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BSG B 12 R 1/21 R

KSRE147080214 ECLI:DE:BSG:2021:191021UB12R121R0 BSG 12. Senat 20211019 B 12 R 1/21 R Urteil § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a SGB 4 vorgehend SG Frankfurt, 2. November 2020, Az: S 20 R 97/16, Urteil DEU Bundesrep

§ 7Nr 42, Rd

Nr 24; BSG Urteil vom 29.1.1981 - 12 RK 63/79 - BSGE 51, 164 = SozR 2400 § 2 Nr 16 = juris RdNr 24). 15 c) Bei Vertragsgestaltungen, in denen - wie hier - die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung der Klägerin zu 2. bestand, Tätigkeiten für die Klägerin zu 1. auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 21 mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =

§ 7Nr 25, Rd

Nr 19 mwN). 16

  1. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegen die Indizien für das Vorliegen einer Beschäftigung, sodass die Klägerin zu
  2. in der streitigen Tätigkeit in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig war. 17 a) Bei der Würdigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Klägerinnen und deren Umsetzung in der Praxis hat das SG im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, dass mangels einer schriftlichen Vereinbarung die Bewertung anhand der mündlichen Abreden und der konkludenten Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis vorzunehmen ist (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 18). 18

  1. b)Dabei ist auf die jeweiligen Einzeleinsätze abzustellen. Die Klägerin zu 2. hatte keine Verpflichtung zur Übernahme einer bestimmten Anzahl von Vertretungen, sie konnte vielmehr über jede Anfrage frei und eigenständig entscheiden. Erst durch die jeweilige Zusage entstand die rechtliche Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaftspraxis, die Vertretung zu leisten. 19 Diese Bewertung kommt auch zutreffend in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten zum Ausdruck. Grundsätzlich hält der Senat eine Feststellung im Statusfeststellungsverfahren schon dann für hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X), wenn sie ausreichend erkennen lässt, dass sie sich auf die Durchführung von Einzelaufträgen zwischen den Beteiligten - beginnend mit dem ersten Tätigwerden - unter gleichbleibenden Bedingungen bezieht und kein Dauerschuldverhältnis vorliegt (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt die Beklagte hier jedenfalls durch die Angabe einzelner Zeiträume, in denen die Einzelaufträge durchgeführt worden sind. Daraus und aus dem Hinweis in der Begründung auf die stundenweise Vertretung wird deutlich, dass sie nicht von einem Dauerschuldverhältnis ausgegangen ist. Unschädlich ist, dass die Zeitabschnitte ggf monatsübergreifend zusammengefasst wurden, auch wenn die Tätigkeit nur an einzelnen Tagen in einem Monat erfolgt ist. 20
  2. c)Die Klägerin zu 2. unterlag zumindest einem rudimentären Weisungsrecht der Klägerin zu 1. und war in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. 21 Die ärztliche Tätigkeit der Klägerin zu 2. in der Gemeinschaftspraxis weist Gemeinsamkeiten mit derjenigen von sog Honorarärzten im Krankenhaus auf. So agieren Ärzte bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien in der Regel frei und eigenverantwortlich. Aus der fachlichen Unabhängigkeit, die grundsätzlich allen sog freien Berufen eigentümlich ist, kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

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Nr 25; BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -

§ 7Nr 49 Rd

Nr 36). Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (sog Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 29 mwN). Dies zeigt sich etwa bei der Einordnung von Chefärzten, die nach ganz herrschender Meinung als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind (BAG Urteil vom 27.7.1961 - 2 AZR 255/60 - BAGE 11, 225; BSG Urteil vom 29.9.1965 - 2 RU 169/63 - BSGE 24, 29 = SozR Nr 1 zu § 539 RVO; BGH Beschluss vom 26.2.1998 - III ZB 25/97 - NJW 1998, 2745). Ausschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalls. 22 Ein Weisungsrecht der Gemeinschaftspraxis bestand zumindest hinsichtlich ihrer Räumlichkeiten und Geräte. Die Klägerin zu

  1. bestimmte insbesondere auch die zu Untersuchenden. An diese Feststellung des SG ist der Senat gebunden (§ 163 SGG). 23 Die Klägerin zu
  2. war in die Arbeitsabläufe der Gemeinschaftspraxis in "funktionsgerecht dienender Teilhabe" eingegliedert. Sie arbeitete arbeitsteilig mit dem Praxispersonal zusammen, war auf dessen Hilfestellung zwingend angewiesen und konnte diesem insoweit fachliche Weisungen erteilen. Darüber hinaus nutzte die Klägerin zu
  3. die Einrichtungen und Betriebsmittel der Gemeinschaftspraxis kostenfrei. Ihre Vergütung erhielt sie direkt von der Klägerin zu
  4. Eine Abrechnung gegenüber den behandelten Patienten oder deren Kostenträgern nahm nicht sie, sondern nur die Gemeinschaftspraxis vor. 24 d) Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu
  5. ausschließlich in einer Vertretungssituation tätig wurde. Der
  6. Senat des BSG hat eine Eingliederung des Arztvertreters in den fremden "Arztbetrieb" abgelehnt, wenn der Arztvertreter für die Dauer seiner Tätigkeit die Stelle des Praxisinhabers einnimmt und zeitweilig selbst dessen Arbeitgeberfunktionen erfüllt, soweit in der Arztpraxis Arbeitnehmer tätig sind. Dieser Umstand schließt es aus, ihn zugleich als in den Betrieb des Praxisinhabers "eingegliedert" anzusehen (vgl BSG Urteil vom 27.5.1959 - 3 RK 18/55 - BSGE 10, 41, 46 = juris RdNr 15). Das ist hier aber nicht der Fall. 25 Arbeit- bzw Auftraggeberin ist hier eine Gemeinschaftspraxis. Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung die ärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 8 RdNr 20 mwN). Dies geschieht in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff BGB (BGH Urteil vom 8.11.2005 - VI ZR 319/04 - BGHZ 165, 36, 39 f; BGH Urteil vom 25.3.1986 - VI ZR 90/85 - BGHZ 97, 273, 276 f = juris RdNr 12; BSG Urteil vom 22.4.1983 - 6 RKa 7/81 - BSGE 55, 97, 102 = SozR 5520 § 33 Nr 1 S 5 = juris RdNr 22) oder im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff Partnerschaftsgesellschaftsgesetz <PartGG>), auf die grundsätzlich auch die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung finden (§ 1 Abs 4 PartGG). Die von der Klägerin erbrachte Tätigkeit beschränkte sich auf den ärztlichen Einsatz im Fall der kurzfristigen Abwesenheit eines Gesellschafters wegen Krankheit oder Urlaub. Damit wird nicht der Vertretungsfall für die Praxis als Gesamtheit umschrieben, denn dieser tritt nicht ein, solange auch nur ein Arzt der Gemeinschaftspraxis weiterhin tätig ist (vgl BSG Urteil vom 19.8.1992 - 6 RKa 35/90 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 15/04 R - SozR 4-1930 § 6 Nr 1 RdNr 21). Der Betrieb der Gemeinschaftspraxis kann durch die verbleibenden Partner fortgeführt und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Da die Klägerin zu
  7. durch ihre kurzfristige Übernahme ärztlicher Leistungen nicht in die Rechtsstellung einer Gesellschafterin der GbR eingetreten ist, hat sie mithin auch nicht die Arbeitgeberfunktion in der Gemeinschaftspraxis übernommen. Ihre Position unterschied sich insoweit nicht wesentlich von der eines sog Honorararztes, der vertretungsweise in einem Krankenhaus tätig wird und insoweit ebenfalls abhängig beschäftigt ist (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 5/19 R - juris). 26 Es kann dahinstehen, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen in einer Gemeinschaftspraxis überhaupt ein Vertretungsfall iS des § 32 Ärzte-ZV eintreten kann oder ob bei der Inanspruchnahme Dritter nur eine Anstellung mit Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 95 Abs 9 SGB V) in Betracht kommt. Denn für die Statusfeststellung kommt es nicht darauf an, ob den berufszulassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan wird. Wie der Senat zuletzt zu so genannten freien Berufen entschieden hat, werden die Abgrenzungsmaßstäbe des § 7 Abs 1 SGB IV nicht berufsrechtlich überlagert (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -

§ 7Nr 49 Rd

Nr 35). Weder richtet sich die Statusfeststellung allein an der fachlichen (Weisungs-)Unabhängigkeit des (Vertretungs-)Arztes aus, noch hat sie den Zweck, Regelungen des Vertragsarztrechts sicherzustellen. 27 e) Das SG hat keine für Selbstständigkeit sprechende Anhaltspunkte festgestellt, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Eingliederung der Klägerin zu

  1. hätten auf- oder überwiegen können. Insbesondere fehlt es an einem nennenswerten Unternehmerrisiko. Für die Klägerin zu
  2. bestand nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Vielmehr erhielt sie für ihre Arbeit ein fest definiertes Honorar. Da es auch lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Vertretungstätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko der Klägerin zu 2., von der Gemeinschaftspraxis keine weiteren Folgeaufträge zu bekommen, für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant. Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =

§ 7Nr 25, Rd

Nr 36 mwN). 28 Auch die angeführte Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin zu

  1. begründet kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko. Insoweit kann dahinstehen, dass das SG keine Feststellungen darüber getroffen hat, in welcher Höhe der Klägerin zu
  2. konkrete Kosten entstanden sind und inwieweit sich diese gerade auf die ausgeübte Tätigkeit als "Vertretungsärztin" (und nicht lediglich auf den allgemein ausgeübten Beruf als Ärztin) bezogen haben. Denn es handelt sich bei der Versicherung ohnehin nur um einen Aspekt, der für sich genommen die Tätigkeit nicht entscheidend prägt (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =

§ 7Nr 44, Rd

Nr 31). Außer eigener Arbeitskleidung setzte die Klägerin zu 2. zudem keine eigenen Arbeitsmittel ein, wobei gerade bei den endoskopischen Untersuchungen spezielle Schutzkleidung wiederum von der Gemeinschaftspraxis kostenfrei gestellt wurde. 29 Der vereinbarte Ausschluss von Lohnfortzahlung und Urlaub ändert an der Einordnung als Beschäftigung nichts. Denn eine solche Regelung setzt das Fehlen des Status als Beschäftigter bereits voraus (stRspr; vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =

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Nr 27 mwN). Auf die Höhe der Vergütung kommt es nur dann an, wenn die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Im Übrigen steht den Beteiligten nicht die Dispositionsfreiheit zu, sich von der Sozialversicherungspflicht "freizukaufen" (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 34). 30 Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil es der Klägerin zu 2. freigestanden hat, für weitere Auftraggeber tätig zu sein. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =

§ 7Nr 25, Rd

Nr 28). Solche Umstände von relevantem Umfang hat das SG nicht festgestellt. Zwar hat der Senat entschieden, dass eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein kann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - BSGE 126, 235 =

§ 7aNr 10, Rd

Nr 23). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag (vgl oben

  1. b)abgestellt wird. 31
  2. f)Hinweise auf Umstände, die zu einem Ausschluss der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung führen könnten, sind weder erkennbar noch geltend gemacht. 32 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenprivilegierung der Klägerin zu 2. (§ 183 SGG) erstreckt sich auf die grundsätzlich nicht privilegierte Klägerin zu 1. (vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3 RdNr 17). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147080214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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