Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB IX) vom Sozialhilfeträger zu vergüten, denn es handele sich um Kosten, wie sie in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise anfielen. Der Lohn der in der WfbM beschäftigten behinderten Menschen sei in der Regel so hoch, dass auch unter Berücksichtigung der BG-Beiträge noch ein angemessenes Arbeitsentgelt gezahlt werden könne. Zudem finde sich im Gesetz, anders als für die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, keine Erstattungsregelung für die BG-Beiträge. 4 Die Klage der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts <LSG> vom 14.6.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, BG-Beiträge für die in der WfbM beschäftigten behinderten Menschen seien § 41 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB IX zuzuordnen und gingen nicht über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinaus. Zwar komme dem Produktionsprozess in der WfbM immer eine Doppelfunktion zu (Teilhabe am Arbeitsleben einerseits, Herstellung marktverwertbarer Produkte andererseits). Ebenso wie Arbeitsentgelte aus dem Produktionserlös zu zahlen seien, da sie nicht behinderungsbedingt, sondern produktionsbedingt entstünden, fielen aber auch die BG-Beiträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie in jedem anderen Wirtschaftsunternehmen, produktionsbedingt an. 5 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 41 Abs 3 Satz 3 Nr 1 und 2 SGB IX aF. Aufgrund der Unfallversicherungspflicht der in der WfbM beschäftigten Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs 1 Nr 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - <SGB VII>) seien die damit verbundenen Beiträge unabwendbar. Bei den BG-Beiträgen handele es sich um Grund- und Vorhalteaufwand, der sich aus den Besonderheiten einer WfbM ergebe und § 41 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB IX aF zuzuordnen sei. Anders als ein reiner Wirtschaftsbetrieb habe die WfbM ua die Aufgabe, arbeitsbegleitende, pädagogische Maßnahmen anzubieten und die Teilhabe am Arbeitsleben sicherzustellen (§ 136 Abs 1 Nr 2 SGB IX aF,
Auch insoweit seien die Werkstattbeschäftigten gesetzlich unfallversichert, der Beitrag decke mithin auch diese Zeiten und Tätigkeiten ab. Würden die BG-Beiträge nicht über die Vergütung gedeckt, minderten sie im Übrigen das Arbeitsergebnis und damit letztlich auch die Mittel, die der Finanzierung eines angemessenen Arbeitsentgelts der behinderten Beschäftigten dienten. Dies würde dem Zweck der WfbM als Rehabilitationseinrichtung widersprechen. 6 Die Klägerin beantragt,das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom
SGB IX) erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern. Insoweit modifiziert § 39 SGB IX aF die allgemeinen Zielsetzungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie sie in § 33 Abs 1 SGB IX aF (
M zielen nämlich nicht nur auf die Teilhabe am Arbeitsleben, in dem sie auf die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung (§ 41 Abs 2 Nr 1 SGB IX aF) gerichtet sind und insoweit der allgemeinen Zielsetzung des § 33 Abs 1 SGB IX aF entsprechen. Vielmehr verfolgt die Werkstattbeschäftigung auch das Ziel der Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen (§ 39 SGB IX aF); ermöglicht wird zudem die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit (§ 41 Abs 2 Nr 2 SGB IX aF). Auch dienen die Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM der Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen (§ 41 Abs 2 Nr 3 SGB IX aF). Es handelt sich bei der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM mithin um eine Komplexmaßnahme (Ritz aaO, S 1222), die nicht nur auf wirtschaftliche Arbeitsergebnisse, sondern auch auf die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und die Förderung und Weiterentwicklung der Persönlichkeit zielt. Der Unfallversicherungsschutz der Werkstattbeschäftigten erstreckt sich dabei auch auf solche Maßnahmen, die allenfalls mittelbar mit dem Ziel der Erbringung wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung verbunden sind (vgl zum Unfallversicherungsschutz beim therapeutischen Reiten einer Werkstattbeschäftigten noch vor Einführung des SGB VII: BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138 = SozR 2200 § 539 Nr 133). 18 Nicht zuletzt sind die Beiträge zur BG systematisch nicht sonstigen Sozialversicherungsbeiträgen gleichzustellen, die im Grundsatz hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlen sind, sich nach der Höhe des Arbeitsentgelts richten und im Ausgangspunkt aus dem Werkstattlohn bzw Arbeitsergebnis der Werkstatt zu zahlen sind. Deshalb spricht die Existenz von Erstattungsregelungen für die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die auf den Werkstattträger entfallen, einerseits und das Fehlen entsprechender Regelungen für den BG-Beitrag andererseits weder gegen noch für das gefundene Ergebnis. 19 Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung tragen allein die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (§ 150 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Hintergrund dieser alleinigen Beitragspflicht ist die mit der gesetzlichen Unfallversicherung einhergehende Haftungsfreistellung des Arbeitgebers bei Eintritt eines Versicherungsfalls (vgl §§ 104 ff SGB VII), also die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Damit wirken die Normen zur Haftungsbegrenzung materiell wie eine Haftpflichtversicherung zugunsten der Unternehmer und dienen damit auch dem Betriebsfrieden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (so Bundesgerichtshof <BGH> vom 10.12.1974 - VI ZR 73/73 - BGHZ 63, 313, juris RdNr 11 mwN). Für die Bemessung der Beiträge ist nicht allein die Höhe des jeweiligen Entgelts der versicherten Person maßgeblich. Vielmehr bilden Berechnungsgrundlage für die Beiträge neben den Arbeitsentgelten der Finanzbedarf (Umlagesoll) und die Gefahrklassen (§ 152 Abs 1 SGB VII), diese festgesetzt im Gefahrtarif der jeweils zuständigen BG. Dabei werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Der Gefahrtarif (hier: Gefahrtarif der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 1.1.2013) wiederum ist gegliedert nach Gewerbezweigen und umfasst alle Versicherten, die in einem Gewerbezweig tätig sind, also die Gefahrtarifstelle 17 "Werkstätten für behinderte Menschen, Beschäftigungs- und Qualifizierungseinrichtungen/-projekte" sowohl die in der WfbM beschäftigten behinderten Menschen als auch beispielsweise nicht behindertes Fachpersonal in der Werkstatt oder in der Küche. Eine Gleichstellung mit anderen Beiträgen zur Sozialversicherung verbietet sich damit schon im Ansatz. 20 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Gesetzgeber zum einen mit dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter (<SVBG> vom 7.5.1975, BGBl I 1061) nicht nur die Kranken- und Rentenversicherungspflicht für die im Arbeitsbereich einer WfbM tätigen behinderten Menschen, sondern zugleich einen Erstattungsanspruch (nur) für diese Sozialversicherungsbeiträge normiert hat (§ 9 Satz 1 SVBG), der in § 251 Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), § 179 Abs 1 iVm § 168 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) und § 59 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Gesetzliche Pflegeversicherung - (SGB XI) fortgeführt worden ist und zum anderen die auf den Träger der WfbM entfallenden Sozialversicherungsbeiträge - wie das Arbeitsentgelt der behinderten Menschen auch - (zunächst) aus dem Arbeitsergebnis zu zahlen und damit nicht Teil der Vergütung nach § 76 Abs 2 SGB XII sind. Doch kann weder der Gesetzesbegründung zum SVBG noch der zu den Erstattungsregelungen nach dem SGB V, VI oder XI eine gesetzgeberische Haltung zur Frage, wer die BG-Beiträge für die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigten behinderten Menschen abschließend trägt, entnommen werden. Der Gesetzgeber des SVBG hat vielmehr nur den Befund dokumentiert (vgl BT-Drucks 7/1992 S 12 zu § 1), dass die behinderten Menschen bereits unfallversichert seien und deshalb eine gesetzliche Regelung (anders als für die Bereiche der Kranken- und Rentenversicherung) insoweit entbehrlich sei (zur rechtlichen Herleitung des - insoweit vom Gesetzgeber angenommenen - Unfallversicherungsschutzes BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138 = SozR 2200 § 539 Nr 133). Die Notwendigkeit einer Erstattungsregelung für die im SVBG erstmals normierten - sonstigen - Sozialversicherungsbeiträge wurde damit begründet, dass die Träger der WfbM nicht in der Lage seien, die besonderen Beitragslasten zur sozialen Sicherung allein zu tragen und deshalb öffentliche Mittel des Bundes und der Länder bereit gestellt würden (BT-Drucks 7/1992 S 14 zu § 8). 21 Soweit der Beklagte meint, § 44 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB IX aF stütze seine Auffassung, wonach die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs 1 Nr 1 bis 5 SGB IX aF genannten Rehabilitationsträger (und damit nicht der Sozialhilfeträger nach § 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX aF) ua durch Beiträge zur Unfallversicherung nach dem SGB VII ergänzt würden, übersieht er, dass § 44 SGB IX aF lediglich eine Regelung für ergänzende, unterhaltssichernde Leistungen an leistungsberechtigte Personen trifft, die akzessorisch von der Hauptleistung (ua Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) vom jeweils zuständigen Rehabilitationsträger zu erbringen sind. Schon diese gänzlich andere Zielrichtung der Leistungen lässt jegliche Übertragung auf die Frage, wer BG-Beiträge im Verhältnis zwischen Leistungserbringer, Leistungsträger und behindertem Menschen endgültig zu tragen hat, ausscheiden. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Beklagte nach § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X keine Gerichtskosten zu tragen hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147330208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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