Nr 15 mwN) nachgekommen. 12 Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ausnahmsweise eine besondere eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R -
Nr 18 mwN). Danach gehören die Unterhaltsleistungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne (iS) des § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz. Denn sie stehen der Klägerin grundsätzlich zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägen daher wesentlich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS von § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V. Dieser Zweck ergibt sich ungeachtet des tatsächlichen Verbrauchs aus den Vorschriften des Familienrechts. Danach umfasst der nacheheliche Unterhalt den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs 1 Satz 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch entsteht nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, wenn der bedürftige Ehegatte wegen fehlender angemessener Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs 1 BGB) nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann (§ 1569 Abs 1 Satz 1 BGB). 13 II. Auf die Steuerpflicht von Unterhaltsleistungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings (dazu 1.) kommt es für die beitragsrechtliche Qualifizierung als Einnahme nicht an (dazu 2.). 14
Nr 15; zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen und Werbungskosten beim Gesamteinkommen nach § 10 Abs 1 Nr 5 SGB V iVm § 16 SGB IV vgl BSG Urteil vom 3.2.1994 - 12 RK 5/92 - SozR 3-2500 § 10 Nr 4 - juris RdNr 21 ff). Vielmehr ist in § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz geregelt, dass beitragspflichtige Einnahmen "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" zugrunde zu legen sind. Dadurch wird zwar nicht die Außerachtlassung des Steuerrechts an sich angeordnet, sondern lediglich klargestellt, dass im Beitragsrecht der GKV eine strikte Bindung weder an die steuerrechtlichen Einkunftsarten noch deren jeweilige Besteuerung besteht (BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R -
Nr 16; vgl auch BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 12/13 R -
Nr 15). Fehlt es im Sozialversicherungsrecht an einer Geltungsanordnung hinsichtlich des Steuerrechts, ist in der Regel den Besonderheiten der jeweiligen Rechtsmaterie Rechnung zu tragen (vgl BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 KR 2/20 R - aaO RdNr 16 mwN). Für die Heranziehung steuerrechtlicher Regelungen ist daher nur Raum, soweit das Steuerrecht auch mit beitragsrechtlichen Wertungen übereinstimmt. Das ist im Hinblick auf das begrenzte Realsplitting nicht der Fall. 16 Für die Beitragspflicht kommt es nicht auf die Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Sonderausgabenabzug des Unterhaltsverpflichteten an. Denn das Beitragsrecht kennt keinen mit dem Einkommensteuerrecht vergleichbaren Grundsatz, wonach eine einmal versteuerte Einkunft bei Weiterleitung an Dritte zur Unterhaltsgewährung nicht ein zweites Mal herangezogen werden darf. Vielmehr muss nach einer Ehescheidung der unterhalts- und versicherungspflichtige Ehegatte seinen Beitragsanteil nach dem Bruttoprinzip gegebenenfalls aus seinem Arbeitsentgelt tragen, während sein früherer, nicht mehr familienversicherter Ehegatte Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aus dem Unterhalt zahlen muss, und zwar unabhängig davon, ob sich die geschiedenen Ehegatten für ein begrenztes Realsplitting entschieden haben oder nicht (so bereits BSG Urteil vom 3.2.1994 - 12 RK 5/92 - SozR 3-2500 § 10 Nr 4 S 20 - juris RdNr 28; vgl Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 240, 5. EL 2018, RdNr 80). Dass der unterhaltspflichtige Ehegatte sein Einkommen für die Unterhaltszahlung verwenden muss, ist für ihn und auch die Unterhaltsberechtigte, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Unterhaltszahlungen zunimmt, beitragsrechtlich unerheblich. Die Anwendung unterschiedlicher Grundsätze im Steuer- und im Beitragsrecht ist insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG Beschluss vom 15.4.1986 - 1 BvR 1304/85 - SozR 2200 § 385 Nr 15 S 73 f). 17 Für die Beitragspflicht der Unterhaltsleistungen ist daher auch grundsätzlich nicht der steuerrechtliche Höchstbeitrag des § 10 Abs 1a Nr 1 Satz 1 EStG iHv 13 805 Euro maßgeblich. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch die tatsächlich erbrachten Leistungen bestimmt, die gegebenenfalls höher sein können als der in Anspruch genommene Sonderausgabenabzug im Fall der Steuerpflicht. Dennoch kann der Einkommensteuerbescheid zum Nachweis der Unterhaltsleistungen im Fall der Steuerpflicht auch bezüglich deren Höhe herangezogen werden, wenn sich - wie hier aus dem Unterhaltsvergleich - keine Anhaltspunkte für tatsächlich darüber hinausgehende Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum ergeben. 18 III. Der im familiengerichtlichen Vergleich gesondert ausgewiesene Versicherungsbeitrag ist nicht aufgrund einer besonderen Stellung in der Rechtsordnung einnahmemindernd zu berücksichtigen. Der Senat hat nur in seltenen Ausnahmefällen bestimmte Einnahmen, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, wegen ihres speziellen Zwecks von der Beitragsbemessung ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen. Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R -
Nr 26 mwN). Solchen Einnahmen ist gemein, dass sie auf einer förmlichen gesetzlichen Grundlage beruhen, aus der sich unmittelbar oder ausnahmsweise mittelbar eine beitragsrechtliche Privilegierung durch eine anerkennenswerte (soziale) Zwecksetzung ableiten lässt (vgl BSG Urteil vom 7.6.2018 - B 12 KR 1/17 R -
Nr 23; § 3 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeitrVerfGrsSz). Der Versicherungsbeitrag dient nicht einem solchen besonderen Zweck. 19 Die familienrechtliche Vorschrift des § 1578 BGB stellt klar, dass die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit (Abs 2) sowie - bei einem Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit - auch für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit (Abs 3) zum Lebensbedarf gehören. Entsprechend wird auch aus dem vor dem OLG abgeschlossenen Vergleich deutlich, dass der Versicherungsbeitrag Bestandteil des nachehelichen Unterhalts sein soll ("In den ... Unterhaltsbeträgen…enthalten"), der monatlich in einer Summe ausgezahlt wird. Die Klägerin ist als Unterhaltsberechtigte rein faktisch in der tatsächlichen Verwendung der für den Lebensunterhalt gewährten Unterhaltsleistungen frei. Unterhaltsrechtliche Konsequenzen hat eine zweckwidrige Verwendung der Versicherungsbeiträge erst in einem späteren Versicherungsfall, wenn sich der Berechtigte gegebenenfalls nach § 1579 Nr 4 BGB so behandeln lassen muss, als hätten die Zahlungen zu einem entsprechenden Versicherungsanspruch geführt (vgl zum Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R -
Nr 19 ff mwN). 20 Selbst wenn die Klägerin den Versicherungsbeitrag zur Altersvorsorge an ein Versicherungsunternehmen abgetreten hätte, läge darin nur eine für die Beitragsbemessung unbeachtliche Verwendung der Einnahmen. Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit liegt nicht vor, wenn durch die Abtretung die Befreiung von einer Verbindlichkeit eintritt oder es sich um eine freiwillige Zuwendung handelt (vgl BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 4/09 R -
Nr 20; BSG Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 9 - juris RdNr 24). Das LSG weist außerdem zutreffend darauf hin, dass durch die Einzahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch deshalb nicht geschmälert wird, weil daraus ein Gegenanspruch erwächst. 21 IV. Von den Unterhaltsleistungen sind die Werbungskosten einnahmemindernd abzusetzen. Werbungskosten sind nach § 3 Abs 1b Satz 1 BeitrVerfGrsSz ausdrücklich zwar nur von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen abzuziehen. Dieser Abzug ist im Hinblick auf die regelmäßig zu wahrende Belastungsgleichheit freiwillig Versicherter aber grundsätzlich auch bei Unterhaltsleistungen geboten (dazu 1.). Die Beklagte hätte daher die in den EStB 2014 und 2015 ausgewiesenen Werbungskosten berücksichtigen müssen (dazu 2.). 22 1. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG iVm § 3 Abs 1b BeitrVerfGrsSz folgt, dass der Werbungskostenabzug nicht nur für freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen gilt (zum Abzug von Schuldzinsen bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vgl BSG Urteil vom 23.9.1999 - B 12 KR 12/98 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 31 S 141 ff - juris RdNr 15 ff; s auch bereits BSG Urteil vom 24.10.1978 - 12 RK 53/76 - SozR 2200 § 313a Nr 6 S 26 f - juris RdNr 22; zur parallelen Wertung hinsichtlich § 62 SGB V vgl BSG Urteil vom 19.9.2007 - B 1 KR 7/07 R -
Nr 17; zum Nettoprinzip bei Kapitalvermögen unter Ausschluss rein steuerrechtlicher Privilegierungen wie dem vertikalen Verlustausgleich vgl BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 12/13 R -
Nr 27 ff und Sparerfreibetrag BSG Urteil vom 9.8.2006 - B 12 KR 8/06 R - BSGE 97, 41 =
Nr 19), sondern auch für Versicherte, die Einnahmen aus Unterhaltsleistungen beziehen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Insbesondere soll ausgeschlossen werden, dass eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG; zB BVerfG Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 - BVerfGE 133, 1 RdNr 44 mwN). 23 Nach § 3 Abs 1b Satz 2 BeitrVerfGrsSz handelt es sich bei Werbungskosten - entsprechend der gleichlautenden Definition des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG - um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als solche mindern sie unmittelbar das wirtschaftliche Ergebnis; sie stehen somit für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung. Im Steuerrecht gilt insoweit für alle steuerpflichtigen Einnahmen das objektive Nettoprinzip (vgl § 2 Abs 2 EStG; vgl BVerfG Urteil vom 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 - BVerfGE 122, 210 - juris RdNr 63; BFH Beschluss vom 30.1.1995 - GrS 4/92 - BFHE 176, 267 - juris RdNr 40), nach dem die erwerbssichernden Aufwendungen von den Einnahmen abgezogen werden. Die Werbungskosten haben bei den Überschusseinkünften systematisch die gleiche Funktion wie die Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften (Schramm in EStG, eKommentar, § 9 Werbungskosten - Fassung vom 1.1.2019 - RdNr 20). Die Vorschrift des § 240 SGB V und die BeitrVerfGrsSz gehen - ähnlich wie das Steuerrecht von der finanziellen Leistungsfähigkeit - von der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" des freiwillig Versicherten aus (vgl oben I.1.). Für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt das aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG resultierende Gebot der Belastungsgleichheit, das sich auf alle staatlichen Abgaben erstreckt (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 - juris RdNr 240 mwN). Dies erfordert nicht nur eine besondere Rechtfertigung für die Erhebung von Beiträgen dem Grunde nach (vgl BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 5/10 R - BSGE 110, 130 = SozR 4-4200 § 46 Nr 2, RdNr 58) dafür, dass freiwillig Versicherte im Unterschied zu anderen freiwillig Versicherten in höherem Maße zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Eine solche Rechtfertigung ist für den Ausschluss von Werbungskosten bei Unterhaltsleistungen nicht ersichtlich (dazu a bis e). Insoweit ist eine erweiternde Auslegung der Regelung des § 3 Abs 1b Satz 1 BeitrVerfGrsSz geboten (dazu f). 24 a) Aus § 240 SGB V und den BeitrVerfGrsSz lässt sich kein grundsätzlicher Vorrang des Bruttoprinzips bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV ableiten. Anders als in dem nicht zweckgebundenen Steuersystem darf zwar in einem auf Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht beruhenden Versicherungssystem auf das Bruttoeinkommen und damit eine typisierte Leistungsfähigkeit (vgl zuletzt BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - juris RdNr 253) mit der Folge abgestellt werden, dass Werbungskosten nicht in Abzug zu bringen sind (vgl BVerfG Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39 S 194 - juris RdNr 29). Es ist verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden, dass Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur eingeschränkt berücksichtigt wird (vgl bereits BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 22 - juris RdNr 22). Entsprechendes gilt für freiwillig Versicherte allerdings nur wegen der Grundsatznorm des § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V, wonach bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (vgl bereits BSG Urteil vom 26.9.1996 - 12 RK 46/95 - BSGE 79, 133, 137 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 f - juris RdNr 25). Der für Versicherungspflichtige geltende Maßstab ist aus Gründen der Solidarität auch im Rahmen des § 240 SGB V heranzuziehen, weil ein freiwilliges Mitglied bei der Beitragsbemessung nicht geringer belastet werden darf als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter (vgl für das Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV bereits BSG Urteil vom 10.5.1990 - 12 RK 62/87 - SozR 3-2500 § 240 Nr 1 S 3 - juris RdNr 14). Aus dieser Übertragung des für Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter geltenden Bruttoprinzips auf freiwillig Versicherte mit entsprechenden Einnahmen lässt sich aber nicht die Anwendung des Bruttoprinzips auch für solche Einnahmen ableiten, die - wie hier - gerade nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen Versicherungspflichtiger gehören. Denn § 240 SGB V und die BeitrVerfGrsSz legen nicht einheitlich das Bruttoprinzip zugrunde. Vielmehr gilt das Nettoprinzip für die in § 3 Abs 1b Satz 1 BeitrVerfGrsSz genannten Überschusseinkünfte und für das Arbeitseinkommen, das nach § 15 Abs 1 SGB IV als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit definiert ist (vgl BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 204 - juris RdNr 20). Dadurch ist gewährleistet, dass als Beitragsbemessungsgrundlage nicht der Umsatz unbereinigt zugrunde gelegt wird, ohne die mit der Einkunftserzielung zwangsläufig verbundenen Betriebsausgaben zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R -
Nr 16). 25 Ein grundsätzlicher Vorrang des Bruttoprinzips lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG zur besonderen Mindestbemessungsgrenze hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger vom 22.5.2001 (1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39) ableiten. Den Ausführungen in Abgrenzung zu Einkünften aus hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit (BVerfG aaO - juris RdNr 29), es würden "die Beiträge der sonstigen freiwillig Versicherten im Wesentlichen nach den Bruttoeinnahmen bemessen (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V; vgl. BSGE 78, 224 <226>)", ist ein tragender Rechtssatz über die abschließende Zuordnung aller Einkunftsarten nicht zu entnehmen. Das BVerfG bezieht sich nur auf § 240 Abs 2 SGB V sowie Entscheidungen zur Verbeitragung von Arbeitsentgelt und zur fehlenden Abzugsfähigkeit von erbrachten Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung (BVerfG <Kammerbeschluss> vom 15.4.1986 - 1 BvR 1304/85 - SozR 2200 § 385 Nr 15 S 15). 26 b) Die Maßgeblichkeit des Bruttoprinzips folgt auch nicht daraus, dass Unterhaltsansprüche im Bereich der GKV typischerweise ein Ersatz für die entgangene Teilhabe am Arbeitsentgelt des Unterhaltsverpflichteten seien. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre deshalb für Unterhaltsleistungen nicht die entsprechende Anwendung des für Arbeitsentgelt geltenden Bruttoprinzips nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V geboten. Maßgebend ist grundsätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Individuums ("des freiwilligen Mitglieds", vgl BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R -
Nr 20). Die Einnahmen eines Dritten werden nur ausnahmsweise nach § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz berücksichtigt. Danach sind bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs 2 SGB V) angehört, bei der Beitragsbemessung auch deren Einnahmen heranzuziehen. Auf diese Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind (
Nr 43 mwN). Die nach Art 3 Abs 1 GG gebotene erweiternde Auslegung des § 3 Abs 1b Satz 1 BeitrVerfGrsSz ist jedenfalls kein Eingriff, der den Fachgerichten wegen Art 100 Abs 1 GG verwehrt oder dem Normgeber wegen seines Gestaltungsspielraums (vgl hierzu etwa BVerwG Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 - BVerwGE 102, 113 - juris RdNr 36) vorbehalten bleiben müsste. Ein normatives Ermessen ist insoweit nicht ersichtlich; die Alternative einer (rückwirkenden) Änderung in dem Sinne, dass der Abzug von Werbungskosten auch für Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen ausgeschlossen würde, wäre schon mit den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar. 31 2. Die Beklagte hätte daher die Unterhaltsleistungen erst nach Abzug der in den EStB 2014 und 2015 ausgewiesenen Werbungskosten als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigen dürfen. Auch hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der abzugsfähigen Werbungskosten sind die für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen geltenden Vorschriften entsprechend heranzuziehen. 32 Nach § 5 Abs 2 Satz 1 BeitrVerfGrsSz sind laufende beitragspflichtige Einnahmen grundsätzlich dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder sie zufließen. Hiervon abweichend ist das Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen (§ 5 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeitrVerfGrsSz). Dies gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie grundsätzlich auch für Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend, wobei für letztere an die Stelle des Einkommensteuerbescheids auch andere Beweismittel iS des § 6 Abs 3 Satz 2 BeitrVerfGrsSz für die Gesamtheit der innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einnahmen treten können (vgl § 5 Abs 2 Satz 3 und 4 BeitrVerfGrsSz). Nach § 6 Abs 3 BeitrVerfGrsSz entscheidet die Krankenkasse grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält (Satz 2); der Nachweis ist für Arbeitseinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung immer über den aktuellen Einkommensteuerbescheid zu führen, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist (Satz 2 Nr 1). 33 Diesen Regelungen liegen die Erwägungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde, dass die genannten Einkünfte im Jahresverlauf erheblichen Schwankungen unterliegen können und daher eine jahresweise Betrachtung angezeigt ist. Außerdem sprechen Gründe der Verwaltungsvereinfachung für die grundsätzliche Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung. Dadurch wird auch vermieden, dass Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlich ausgenutzt werden könnten. Diese Überlegungen (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R -
Nr 21 ff; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 12/13 R -
Nr 19 ff) sprechen grundsätzlich auch hier dafür, die in den EStB 2014 und 2015 konkret ausgewiesenen Werbungskosten als nachgewiesen anzusehen. Die Beklagte kann zwar wegen der Höhe der Unterhaltsleistungen gegebenenfalls auch andere Unterlagen heranziehen. Legt sie aber - wie hier - den Einkommensteuerbescheid für die Höhe der Unterhaltsleistungen (vgl oben I.2.) zugrunde, so muss sie sich auch hinsichtlich der Höhe der darin ausgewiesenen Werbungskosten daran festhalten lassen. 34 Dass mit den EStB 2014 und 2015 die jeweiligen Änderungen erst ab Beginn des auf die Ausfertigung der Bescheide folgenden Monats und damit zeitversetzt berücksichtigt werden konnten, ist hier - auch insoweit vergleichbar zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 6 Abs 6 iVm § 7 Abs 7 BeitrVerfGrsSz; vgl BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R -
Nr 21; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 12 KR 21/08 R - BSGE 104, 153 =
Nr 16) - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen. Die für Arbeitseinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geregelte vorläufige Beitragsfestsetzung nach § 240 Abs 4a SGB V ist erst durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung vom 4.4.2017 (BGBl I 778) mit Wirkung ab 1.1.2018 eingeführt worden und spielt daher für den vorliegenden Streitzeitraum noch keine Rolle. 35 V. Unter Berücksichtigung der im EStB 2014 ausgewiesenen Einkünfte und Werbungskosten waren für Juni 2016 bis Januar 2017 der Beitragsbemessung beitragspflichtige Einnahmen iHv 799,17 Euro monatlich (13 805 Euro Unterhalt - 5836 Euro Werbungskosten + 409 Euro Arbeitseinkommen + 1212 Euro Mieteinkünfte = 9590 Euro jährlich : 12) zugrunde zu legen und damit "Mindestbeiträge" nach dem neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag (§ 240 Abs 4 Satz 1 SGB V; monatlich 968,33 Euro <2016> und 991,67 Euro <2017>) festzusetzen. Ab Februar 2017 waren bei der Beitragsbemessung beitragspflichtige Einnahmen iHv 1048,50 Euro monatlich (12 000 Euro Unterhalt - 724 Euro Werbungskosten + 42 Euro Arbeitseinkommen + 1264 Euro Mieteinkünfte = 12 582 Euro jährlich : 12) heranzuziehen. 36 VI. Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG berücksichtigt, dass die Klägerin für 8 Monate voll und für 11 Monate nur etwa zur Hälfte und damit insgesamt zu ca drei Vierteln obsiegt hat. Heinz Padé Bergner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147530214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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