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BSG B 8 SO 68/16 B

KSRE147251208 ECLI:DE:BSG:2017:080217BB8SO6816B0 BSG 8. Senat 20170112 B 8 SO 68/16 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 64 Abs 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 73a Abs 1

§ 73aAbs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i

Vm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung <ZPO>). Die Monatsfrist für eine formgerechte Einlegung der Beschwerde, die am 28.6.2016 endete, ist abgelaufen (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 177 ZPO). Zwar kann eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (

§ 67

SGG) in Betracht kommen, wenn ein Beteiligter infolge seiner Mittellosigkeit gehindert war, eine Beschwerde fristgerecht durch einen beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, und die Beschwerde dann von einem zugelassenen Bevollmächtigten nachgeholt wird. Dieses gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist sowohl ein PKH-Antrag als auch eine Erklärung iS des § 117 Abs 2 ZPO über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß § 117 Abs 4 ZPO vorgeschriebenen Formular eingereicht werden, es sei denn, er war auch hieran ohne Verschulden verhindert (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 -, VersR 1981, 884;

auch BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 -, NJW 2000, 3344); innerhalb der Beschwerdefrist muss der Beschwerdeführer allerdings alles ihm Zumutbare getan haben. 3 Das ist hier unter Berücksichtigung seines Vortrags nicht geschehen; der Kläger hat den PKH-Antrag erst am 1.9.2016 gestellt und das Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 16.9.2016 vorgelegt, obwohl er vom LSG in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die vorgetragenen mangelnden Sprachkenntnisse können allein die verspätete Einreichung nicht entschuldigen. Gerichtliche Entscheidungen ergehen in deutscher Sprache (

§ 184

Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz); eine Übersetzung ist von Amts wegen auch dann nicht beizufügen, wenn der Betroffene die deutsche Sprache nicht versteht (BSG, Urteil vom 22.10.1986 - 9a RV 43/85 -, MDR 1987, 436). Der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Art 6 Abs 3 Europäische Menschenrechtskonvention regelt Abweichendes nur für Strafprozesse. In anderen Gerichtsverfahren erfordern bestehende Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten zwar eine angemessene Berücksichtigung; unzureichende Sprachkenntnisse entheben aber nicht jeglicher Sorgfaltspflicht in der Wahrung eigener Rechte (

: BVerfGE 42, 120, 126 f; BVerfGE 86, 280, 285). 4 Letztlich kann offen bleiben, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Sorgfaltspflichten wegen einer erforderlichen Übersetzung erfüllt sind oder ob im Inland zügig für eine Übersetzung des Urteils durch einen Übersetzungsdienst hätte gesorgt werden müssen. Jedenfalls hat der Kläger bzw sein Betreuer nach Erhalt der Übersetzung (30.7.2016) nicht innerhalb eines Monats den PKH-Antrag gestellt und damit alles ihm Zumutbare in angemessener Frist getan. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß § 117 Abs 4 ZPO vorgeschriebenen Formular hat er sogar erst weitere zwei Wochen danach (auf Aufforderung des Senats) eingereicht. Längere Handlungsfristen als einem nicht wegen zu geringen Einkommens/Vermögens an der rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung und -begründung verhinderten Beschwerdeführer sind ihm nicht zuzugestehen. Mangelnde Rechtskenntnisse - die fehlerhafte Annahme für die Stellung des PKH-Antrags gelte eine 2-Monats-Frist beginnend ab Prüfung des angegriffenen Urteils - stellen allein kein unverschuldetes Hindernis dar; ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen juristischen Rat einholen (

nur BVerwG Buchholz 310 § 120 VwGO Nr 6). Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). 5 Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelas-senen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf ist der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147251208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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