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BSG B 2 U 4/22 R

Obsah (5)§ 227§ 329§ 156§ 547§ 318

KSRE147550109 ECLI:DE:BSG:2024:031224UB2U422R0 BSG 2. Senat 20241203 B 2 U 4/22 R Urteil § 62 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 4 S 1 ZPO vom 17

§ 227Abs 4 Satz 1 ZPO in der bis 18.7.2024 geltenden Fassung, im Folgenden: a

F), einen Antrag auf Terminsaufhebung bzw -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, als auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten oder Vertagung eines bereits begonnen Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (dazu 2.). 15 Ein Antrag auf Terminsaufhebung bzw -verlegung ist vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden (§

§ 227Abs 4 Satz 1, 2 ZPO a

F), sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.8.2023 - B 2 U 174/22 B - juris RdNr 7 mwN, vom 10.4.2024 - B 11 AL 42/23 B - juris RdNr 8 mwN und vom 9.3.2023 - B 7 AS 109/22 B - juris RdNr 4 mwN). Über die Entscheidung sind die Beteiligten in Kenntnis zu setzen, was auch formlos geschehen kann (§

§ 329Abs 2 Satz 1 ZPO; vgl BSG Beschlüsse vom 10.8.2023 - B 2 U 174/22 B - juris Rd

Nr 7 mwN und vom 7.4.2022 - B 5 R 210/21 B - juris RdNr 6 mwN). 16 Kommt der Vorsitzende seiner Pflicht zur Bescheidung eines Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrags bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht nach, leidet das Verfahren bereits deswegen aufgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) an einem wesentlichen Mangel unabhängig davon, ob dem Antrag zu entsprechen ist (zB BSG Beschlüsse vom 27.11.2018 - B 2 U 17/18 B - juris RdNr 13 mwN, vom 27.6.2017 - B 2 U 27/17 B - juris RdNr 9 mwN und vom 13.11.2012 - B 2 U 269/12 B - juris RdNr 10 f mwN; s auch BSG Beschluss vom 12.9.2019 - B 9 V 53/18 B - juris RdNr 14 mwN und BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2 f = juris RdNr 18; Schmitt, NZS 2024, 121, 126). Eine Entscheidung über den Antrag erst in den Urteilsgründen ist nicht ausreichend, weil diese der Durchführung der Verhandlung als "absolutes Fixgeschäft" notwendig vorgelagert ist und daher mit deren Beginn ins Leere geht (BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 60 = juris RdNr 15). 17 Beteiligte haben Anspruch darauf, über das Schicksal ihres Verlegungsantrags informiert zu werden. Denn infolge dieser Information können sie sich darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist (BSG Beschlüsse vom 10.4.2024 - B 11 AL 42/23 B - juris RdNr 8 mwN und vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 58 = juris RdNr 13). Die Information erlaubt es dem Beteiligten zudem, zum Vorliegen eines erheblichen Grundes oder ggf zur Glaubhaftmachung seines Antrags (weiter) vorzutragen. 18 Der Vorsitzende ist der Pflicht zur vorherigen Bescheidung des Verlegungsantrags nicht nachgekommen. Das Vorbringen der Mutter, mit dem sie Wert auf die Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung gelegt hat, ist als Antrag auf Verlegung des anberaumten Termins zu verstehen (§ 133 BGB), der formlos und daher auch telefonisch gestellt werden konnte. Es hat sich hier insbesondere nicht in einer unbeachtlichen bloßen Mitteilung erschöpft, bei dem Termin nicht zu erscheinen (§

§ 227Abs 1 Satz 2 Nr 1 ZPO).

Über diesen Verlegungsantrag hat der Vorsitzende nicht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden, obwohl ihm dies aufgrund der Kenntnis des Antrags schon seit der Woche zuvor möglich gewesen wäre. In der telefonischen Mitteilung an die Mutter der Klägerin, dass der Termin vorläufig bestehen bleibe, lag nicht die erforderliche abschließende Entscheidung über den Antrag, was sich bereits aus der Anforderung der Quarantäne-Anordnung ergibt. 19 Der Klägerin ist durch diesen Verfahrensmangel die Möglichkeit genommen worden, auf die Entscheidung über den Verlegungsantrag noch kurzfristig zu reagieren. So hätten ihre Eltern entweder noch zum Verhinderungsgrund vortragen oder selbst noch zum Termin beim LSG anreisen können. 20 2. Da der Verfahrensmangel bereits in der fehlenden Entscheidung über den Verlegungsantrag liegt, bedarf es keiner näheren Aufklärung und Entscheidung über das Bestehen eines erheblichen Grunds (§

§ 227Abs 1 Satz 1 ZPO).

21 Auch wenn die rechtliche Verhinderung eines Beteiligten wegen der Absonderungspflicht aufgrund der Corona-Pandemie einen erheblichen Grund im Sinne von §

§ 227Abs 1 Satz 1 ZPO begründen konnte (z

B BSG Beschlüsse vom 2.8.2022 - B 7 AS 10/22 B - juris RdNr 4 und vom 20.4.2021 - B 5 R 18/21 B - juris RdNr 15), liegt es hier nahe, dass die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 12-jährige Klägerin auf die Vertretung durch ihre Eltern (§ 1626 Abs 1 Satz 1 iVm § 1629 Abs 1 Satz 1 BGB) hätte verwiesen werden können. Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 SGG begründen einen generellen Anspruch darauf, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (BSG Beschlüsse vom 10.8.2023 - B 2 U 174/22 B - juris RdNr 9 mwN und vom 1.3.2023 - B 5 R 2/23 B - juris RdNr 9 mwN; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 110 RdNr 5 mwN). 22 Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung des genauen zeitlichen Eingangs der Quarantäne-Anordnung beim LSG und der Frage, ob die Klägerin daher ihre Verhinderung rechtzeitig glaubhaft gemacht hat (§

§ 227Abs 2 i

Vm § 294 ZPO). Entgegen der Annahme des LSG ist der Nachweis wohl bereits am 23.6.2021 an der gemeinsamen Poststelle ausgeliefert worden. Indes ist der konkrete Zeitpunkt nicht ohne Weiteres feststellbar, so dass unklar bleibt, ob das LSG noch vor Verkündung des Urteils bei ordnungsgemäßer gerichtsinterner Weiterleitung (zu den organisatorischen Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 10.4.2024 - B 11 AL 42/23 B - juris RdNr 9 und vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 59 = juris RdNr 14; BSG Urteil vom 27.2.1985 - 12 RK 63/84 - SozR 1500 § 62 Nr 17 S 17 ff = juris RdNr 14 ff) hierüber hätte informiert werden können (zu einer evtl Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 121 Satz 2 SGG, §

§ 156

Abs 2 Nr 1 ZPO, und Behandlung des Antrags als Vertagungsantrag bei Vorlage nach deren Beginn vgl BSG Beschluss vom 25.6.2021 - B 13 R 163/20 B - juris RdNr 14). 23 II. Einer näheren Darlegung und Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung auf der geltend gemachten Gehörsverletzung beruhen kann, bedarf es nicht. 24 Obwohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl §

§ 547

ZPO), ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an deren Teilnahme gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 27.11.2018 - B 2 U 17/18 B - juris RdNr 16 mwN, vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7 und vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62 = juris RdNr 18; s auch BSG Beschluss vom 10.4.2024 - B 11 AL 42/23 B - juris RdNr 10 mwN). 25 III. Der Senat macht von dem ihm gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des Urteils des LSG an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. 26 Die Klägerin wird im wiedereröffneten Verfahren Gelegenheit haben, sich zu den aus ihrer Sicht nicht geklärten tatsächlichen und rechtlichen Aspekten des Rechtsstreits zu äußern und vor dem LSG ihre im Revisionsverfahren vorgetragenen Einwände gegen die Beweiswürdigung geltend zu machen (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG; zB BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 32 und vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - BSGE 122, 232 = SozR 4-2700 § 56 Nr 4, RdNr 15 mwN). Zur Gewährleistung ihrer prozessualen Rechte kann sie die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragen sowie an bestellte Sachverständige sachdienliche Fragen richten (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 4 ZPO, § 116 Satz 2 SGG). 27 IV. Mangels Anfechtung sowie darauf gerichteter Verfahrensrügen hat der Senat indes nicht darüber zu befinden, ob das LSG ggf fehlerhaft durch Prozess- statt Sachurteil entschieden hat, weil es die so verstandenen Klagen auf Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als unzulässig bewertet hat (vgl zur Einordnung als Verfahrensmangel zB BSG Beschlüsse vom 27.2.2024 - B 2 U 110/23 B - juris RdNr 6 mwN und vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN; grdl BSG Urteil vom 27.10.1955 - 4 RJ 105/54 - BSGE 1, 283 = SozR Nr 17 zu § 162 SGG). Daher ist ihm eine Entscheidung nicht darüber möglich, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen im gerichtlichen Verfahren die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls begehrt werden kann (vgl zum Streitgegenstand und Klageantrag bei der Feststellung von Gesundheitsstörungen Šušnjar/Spellbrink, SGb 2021, 129). Das Urteil des LSG ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, an die es auch selbst im neuen Berufungsverfahren gebunden sein wird (§

§ 318ZPO, § 141 Abs 1 SGG; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 170 Rd

Nr 10). 28 C. Das LSG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147550109&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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