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BSG B 12 KR 32/21 B

KSRE147451214 ECLI:DE:BSG:2022:290322BB12KR3221B0 BSG 12. Senat 20220329 B 12 KR 32/21 B Beschluss § 62 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 114 ZPO, Art

§ 62Nr 9 Rd

Nr 9 unter Hinweis auf BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 - SozR 4-1500 § 73a Nr 1). 9 b) Wie vom Kläger in der Beschwerdebegründung dargelegt (vgl S 40 ff der Beschwerdebegründung), kann die angefochtene Entscheidung des LSG auch auf diesem Verfahrensmangel beruhen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger durch die rechtswidrige Vorenthaltung der beantragten PKH eine sachgerechte Prozessführung verwehrt war. Dadurch ist sein in Art 103 Abs 1 GG verfassungsrechtlich garantierter und in § 62 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren einfachgesetzlich normierter Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Bei rückschauender Betrachtung hätte dem Kläger bei rechtzeitiger Entscheidung über seinen Antrag PKH zugestanden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/

§ 62Nr 9 Rd

Nr 10). Denn der Maßstab der hinreichenden Erfolgsaussicht zur Bewilligung von PKH ist nicht mit dem tatsächlichen Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache gleichzusetzen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 - SozR 4-1500 § 73a Nr 1 RdNr 12 f). Insbesondere wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt unübersichtlich und die Erfolgschance nicht nur eine entfernte ist (vgl hierzu BSG Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/

§ 62Nr 9 Rd

Nr 11), kann ein hinreichender Zugang zum Rechtsschutz unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglicherweise erst mithilfe eines Prozessbevollmächtigten gewährleistet werden. 10 Dies war vorliegend der Fall. Denn dem klägerischen Begehren auf Auszahlung des von der Beklagten festgestellten Beitragsguthabens in Höhe von 1141,80 Euro durfte die Erfolgsaussicht nicht von vornherein mit der Begründung versagt werden, der Bescheid vom 29.1.2014 sei bestandskräftig geworden und die Rechtmäßigkeit der Verrechnung des Beitragsguthabens könne nur in einem neuen Verwaltungsverfahren geklärt werden. Das legt der Kläger in der Beschwerdebegründung auch hinreichend dar (vgl S 40 ff der Beschwerdebegründung). Aufgrund des vielfältigen Streitstoffs hat das LSG offenbar übersehen, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 5.8.2014 (Bl 112 der Gerichtsakte) den Schriftsatz des Klägers vom 10.6.2014 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.1.2014 gewertet hat. Der Kläger zeigt in der Beschwerdebegründung auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 29.1.2014 auf mit der Folge der verlängerten Anfechtungsfrist (§ 84 Abs 2 Satz 3 iVm § 66 Abs 2 Satz 1 SGG). Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob der Bescheid vom 29.1.2014 nicht bereits nach § 86 SGG Gegenstand des schon laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17.12.2013 geworden ist. Indem dasselbe Beitragsguthaben nach dem Bescheid vom 17.12.2013 mit Beitragsrückständen aus der Zeit vom 1.8.2012 bis zum 31.12.2012 verrechnet wurde, mit dem späteren Bescheid vom 29.1.2014 aber mit Beitragsrückständen aus der Zeit vom 9.9.2013 bis zum 31.12.2013, ist jedenfalls eine Änderung des zuerst erlassenen Verwaltungsakts nicht offenkundig ausgeschlossen. Im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2014 kehrte die Beklagte schließlich wieder zu der Verrechnung mit Beitragsrückständen aus der Zeit vom 1.8.2012 bis zum 31.12.2012 zurück, ohne den Bescheid vom 29.1.2014 zu erwähnen oder den Widerspruch zwischen den Verfügungssätzen aufzulösen, nach denen sie einerseits auf die Beitragsrückstände aus dem Zeitraum bis 31.12.2012 verzichtete, andererseits mit einer Rückforderung aufrechnete. Wie die Verfügungssätze des Bescheids vom 29.1.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 zusammen passen, ist ungeklärt geblieben. 11 Bei dieser Sachlage durfte dem Kläger die Gewährung von PKH nicht mangels Erfolgsaussicht verwehrt werden und es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruht. Denn bei entsprechender Aufarbeitung des gesamten Streitstoffs durch einen im Rahmen der PKH-Bewilligung beigeordneten Prozessbevollmächtigten liegt es nahe, dass das LSG zumindest die materiell-rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verrechnung nicht wegen Bestandskraft des Bescheids abgelehnt hätte. 12

  1. c)In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG die in der Sache noch ausstehende Entscheidung über die Anfechtung der Verwaltungsakte vom 17.12.2013 und 29.1.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 und die Beitragserstattung in Höhe von 1141,80 Euro nachzuholen haben. 13 3. Im Übrigen ist die Beschwerde des Klägers unzulässig. 14
  2. a)Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zurückverweisung der Sache an das SG Verfahrensmängel geltend macht, hat er jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des LSG darauf beruhen könnte. Denn er legt schon nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine solche Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 SGG vorliegen könnten. 15
  3. b)Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht und dazu die Frage aufwirft (S 29 der Beschwerdebegründung), "Gewährleistet der Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetz in Verbindung mit der Verfahrensgarantie des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetz eine wirksame berufungsgerichtliche Kontrolle im Konnex mit der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Sozialgerichts in Sinne von § 547 Abs. 1 ZPO, sodass die Prüfung der Besetzungsrüge ('Absoluter Berufungsgrund') der Anwendbarkeit bzw. dem Inhalt der Norm über die Zurückverweisungsregelung der § 159 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGG in der ab 01.01.2012 geltenden neue Fassung unterliegt, wie diese vor der alten Fassung der Norm § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG unterlag, und zwar auch dann, wenn der darin geregelte Zurückverweisungstatbestand über eine Beweisaufnahme nicht notwendig, und somit die gesetzliche Voraussetzung in der neuen Fassung der Norm § 159 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGG für diesem Zweck nicht zu erfüllen, ist?", fehlt es jedenfalls an hinreichenden Darlegungen zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines Instanzenzugs (vgl BVerfG Urteil vom 4.7.1995 - 1 BvF 2/86 ua - BVerfGE 92, 365, 410 = juris RdNr 161). Der aufgeworfenen Frage könnte im vorliegenden Verfahren allenfalls eine grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn im Rahmen der Rechtsschutzgarantie auch der Instanzenzug verfassungsrechtlich garantiert wäre. 16
  4. c)Auch im Hinblick auf den übrigen Streitstoff sind keine Verfahrensmängel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung bezüglich des weiteren Streitstoffs beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 17 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des LSG vorbehalten. Heinz Padé U. Waßer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147451214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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