarvereinbarung bereits ab dem 1.7.2016 wirksam war. Im Begründungsteil des angefochtenen Bescheids hat sie zudem darauf abgestellt, dass der Beigeladene "während des Auftragsverhältnisses Bereitschaftsdienste" übernehme. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie gerade nicht von einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis ausging, sondern die jeweiligen Einzelaufträge zugrunde legte. 19
  4. Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung ist, dass der Beigeladene einem Weisungsrecht des Klägers unterlag und in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in dessen Betriebsablauf eingegliedert war. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. 20 Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (so genannten Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 29 mwN). 21

  1. a)Die Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen drückt sich in erster Linie darin aus, dass er verpflichtet war, entsprechend der von der Leitstelle erfolgten Lenkung des Einsatzes so schnell wie möglich den Aufenthaltsort des Notfallpatienten aufzusuchen. Die Leitstelle wies dem Beigeladenen mithin bestimmte Einsatzorte zu. Diese Weisung wartete der Beigeladene in der Rettungswache ab, um ihr dann mit Hilfe eines von der Stadt F gestellten Fahrzeugs nebst Fahrer Folge zu leisten. Dieses Procedere unter Einbeziehung der Leitstelle lag den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kläger und Beigeladenem und der gelebten Praxis zugrunde. 22
  2. b)Die Eingliederung des Beigeladenen in die Arbeitsabläufe des Rettungsdienstes hat das LSG selbst festgestellt und sogar als "engmaschig" bezeichnet. Neben dem Bereithalten auf der Rettungswache und der Inanspruchnahme von Fahrzeug und Fahrer der Stadt F wirkte der Beigeladene auch sonst arbeitsteilig mit dem Rettungsdienstpersonal der Stadt F zusammen. Er war damit in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Rettungsdienstbetrieb eingegliedert und hat seine Arbeitskraft eingesetzt. Dabei hatte er innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang seiner Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes. Er hatte sich an Vorgaben der RettDGV HE zur Hygiene bei der Durchführung von Einsätzen sowie zum Verhalten im Einsatz zu halten und die Einsätze nach einheitlichen Vorgaben zu dokumentieren. Hinsichtlich seiner medizinischen Maßnahmen zur Behandlung der Notfallpatienten war er grundsätzlich eigenverantwortlich und weisungsfrei tätig. 23 Der Beigeladene war in den Rettungsdienstbetrieb des klagenden Landkreises eingegliedert, auch wenn Einrichtungen, Mittel und Personal von der Stadt F bereitgestellt wurden. Für die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten Arbeitgeber kommt es darauf an, wer mit Betriebsmitteln fremdbestimmte Arbeit leisten lässt. Demgegenüber ist unerheblich, wie diese Betriebsmittel beschafft werden (BSG Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 34). Hier ist der klagende Landkreis der öffentlich-rechtliche Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie Leistungserbringer im Rettungsdienst (§ 5 Abs 1 HRDG). Es handelt sich mithin um seinen Rettungsdienstbetrieb. Für die ihm in diesem Rahmen obliegenden notärztlichen Leistungen hat er sich einerseits des beigeladenen Notarztes und andererseits der dazu notwendigen Einrichtungen und Betriebsmittel sowie weiteren Personals der Stadt F bedient. 24 Dass der Beigeladene in den Rettungsdienstbetrieb des Klägers eingegliedert war, mit dem dieser die eigene Pflicht der notärztlichen Versorgung erfüllte, zeigt sich insbesondere auch am Vergütungsmodell. Denn der Kläger bezahlte die ihm vom beigeladenen Notarzt gestellten Rechnungen. Eine unmittelbare Abrechnung zwischen dem Notarzt und den Patienten bzw Krankenkassen oder anderen Kostenträgern fand nicht statt. Weitere Honoraransprüche gegenüber dem Kläger oder Dritten waren nach § 6 der Honorarvereinbarung sogar ausdrücklich ausgeschlossen. 25
  3. c)Dass diese Umstände typisch für eine "Rettungskette" sind und zum einen "in der Natur der Sache" des Notarzteinsatzes liegen sowie zum anderen den regulatorischen Vorgaben (hier des HRDG und der RettDGV HE) entsprechen, führt nicht dazu, dass diese Aspekte bei der Gesamtwürdigung außer Acht zu lassen sind. Denn für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts maßgebend. Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Senatsrechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftrag- oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet aber ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage (BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - juris RdNr 15 f mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). 26 5. Umgekehrt bestehen nach den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte, die mit einem derartigen Gewicht für Selbstständigkeit sprechen, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Beigeladenen auch nur annähernd auf- oder überwiegen können. Insbesondere war er nicht einem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Er erhielt einen festen Lohn für geleistete Einsatzstunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko des Beigeladenen, vom Kläger keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage seines Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant. Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =

§ 7Nr 25, Rd

Nr 36 mwN). 27 C. Zu einer anderen Statusbeurteilung zwingt auch nicht die zum 11.4.2017 eingeführte Vorschrift des § 23c Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB IV (idF des Gesetzes vom 4.4.2017, BGBl I 778). Danach sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes ausgeübt werden. Regelungsgegenstand dieser Bestimmung ist ausdrücklich die Beitragspflicht, nicht die Versicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung. Demzufolge entfällt weder das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage noch ist der streitige Statusfeststellungsbescheid ohne Weiteres teilweise erledigt. 28 D. Der Beigeladene ist auch nicht aufgrund anderer Vorschriften von der Versicherungspflicht ausgenommen. Weder ist seine Beschäftigung geringfügig nach § 8 Abs 1 SGB IV (dazu 1.) noch eine berufsmäßig ausgeübte unständige iS des § 27 Abs 3 Nr 1 SGB III (dazu 2.). Im Übrigen sind Hinweise, die zum Ausschluss der Versicherungspflicht führen könnten, weder erkennbar noch geltend gemacht. Die Voraussetzungen einer zur Versicherungsfreiheit in der GKV (§ 7 Abs 1 SGB V), GRV (§ 5 Abs 2 Nr 1 SGB VI) und sPV (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 7 Abs 1 SGB V) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB III) führenden geringfügigen Beschäftigung sind nicht erfüllt. 29 1. Die beiden Fallgruppen des § 8 Abs 1 SGB IV unterscheiden sich dadurch, dass entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Nr 1) regelmäßig und zeitgeringfügige Beschäftigungen (Nr 2) nur gelegentlich ausgeübt werden (BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - BSGE 131, 99 =

§ 8Nr 9, Rd

Nr 13; BSG Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 f, jeweils mwN), weil sie nach ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt sind (vgl dazu BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - BSGE 131, 99 =

§ 8Nr 9, Rd

Nr 12). Als regelmäßig ist dabei eine Beschäftigung anzusehen, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl BT-Drucks 7/4122 S 43) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden (BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R -

§ 8Nr 6 Rd

Nr 21 mwN; BSG Urteil vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20). 30 Hiervon ausgehend war der Beigeladene regelmäßig als Notarzt im Rettungsdienst beim Kläger beschäftigt. Denn die Einzelaufträge waren bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung angelegt, ohne dass eine zeitliche Begrenzung vertraglich vereinbart wurde. Zwar war der Beigeladene frei in der Übernahme von konkreten Terminen, aber die geschlossene Honorarvereinbarung stellt einen Rahmenvertrag dar, der die einzelnen Einsätze in eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung einbettet. So besteht die Rahmenvereinbarung auch unabhängig von den jeweiligen Aufträgen zeitlich unbegrenzt und sieht ein gesondertes Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vor (§ 8 Ziff 3 der Honorarvereinbarung). Dabei war der Rettungsdienst des Klägers nach seiner Eigenart systematisch und strukturell so organisiert, dass die Übernahme von Notarztdiensten ohne erkennbare zeitliche Begrenzung angeboten wurde. Die Beschäftigung des Beigeladenen ist daher eine regelmäßige und zeitlich unbegrenzte, auch wenn jeweils nur limitierte Einzeleinsätze individuell verabredet wurden. Da die danach entscheidende Entgeltgrenze von 450 Euro monatlich sowohl im Vorhinein vorhersehbar als im Übrigen auch nachträglich tatsächlich überschritten wurde, war die Beschäftigung des Beigeladenen nicht geringfügig. 31 2. Es besteht auch keine Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung in einer berufsmäßig ausgeübten unständigen Beschäftigung (§ 27 Abs 3 Nr 1 SGB III). Danach ist eine unständige Beschäftigung eine solche, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist. Das darüber hinaus erforderliche Merkmal der Berufsmäßigkeit setzt voraus, dass die - typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübten - unständigen Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr 25). Anhaltspunkte hierfür haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. 32 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2 und § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147030214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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