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BSG B 12 KR 1/20 R

KSRE147250214 ECLI:DE:BSG:2022:290322UB12KR120R0 BSG 12. Senat 20220329 B 12 KR 1/20 R Urteil § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 28a Abs 1 S 1 SG

§ 28a

Abs 1 SGB IV ergebenden Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X). Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 1/16 R - BSGE 124, 188 = SozR 4-2500 § 240 Nr 33, RdNr 15 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es fehlt an einer die Mitteilungspflicht unmittelbar regelnden Vorschrift (dazu 1.). Die planwidrige Regelungslücke (dazu 2.) ist durch analoge Anwendung des §

§ 28aAbs 1 SGB IV zu schließen (dazu 3.).

Das daraus resultierende Mitwirkungsgebot hat die Klägerin grob fahrlässig verletzt (dazu 4.). 21

  1. Die Pflicht zur Mitteilung nach Erlass eines Statusfeststellungsbescheids eingetretener wesentlicher Änderungen ergibt sich nicht aus § 7a Abs 3 Satz 1 und 2 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Danach teilt die DRV Bund den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt (Satz 1). Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben (Satz 2). Die Vorschrift regelt spezialgesetzlich nur solche Mitwirkungspflichten, die durch Mitteilung der DRV Bund nach § 7a Abs 3 Satz 2 SGB IV konkretisiert werden (vgl Zieglmeier in Kasseler Komm, § 7a SGB IV RdNr 33, 36, Stand Dezember 2021). Ihr Wortlaut setzt eine auf konkrete Angaben und Unterlagen gerichtete Mitwirkungsaufforderung der Beklagten voraus, an der es vorliegend fehlt. Zudem ist ihr Anwendungsbereich auf das bis zum Erlass der Statusentscheidung andauernde Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) beschränkt. Dies folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des § 7a Abs 3 Satz 1 SGB IV ("… für ihre Entscheidung benötigt") sowie der systematischen Stellung der Vorschrift zwischen der Regelung über die zu treffende Entscheidung (§ 7a Abs 2 SGB IV) und der Anhörungspflicht vor der Entscheidung (§ 7a Abs 4 SGB IV). Neben der Vorbereitung der Statusentscheidung soll die Vorschrift der Beschleunigung und der Transparenz des Verfahrens für die Beteiligten dienen (vgl BT-Drucks 14/1855 S 7 zu Nr 2 Abs 3). Auch dieser Zweck spricht gegen eine Ausdehnung der Mitwirkungsaufforderung über das mit dem Erlass des Verwaltungsaktes abgeschlossene Statusfeststellungsverfahren hinaus, das nach seinem Abschluss nicht mehr transparent gestaltet und beschleunigt werden muss. Infolgedessen kann der Vorschrift auch nicht - wie das SG meint - eine Nachwirkung über das Statusfeststellungsverfahren hinaus beigemessen werden. 22 Auch § 28a SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) lässt sich nicht unmittelbar die Pflicht der Klägerin zur Mitteilung der Stammkapitalerhöhung entnehmen. Nach § 28a Abs 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger zwar der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten ua bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr 1) und Änderungen in der Beitragspflicht (Nr 5) eine Meldung zu erstatten. Diese Meldepflichten bestehen jedoch gegenüber den zuständigen Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28h Abs 1 SGB V idF vom 12.11.2009 aaO; vgl Kreikebohm in Kreikebohm, SGB IV,
  2. Aufl 2018, § 28a RdNr 2). Sowohl die in § 28a bezeichneten Anlässe, zu denen eine Meldung zu erstatten ist (vgl BT-Drucks 11/2221 S 20 zu § 28a) als auch die weiteren Regelungen in § 28a bis § 28c SGB IV über Inhalt und Verfahren der Meldungen bezwecken die Durchführung eines einheitlichen Meldeverfahrens und die Versorgung der Versicherungsträger mit den erforderlichen Informationen, damit diese ordnungsgemäß ihre Aufgaben erfüllen können (vgl Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28a SGB IV RdNr 1a, Stand Dezember 2021; Stäbler in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 28a SGB IV RdNr 2, Stand Dezember 2021; Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 28a RdNr 74 Stand 15.12.2020; Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, § 28a RdNr 3 f, Stand Mai 2021 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 26.11.1959 - 7 RAr 38/56 - BSGE 11, 79). Sie regeln hingegen nicht die Pflicht der Arbeitgeber, Änderungen in den Tatsachen mitzuteilen, die Grundlage einer Statusfeststellung waren, und bezwecken auch nicht, den Rentenversicherungsträger in die Lage zu versetzen, die Statusentscheidung nachträglich nach § 48 SGB X wieder aufheben zu können (vgl so aber zur Anwendung von § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I auf Leistungsbescheide Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 60 RdNr 61 f, Stand 19.8.2021). 23 Ferner folgt aus § 196 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI (idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) keine Mitteilungspflicht der Klägerin, da sie weder eine Versicherte noch eine Person, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, iS dieser Vorschrift ist. § 28o Abs 2 Satz 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710), der nur Beschäftigten und auf Verlangen Auskünfte abverlangt, ist ebenfalls nicht einschlägig. Auch § 98 Abs 1 Satz 2 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130), der den Arbeitgeber zur Auskunft über die für die Erhebung der Beiträge notwendigen Tatsachen verpflichtet, setzt ein entsprechendes Auskunftsverlangen voraus (vgl Scholz in Kasseler Komm, § 98 SGB X RdNr 20, Stand Dezember 2021; Krause in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 98 RdNr 44 Stand 1.12.2017; im Ergebnis wohl auch Roos in Schütze, SGB X,
  3. Aufl 2020, § 98 RdNr 6). Der allgemeine Hinweis der Beklagten in dem Bescheid vom 2.11.2010, wesentliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen mitzuteilen, stellt ein solches nicht dar. Dieser Hinweis genügt auch nicht den Anforderungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X, der ausdrücklich eine durch "Rechtsvorschrift", also eine abstrakt-generelle Norm (vgl zum Unterschied zwischen abstrakt-genereller Norm und konkret individuellem Verwaltungsakt Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 31 RdNr 58, Stand 7.10.2021; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 31 RdNr 57, Stand Dezember 2011; Engelmann in Schütze, SGB X,
  4. Aufl 2020, § 31 RdNr 60) vorgeschriebene Mitteilungspflicht verlangt. Ein reines Mitteilungsersuchen ohne gesetzliche Grundlage reicht nicht aus (vgl Steinwedel in Kasseler Komm, § 48 SGB X RdNr 44, Stand Dezember 2021). 24 Letztlich folgt eine Mitteilungspflicht der Klägerin nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Vorliegend hat die Klägerin jedoch weder Sozialleistungen beantragt noch erhält sie solche. Der Begriff der Sozialleistungen ist in § 11 Satz 1 SGB I legal definiert als die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Darunter fallen Statusfeststellungen nicht (vgl insoweit zur Feststellung oder Abänderung des Grades der Behinderung BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 RdNr 25; vgl Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 11 RdNr 36, Stand 27.5.2021). 25
  5. Die damit bestehende Regelungslücke ist unbeabsichtigt und planwidrig. Mit dem Statusanfrageverfahren des § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, eine auch für die Einzugsstelle (§ 28h Abs 2 SGB IV idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 5.8.2010, BGBl I 1127) und die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger (§ 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) verbindliche Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status herbeizuführen. Arbeitgeber können sich dadurch von dem ihnen in §§ 28a, 28g, 28e Abs 1 und 4 sowie § 25 SGB IV überantworteten Risiko befreien, bei unrichtiger rechtlicher Bewertung eines Auftragsverhältnisses Sozialversicherungsbeiträge weitgehend verschuldensunabhängig bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge fällig geworden sind, rückwirkend zahlen zu müssen. Der Gesetzgeber hat aber keine, die Grenzen gerechtfertigten Vertrauensschutzes überschreitende Risikoverteilung beabsichtigt. 26 Würde bei Vorliegen eines Statusfeststellungsbescheids keine Mitteilungspflicht hinsichtlich wesentlicher Änderungen bestehen, könnte - auch bei grober Fahrlässigkeit - der Änderung erst bei eigener Kenntnisverschaffung durch die Behörde nur für die Zukunft Rechnung getragen werden. Dies steht nicht mit dem Konzept des SGB IV in Einklang. Danach hat der Arbeitgeber grundsätzlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils auch rückwirkend zu zahlen (§ 28e Abs 1 und 4 SGB IV). Ein unterbliebener Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Darüber hinaus trifft den Arbeitgeber eine Meldepflicht iS einer Eigeninitiative gegenüber der Einzugsstelle nach § 28a Abs 1 SGB IV. Auch § 7a Abs 6 (ab 1.4.2022: Abs 5) SGB IV, der den Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusentscheidung verlagert und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst mit deren Unanfechtbarkeit fällig werden lässt, nimmt dem Arbeitgeber das Risiko der rückwirkenden Zahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einem zeitlich eng begrenzten Rahmen, lässt die Risikoverteilung im Übrigen aber unberührt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Risiko der nachträglichen Beitragszahlung durch die Feststellung nach § 7a SGB IV auch in einem Fall grober Fahrlässigkeit auf die Behörde verlagert werden sollte. Die vielfältig normierten Mitwirkungspflichten zeigen vielmehr das grundsätzliche Bestreben des Gesetzgebers, den Arbeitgeber zu veranlassen, rechtlich wesentliche Umstände aus seiner eigenen Sphäre der Behörde (als Massenverwaltung) zügig zur Kenntnis zu bringen. Dass der Gesetzgeber von diesem Konzept des Informationsflusses der für versicherungs- und leistungsrechtliche Verwaltungsentscheidungen bedeutsamen Tatsachen an die Versicherungsträger ausgerechnet Statusentscheidungen nach § 7a SGB IV hätte ausnehmen wollen, ist nicht erkennbar und wäre auch nicht verständlich. 27 Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens zum 1.4.2022 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.7.2021 (BGBl I 2970) in § 7a Abs 4a SGB IV für die neu eingeführte Prognoseentscheidung über eine noch nicht aufgenommene Tätigkeit ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht aufgenommen hat. Danach sind Änderungen der schriftlichen Vereinbarungen oder der beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen (Satz 3) und hat die Beklagte bei wesentlichen Änderungen ihre Entscheidung nach Maßgabe des § 48 SGB X ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit aufzuheben (Satz 4 und 5). Für andere rechtlich wesentliche Änderungen weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hin, dass "die nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 44, 45 und 48 SGB X gegebenen Aufhebungs- und Abänderungsmöglichkeiten zu Verwaltungsakten unberührt" bleiben (BT-Drucks 19/29893 S 31 zu Buchst e zu Abs 4a). 28
  6. Diese planwidrige Regelungslücke ist sachgerecht durch die analoge Anwendung von § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I (so auch in Bezug auf die Feststellung oder Änderung des Grades der Behinderung BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7) iVm § 28a Abs 1 SGB IV zu schließen. Die dafür erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. 29 Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat nach § 60 Abs 1 Satz 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr 1), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (Nr 2) sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr 3). Diese Vorschrift verpflichtet den Leistungsberechtigten, den Leistungsträger über all diejenigen Tatsachen zu informieren, die dieser zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss (vgl BT-Drucks 7/868 S 33 zu § 60). Die Meldepflicht des § 28a Abs 1 SGB IV aus bestimmten Anlässen verfolgt den Zweck, die Einzugsstelle in die Lage zu versetzen, die Versicherungs- und Beitragspflicht zu prüfen (§ 28h Abs 2 SGB IV; vgl Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, § 28a RdNr 3 f, Stand Mai 2021; vgl Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28a SGB IV RdNr 1a, Stand Dezember 2021). § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I im Besonderen dient vorrangig dazu, die Voraussetzungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialleistungsträger nach § 48 SGB X zu schaffen und betrifft in erster Linie den Zeitraum nach Erlass eines Leistungsbescheids (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 60 RdNr 61 f, Stand 19.8.2021). Eine analoge Anwendung dieser Regelung unter Berücksichtigung des Zwecks des § 28a SGB IV auf die Statusfeststellung verfolgt dasselbe Ziel: Die Beklagte soll in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die getroffene Statusentscheidung und die damit verbundene Entlastung des Arbeitgebers vom Risiko der Tragung der vollständigen Beiträge nach deren Erlass weiterhin vorliegen. Für den Fall, dass dem nicht so ist, soll sie die Möglichkeit haben, ihre Entscheidung ab der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X zu revidieren. 30 Die analoge Anwendung des §

§ 28a

Abs 1 SGB IV ist auch vor dem Hintergrund der Qualifikation der Statusentscheidung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl dazu unter I.) sach- und interessengerecht. Bei Leistungsbescheiden mit Dauerwirkung bestehen Mitwirkungspflichten für die Dauer des leistungsrechtlichen Rechtsverhältnisses, da immer mit einer (wesentlichen) Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu rechnen ist (vgl Mrozynski in Mrozynski, SGB I,

  1. Aufl 2019, § 60 RdNr 1a). Gleiches muss auch für die Statusentscheidung gelten, die als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung das (Nicht-)Bestehen von Versicherungspflicht jedenfalls auch auf unbestimmte Zeit einer noch andauernden Tätigkeit feststellt. Nach ihrem Erlass kommt ebenfalls stets eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in Betracht, so dass nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens - ähnlich einem Sozialleistungsverhältnis - zwischen den am Auftragsverhältnis Beteiligten und der Beklagten Nebenpflichten in Form von Mitteilungspflichten in Bezug auf wesentliche Änderungen anzunehmen sind (vgl dazu in Bezug auf die Feststellung oder Änderung des Grades der Behinderung BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 RdNr 27). Auf deren Verletzung kann und muss grundsätzlich mit einer Aufhebung der Statusentscheidung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X ab Änderung der Verhältnisse reagiert werden. 31
  2. Die danach bestehende Mitteilungspflicht hat die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig verletzt. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X). Der Betroffene muss dabei schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet haben, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53, RdNr 24 mwN). Dabei ist im Falle der Klägerin als GmbH auf den Geschäftsführer abzustellen, dessen (fahrlässige) Unkenntnis ihr zugerechnet wird (vgl BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 20; Scholz, GmbHG,
  3. Aufl 2018, § 35 RdNr 122 mwN). Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Beigeladene die rechtliche Begründung für seine Mitwirkungspflicht im Einzelnen nachvollzogen hat oder nachvollziehen musste. Daher steht insbesondere die analoge Anwendung der hier die Mitteilungspflicht begründenden Rechtsvorschrift nicht schon einer groben Fahrlässigkeit entgegen. Grob fahrlässig handelt eine Arbeitgeberin oder - wie hier - ihr Organ (vgl BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 20), das aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre in der Lage ist zu erkennen, dass ein wesentlich geänderter Sachverhalt mitzuteilen ist. Eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich der Auswirkungen des geänderten Sachverhalts ist ebenso wenig gefordert (vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 27 RdNr 20) wie die Kenntnis der rechtlichen Herleitung der Mitteilungspflicht. Im Rahmen des § 60 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB I iVm § 28a SGB IV analog ist daher ausreichend, dass der Beigeladene als Organ der Arbeitgeberin erkennen musste, dass der prozentuale Kapitalanteil für die Statusfeststellung Bedeutung haben kann und eine Änderung deshalb mitzuteilen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 32 Der Statusfeststellungsbescheid vom 2.11.2010 enthält den unmissverständlichen Hinweis, dass wesentliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vorgelegen haben, der Beklagten gegenüber anzuzeigen sind. Auch wenn die Beklagte ihre damalige Entscheidung, dass eine nicht versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde, neben der Kapitalbeteiligung des Beigeladenen auf weitere Umstände wie die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot und die Alleinvertretungsbefugnis als einziger Geschäftsführer sowie die selbstständige Ausgestaltung der Tätigkeit gestützt hat, ist deutlich geworden, dass die Kapitalbeteiligung ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Einschätzung der Beklagten war. Von den in der Statusentscheidung benannten Merkmalen für eine selbstständige Tätigkeit wird an erster Stelle auf die Kapitalbeteiligung des Beigeladenen von 40 vH und das für Beschlüsse der GmbH geltende Mehrheitserfordernis von 70 vH hingewiesen. Hierzu wird ausgeführt, dass der Beigeladene kraft seines Kapitalanteils und der damit einhergehenden Sperrminorität maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben könne. Dem geschäftsführenden Beigeladenen und damit der Klägerin musste daher einleuchten, dass eine zum Verlust der Sperrminorität führende Veränderung seines Anteils am Stammkapital Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit haben konnte und daher der Beklagten mitzuteilen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht nicht darauf an, ob ihr bzw dem Beigeladenen als ihr Geschäftsführer zugleich die rechtliche Erheblichkeit der Stammkapitalerhöhung bekannt war (vgl Steinwedel in Kasseler Komm, § 48 SGB X RdNr 43, Stand Dezember 2021). Dass der Verschuldensvorwurf an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit des Beigeladenen, seinem Einsichtsvermögen oder den besonderen Umständen des Falles (vgl insoweit zum maßgeblichen subjektiven Maßstab BSG Urteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53, RdNr 24 mwN) scheitern könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 33 V. Aufgrund der Feststellungen des LSG ist kein atypischer Fall zu erkennen, der es rechtfertigen könnte, im Rahmen der Ermessensausübung von einer Aufhebung der Statusentscheidung ab der Änderung der Verhältnisse abzusehen. Auch ist die Aufhebungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung rechtfertigen (§ 48 Abs 4 Satz 2 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X), eingehalten. Nach den Feststellungen des LSG hat die Beklagte frühestens während der vom 4.
  4. bis zum 8.11.2016 durchgeführten Betriebsprüfung Kenntnis von der Stammkapitalerhöhung erhalten. 34 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 1, Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. 35 D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen. Heinz Bergner Padé http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147250214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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