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BSG B 8 SO 14/17 R

KSRE147300208 ECLI:DE:BSG:2019:290519UB8SO1417R0 BSG 8. Senat 20190529 B 8 SO 14/17 R Urteil vorgehend SG Dresden, 5. Februar 2016, Az: S 42 SO 305/15, Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht,

§ 20Nr 24).

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 4. Senats an. Der Kläger bezog im Jahr 2015, als der streitige Bedarf anfiel, laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. In die Ermittlung und Berechnung der ihm nach § 20 SGB II gewährten Regelbedarfsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts waren mWv 1.1.2011 auch Verwaltungsgebühren, ua auch für die Passbeschaffung, eingeflossen. 13 Die dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24.3.2011, RBEG 2011 <BGBl I 453>) zugrundeliegende Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 erfasste in der "Abt S Sonstige Waren und Dienstleistungen" in der Rubrik S/03 als "Sonstige Dienstleistungen" ua auch "sonstige Verwaltungsgebühren (zB für Personalausweis, Reisepass, Beglaubigungen) usw." (Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, Fachserie 15 Heft 7, 26.3.2013, Anlage: Erhebungsunterlagen der EVS 2008 - Haushaltsbuch, S 148, abrufbar unter https://www.destatis.de), die bei der Ermittlung des Regelbedarfs unter dem Code 1270 900 "Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte" berücksichtigt wurden (BT-Drucks 17/3404 S 63 f; vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R -

§ 20Nr 24 Rd

Nr 23). Der Abteilung S im Haushaltsbuch entspricht die Abteilung 12 "Andere Waren und Dienstleistungen" in der EVS 2008 sowie dem RBEG 2011 (vgl für Einpersonenhaushalte die Tabelle des § 5 Abs 1 RBEG; BT-Drucks 17/3404 S 141). Von den in der Rubrik S/03 ermittelten durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Referenzhaushalte (2,44 Euro) hat der Gesetzgeber des RBEG 2011 im Zuge einer wertenden Entscheidung als regelbedarfsrelevanten Anteil 0,25 Euro als Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises berücksichtigt (BT-Drucks 17/3404 S 63 f). Mit diesem berücksichtigten Bedarf ua für "sonstige Verwaltungsgebühren" ist ein Bedarf in den Regelsatz eingeflossen, wie er seiner Art nach auch vom Kläger für seinen Pass zu decken war. Damit sind diese Kosten dem Regelbedarf und nicht einem "Sonderbedarf" (atypische Bedarfslage) im Sinne einer sonstigen Lebenslage gemäß § 73 Satz 1 SGB XII zuzuordnen (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R -

§ 20Nr 24 Rd

Nr 22 ff, 39). 14 Auch die am 13.8.2015 einmalig angefallenen Fahrkosten unterfallen dem Regelbedarf, da sie in der EVS 2008 unter der Rubrik J/13 "sonstige fremde Verkehrsdienstleistungen" ua Personenbeförderung im Öffentlichen Personennahverkehr und Schienenverkehr (Eisenbahn, S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn) erfasst (Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, Fachserie 15 Heft 7, 26.3.2013, Anlage: Erhebungsunterlagen der EVS 2008 - Haushaltsbuch, S 136) und bei der Ermittlung des Regelbedarfs in Abteilung 7 (Verkehr) unter dem Code 0730901 "Fremde Verkehrsdienstleistungen" berücksichtigt sind (BT-Drucks 17/3404 S 59). 15 Die Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber im Rahmen des RBEG 2011 genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend transparente, auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe (Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 =

§ 20Nr 20, Rd

Nr 89 ff; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 =

§ 20Nr 17, Rd

Nr 26 ff). Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die sachgerecht zu treffende wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 =

§ 20Nr 12, Rd

Nr 138, 171). Der Gesetzgeber darf außerdem grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden, wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf - wie hier - deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnittswert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 =

§ 20Nr 20 Rd

Nr 117 ff). Das Eintreten einer existenzgefährdenden Unterdeckung beim Kläger, der während des Widerspruchsverfahrens die Kosten für den neuen Pass beglichen hat, ist nicht ersichtlich. 16 Eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 73 SGB XII kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht, weil für Bedarfe, die der Sache nach vom Regelbedarf umfasst sind, neben den Fällen der abweichenden Bemessung nach § 27 Abs 4 SGB XII nur die - vom Kläger nicht gewollte - darlehensweise Gewährung von Leistungen in Betracht kommt (§ 24 Abs 1 SGB II; vgl dazu BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R - für SozR 4 vorgesehen). Soweit § 73 Satz 1 SGB XII in der früheren Rechtsprechung des BSG aus verfassungsrechtlichen Gründen auf bestimmte Fälle eines der Höhe nach atypischen laufenden (Regel-)Bedarfs erweiternd ausgelegt worden ist, ist auch für diese Auslegung nach Schaffung einer Mehrbedarfsregelung in § 21 Abs 6 SGB II kein Bedürfnis mehr (vgl bereits BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr 3 RdNr 24). 17 Ein Anspruch des Klägers aus § 21 Abs 6 SGB II scheidet schon deshalb aus, weil trotz fortlaufender Passpflicht der Bedarf hinsichtlich der Kosten des Passes nur im Zeitpunkt seiner Beschaffung entsteht und die Erneuerung nach zehn Jahren den Bedarf nicht zu einem "laufenden" iS des § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II macht (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R -

§ 20Nr 24, Rd

Nr 38). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147300208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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