Nr 7). Eine Bindungswirkung hinsichtlich des bloßen Begründungselements der Selbstständigkeit - dessen Vorliegen die Beigeladene zu 5. im Übrigen gar nicht festgestellt hat - tritt nicht ein (vgl entsprechend zu § 7a SGB IV BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 R 8/18 R - juris RdNr 21 mwN). Aus diesem Grund kann hier auch dahinstehen, ob ein anhängiges oder abgeschlossenes Verfahren nach § 2 SGB VI zu einer Sperrwirkung im Sinne des § 7a Abs 1 Satz 1 SGB VI führen kann (so Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 2 RdNr 87 - Stand 1.4.2021 und jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 7a RdNr 80.1 - Stand 15.12.2020). 16 2. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). 17
Nr 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =
Nr 24; BSG Urteil vom 29.1.1981 - 12 RK 63/79 - BSGE 51, 164 = SozR 2400 § 2 Nr 16 = juris RdNr 24). 19 c) Bei Vertragsgestaltungen, in denen - wie hier - die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung der Klägerin bestand, Tätigkeiten für die Beigeladene auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =
Nr 21 mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =
Nr 19 mwN). 20 3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin. 21
Nr 24 zur vergleichbaren Situation in der stationären Pflege). Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (so genannte Dienste höherer Art) kann das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess". Diese Grundsätze gelten auch für ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Pflege (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
Nr 28 mwN). 26 Die Weisungsgebundenheit der Klägerin war bei der Durchführung der ambulanten Pflege zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig entfallen. Inhalt, Durchführung, Dauer und Dokumentation der von der Klägerin geschuldeten fachgerechten Pflege bedurften bei Übernahme einer einzelnen Pflegetätigkeit der Klägerin jeweils der näheren Konkretisierung. Es war nicht nur erforderlich, die Klägerin einem bestimmten Patienten zur Pflege in dessen Wohnung zuzuweisen, die Klägerin musste die Pflege zudem im Wesentlichen nach Maßgabe der Pflegeplanung und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern erbringen. 27 Insbesondere über den Dienstplan war sie in die Arbeitsabläufe des Pflegedienstes eingegliedert. Zwar wurde sie erst nach Auftragsannahme Teil des von der Beigeladenen aufgestellten Dienstplans. Dann war sie jedoch an diesen ebenso gebunden wie die bei der Beigeladenen beschäftigten Pflegekräfte, an deren Schichten und Tätigkeiten sie anknüpfte. Sie wurde zum "Teil einer Kette" von Pflegepersonen und war - ebenso wie die anderen Pflegekräfte dieser Kette - verpflichtet, die mit der von der Beigeladenen vorgenommenen Zuweisung eines bestimmten Patienten verbundenen oder von der Beigeladenen bestimmten Vorgaben hinsichtlich Ort (Wohnung des Patienten), Zeit und Durchführung der Pflege zu erfüllen. Dadurch war sie in die Abläufe der betrieblichen Organisation einbezogen. Denn auch der übrige organisatorische Rahmen der Pflegetätigkeit vom Erstkontakt über die arbeitsteilige Pflege und Betreuung der Patienten in deren Wohnung, einschließlich der Festlegung der verantwortlichen Pflegedienstleitung bis zur Abrechnung der erbrachten Leistungen lag in der Hand der Beigeladenen und wurde von dieser vorgegeben. Allein die Beigeladene rechnete die Pflegeleistungen mit den Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern ab; die Klägerin stellte ihre Rechnungen lediglich an die Beigeladene. Die Beigeladene erfüllte daher mit der pflegerischen Versorgung eigene Pflichten gegenüber den Pflegebedürftigen sowie deren Kostenträgern. Schon deshalb trug sie auch die fachliche Verantwortung für die Leistungen und hatte beispielsweise dafür Sorge zu tragen, dass alle Pflegekräfte im Rahmen des arbeitsteiligen Einsatzes hinreichend qualifiziert waren und die übrigen gesetzlichen Vorgaben zur fachgerechten Erbringung der Pflegeleistungen eingehalten wurden. Es war daher auch ausdrücklich vertraglich vorgesehen, dass die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung der freiberuflichen Mitarbeiterin gegenüber Klienten und Krankenkassen die verantwortliche Pflegedienstleitung des auftraggebenden Pflegedienstes trägt (Nr 6 des Vertrages). Eine solche Verteilung der Verantwortung setzt voraus, dass im Einzelfall auch entsprechende Weisungen erteilt werden können, mag es nach den Feststellungen des LSG auch tatsächlich nicht zu Einzelweisungen gekommen sein. Die Klägerin hatte - zu Kontroll- und Nachweiszwecken - ihre Pflegetätigkeiten entsprechend zu dokumentieren. 28 An der Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen ändert sich nichts dadurch, dass sie - anders als stationäre Pflegekräfte - nicht in der Betriebsstätte des Pflegeheims tätig wurde, sondern im Rahmen ihrer ambulanten Tätigkeit Hausbesuche wahrnahm. Denn darauf, dass der Betroffene eine Tätigkeit in einer konkreten Betriebsstätte eines Arbeitgebers ausübt, kommt es für eine Beschäftigung nicht an, solange die zu beurteilende Tätigkeit im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R -
Nr 23). 29 bb) Dass die Eingliederung in den ambulanten Pflegedienst regulatorischen Rahmenbedingungen entspricht, ist bei der Gesamtabwägung der Indizien mit besonderem Gewicht zu würdigen. Nach § 71 Abs 1 SGB XI muss bei ambulanten Pflegediensten - wie nach § 71 Abs 2 Nr 1 SGB XI bei stationären Pflegeheimen - die Pflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft stehen (vgl hier Nr 3.1.2 Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 27.5.2011 - MuG -, BAnz 2011 Nr 108 vom 21.7.2011 S 2573). Danach bleibt die Verantwortung für die Leistungen und die Qualität bei dem auftraggebenden ambulanten Pflegedienst auch bestehen, soweit er mit anderen pflegerischen Diensten kooperiert und deren Leistungen in Anspruch nimmt (Nr 3.1.7 MuG). Eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft muss die Gesamtverantwortung für die pflegerische Versorgung tragen und diese auch wirksam wahrnehmen können. Das ist der Fall, wenn die verantwortliche Pflegefachkraft die Pflegeleistungen für jeden betreuten Pflegebedürftigen zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert. Notwendig ist eine Steuerung, Anleitung, Koordination und Kontrolle der Pflegeleistungen auf der Grundlage eines in jedem Einzelfall gesondert zu erhebenden Bedarfs. Diese pflegerische Gesamtverantwortung muss von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
Nr 26 mwN; BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 P 14/07 R - BSGE 103, 78 = SozR 4-3300 § 71 Nr 1, RdNr 15, 19). Ebenso wie in Pflegeheimen sollen auch bei (größeren) ambulanten Pflegediensten die Aufgaben der Pflegeleitung nach § 71 Abs 1 SGB XI grundsätzlich bei "einer" Kraft gebündelt sein (vgl Urteil vom 22.4.2009 - B 3 P 14/07 R - BSGE 103, 78 = SozR 4-3300 § 71 Nr 1, RdNr 22). Die Beigeladene, die gegenüber den Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern allein zur Abrechnung befugt war, trug diesen gegenüber auch die Gesamtverantwortung für die Pflege. Dementsprechend stellte sie die Koordination der Pflegekräfte, die Grundzüge der Pflege sowie die Kontrolle der Pflegeleistungen sicher, bediente sich hierbei ua der Pflegedokumentation und einer verantwortlichen Pflegefachkraft und sorgte insgesamt für eine den gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen normativen Anforderungen genügende Umsetzung der Pflege. 30 Ob die Wahrnehmung der pflegerischen Gesamtverantwortung durch die verantwortliche Pflegefachkraft des ambulanten Pflegedienstes stets ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis zwischen diesem und einzelnen Pflegekräften voraussetzt (so für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe BSG Beschluss vom 17.3.2015 - B 3 P 1/15 S ua - juris RdNr 11; Wahl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl 2017, § 71 RdNr 16; Schmidt in Kasseler Komm, SGB XI, Stand September 2021, § 71 RdNr 15; kritisch Weber/Philipp, NZS 2016, 931 ff) kann dahinstehen (vgl bereits BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
Nr 26 mwN). Jedenfalls bedingen die damit verbundenen Qualitätsanforderungen einen hohen Organisationsgrad, der für den Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur des ambulanten Pflegedienstes ebenso nahelegt, wie es der Senat bereits für stationäre Pflegeeinrichtungen entschieden hat (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
Nr 26). 31
Nr 26) ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Klägerin auch nur annähernd hätten auf- oder überwiegen können. 34 aa) Die Klägerin war keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt, sondern erhielt einen festen Lohn für geleistete Arbeitsstunden. Für sie bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Das Risiko der Klägerin, von der Beigeladenen keine Folgeaufträge zu erhalten, ist für die Statusbeurteilung der Tätigkeit in den jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelaufträgen irrelevant. Denn aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =
Nr 36 mwN). 35 bb) Die Klägerin setzte zudem lediglich in geringem Umfang eigene Arbeitsmittel ein. Die erforderlichen Pflegehilfsmittel wurden aufgrund ärztlicher Verordnung von den Pflege- oder Krankenkassen bereitgestellt. Zwar hat die Klägerin Kosten für Fortbildung, zur Unterhaltung eines Büros für administrative Tätigkeiten, für eine Haftpflichtversicherung nach Nr 6 des Vertrages sowie Registrierungs- und Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Akquise aufgewandt, ohne dass das LSG nähere Feststellungen zur konkreten Höhe und zum Zusammenhang mit einem bestimmten Pflegeauftrag getroffen hätte. Dies kann aber im Einzelnen dahinstehen, denn sie begründen aufgrund ihres insgesamt jedenfalls geringen Umfangs kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko und führen für sich genommen auch zu keiner entscheidenden Prägung der Tätigkeit (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
Nr 31). Bei der gebotenen Gesamtabwägung treten sie deutlich hinter die umfassende Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Beigeladenen zurück. 36
Nr 28). Solche Umstände hat das LSG jedenfalls nicht in einem relevanten Umfang festgestellt. Die Klägerin wandte danach lediglich Registrierungs- und Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Akquise durch Drittfirmen auf. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber kann insbesondere dann ein Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - BSGE 126, 235 =
Nr 23). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
Nr 33). 39
Nr 38 f mwN). 41 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147060214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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