KSRE147480109 ECLI:DE:BSG:2024:141124UB1KR124R0 BSG 1. Senat 20241114 B 1 KR 1/24 R Urteil § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 259 Abs 3 InsO, § 270 Abs 1 InsO, § 280 InsO, § 88 InsO, § 92 InsO, § 93 InsO, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO, § 96 Abs 1 Nr 2 InsO, § 96 Abs 1 Nr 4 InsO, § 129 InsO, §§ 129ff InsO, § 274 InsO, §§ 274ff InsO, VglO, § 387 BGB, § 389 BGB, § 54 SGG vorgehend SG Hannover, 25. Februar 2021, Az: S 67 KR 910/18, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 18. Januar 2023, Az: L 4 KR 139/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessführungsbefugnis - Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung - Sachwalter - keine Befugnis zur Geltendmachung einer Forderung des Insolvenzschuldners unter Berufung auf unwirksame Aufrechnung Der Sachwalter ist im Insolvenzverfahren mit angeordneter Eigenverwaltung weder kraft Gesetzes noch kraft Insolvenzplanregelung befugt, eine Forderung des Insolvenzschuldners mit der Begründung geltend zu machen, die hiergegen erklärte Aufrechnung sei wegen der Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung unwirksam. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 580,90 Euro festgesetzt. 1 Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen. 2 In dem von der P (Schuldnerin) betriebenen Krankenhaus wurde im März 2016 ein Versicherter der beklagten Krankenkasse stationär behandelt. Aufgrund dieses Behandlungsfalls stand der Beklagten ein - zwischen den Beteiligten unstreitiger - Erstattungsanspruch in Höhe von 12 580,90 Euro gegen die Schuldnerin zu. Auf einen Insolvenzantrag vom 21.12.2017, über den die Schuldnerin die Beklagte mit Schreiben vom 10.1.2018 in Kenntnis setzte, eröffnete das Amtsgericht Osnabrück am 1.3.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Kläger zum Sachwalter. Die Beklagte rechnete sodann mit Schreiben vom 3.4.2018 ihren Erstattungsanspruch gegen andere unstreitige Forderungen der Schuldnerin aus Krankenhausbehandlungen auf. Diese sind nach dem 10.1.2018 entstanden. Der Kläger forderte von der Beklagten im Juni 2018 erfolglos die Zahlung von 12 580,90 Euro unter Verweis auf ein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot und erhob am 13.7.2018 Zahlungsklage vor dem SG. Mit Ablauf des 31.7.2018 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf. Im Insolvenzplan war geregelt, dass bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten, die auf eine Insolvenzanfechtung gestützte Ansprüche zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Sachwalter fortgeführt werden. 3 Mit seiner Klage ist der Kläger in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei dessen Stellung als Sachwalter erloschen. Eine fortbestehende Prozessführungsbefugnis ergebe sich nicht aus § 259 Abs 3 InsO. Streitgegenstand des Verfahrens sei keine Insolvenzanfechtung, sondern eine allgemeine Leistungsklage, auf die die Vorschrift nicht anwendbar sei. Aus den Regelungen des Insolvenzplans folge nichts anderes. Selbst wenn man den Kläger als Sachwalter noch für aktivlegitimiert hielte, wäre der Klageanspruch jedenfalls durch die im erstinstanzlichen Klageverfahren von der Beklagten nochmals erklärte Aufrechnung untergegangen (Beschluss vom 18.1.2023). 4 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 96 und § 259 Abs 3 InsO. § 259 Abs 3 InsO erfasse neben den originären Insolvenzanfechtungsansprüchen auch Prozesse, in denen der Sachwalter eine auf welchem Rechtsgrund auch immer beruhende Hauptforderung mit der Begründung einklage, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs 1 Nr 3 InsO insolvenzrechtlich unzulässig gewesen. Dies sei auch hinsichtlich der von der Beklagten im Klageverfahren nochmals erklärten Aufrechnung der Fall. 5 Der Kläger beantragt, den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2023 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12 580,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2018 zu zahlen, hilfsweise, den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. 6 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht einmal mehr Sachwalter. Auf das Aufrechnungsverbot in der Insolvenz komme es schon deshalb nicht an, weil durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens die von der Beklagten vorsorglich erklärte weitere Aufrechnung zum Tragen komme. 8 Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 9 Die Klage ist unzulässig. Der Kläger war aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung schon im laufenden Insolvenzverfahren nicht berechtigt, den Vergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte als Sachwalter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Bei angeordneter Eigenverwaltung (dazu 1.) ist der Sachwalter nicht kraft Gesetzes befugt, eine Forderung des Insolvenzschuldners mit der Begründung geltend zu machen, die hiergegen erklärte Aufrechnung sei unwirksam, weil die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt worden sei (dazu 2.). Eine analoge Anwendung des § 280 InsO scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (dazu 3.). Schon aus diesem Grund kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, den bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreit nach § 259 Abs 3 InsO iVm dem Insolvenzplan fortführen zu dürfen (dazu 4). 10 1. Im Rahmen einer angeordneten Eigenverwaltung besteht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners im Grundsatz fort (§ 270 Abs 1 InsO). Er behält auch seine Prozessführungsbefugnis (vgl BGH vom 7.12.2006 - V ZB 93/06 - juris RdNr 5) und wird lediglich unter die Aufsicht eines Sachwalters gestellt (vgl BT-Drucks 12/2443 S 222 f; BGH vom 26.4.2018 - IX ZR 238/17 - BGHZ 218, 290 = juris RdNr 17). Dem Schuldner obliegen dabei sämtliche Aufgaben, die im regulären Insolvenzverfahren dem Verwalter übertragen sind, soweit sich nicht aus den §§ 270 ff InsO etwas anderes ergibt (vgl Kern in MünchKomm, InsO, 4. Aufl 2020, § 270 RdNr 147). 11 2. Als eigenständige Aufgaben überträgt § 280 InsO dem Sachwalter die Geltendmachung der Haftung nach den §§ 92 und 93 InsO für die Insolvenzmasse sowie die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO. Nur von diesen Befugnissen ist der Schuldner wegen des typischerweise vorliegenden Interessenkonflikts ausgeschlossen (vgl BT-Drucks 12/2443 S 225). 12 Die vom Kläger erhobene Zahlungsklage fällt nicht unter § 280 InsO. Die Klage betrifft weder eine Haftung nach den §§ 92 und 93 InsO noch die Anfechtung einer Rechtshandlung nach den §§ 129 bis 147 InsO. Gegenstand der Klage sind allein Forderungen auf Zahlung von Krankenhausvergütung. 13 Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten hiergegen erklärte Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs 1 Nr 3 InsO unwirksam gewesen. Die Beklagte habe die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Allein in der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Aufrechnung nach § 96 Abs 1 Nr 3 InsO liegt allerdings noch keine Insolvenzanfechtung. Die Vorschrift ordnet die Unwirksamkeit der Aufrechnung für den Fall, dass der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, unmittelbar kraft Gesetzes an. Die Überprüfung, ob die Aufrechnung nach § 96 Abs 1 Nr 3 InsO wegen des Vorliegens einer anfechtbaren Rechtshandlung iS der §§ 130 ff InsO unwirksam war, findet inzident bei der Geltendmachung des Anspruchs statt, gegen den die Aufrechnung erklärt wurde. Bestreitet der Insolvenzgläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufrechnungsverbot, so hat der Insolvenzverwalter im regulären Insolvenzverfahren unmittelbar auf Zahlung der Hauptforderung zu klagen (vgl BGH vom 2.6.2005 - IX ZB 235/04 - juris RdNr 9; vgl auch BSG vom 31.5.2016 - B 1 KR 38/15 R - BSGE 121, 194 RdNr 21 f: für eine Anfechtungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis). Einer Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff InsO durch eine Klage auf Rückgewähr gemäß § 143 InsO bedarf es hierfür nicht (BT-Drucks 12/2443 S 141; vgl ferner ua BGH vom 9.10.2003 - IX ZR 28/03 - juris RdNr 8; BGH vom 2.6.2005 aaO; BGH vom 12.7.2007 - IX ZR 120/04 - juris RdNr 8; BGH vom 24.9.2015 - IX ZR 55/15 - juris RdNr 12). 14 Mit der Unwirksamkeit der Aufrechnung kraft Gesetzes werden im Interesse der Gläubigergleichbehandlung die Wirkungen des § 389 BGB ausgeschaltet und die Beteiligten zur wechselseitigen Abwicklung der Leistungsverhältnisse gezwungen. Der Insolvenzgläubiger hat seine Leistung zur Insolvenzmasse zu erbringen; seine Gegenforderung kann er nur zur Tabelle anmelden (vgl BGH vom 28.9.2006 - IX ZR 136/05 - BGHZ 169, 158 = juris RdNr 22 mwN). 15 3. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 280 InsO liegen nicht vor (aA Hofmann in Hofmann, Eigenverwaltung, 2. Aufl 2016, RdNr 273, der § 280 InsO ohne nähere Begründung auf die Unzulässigkeit einer Aufrechnung nach § 96 Abs 1 Nr 3 InsO ausdehnen möchte; für eine extensive Auslegung des § 280 InsO im Interesse des Gläubigerschutzes auch Hammes in Kölner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2022, § 280 RdNr 4; wie hier dagegen zuletzt Meyer, ZRI 2024, 971, 974). Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.