Nr 11; BSG Beschluss vom 30.9.2015 - B 3 KR 22/15 B - SozR 4-1500 § 51 Nr 14 RdNr 15). Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hängt dabei nicht vom Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens ab (vgl BSG Beschluss vom 25.3.2021 aaO mwN). Nach § 17a Abs 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Daraus folgt, dass der vom Kläger beschrittene Rechtsweg schon dann zulässig ist, wenn sich nicht offensichtlich, dh nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (vgl BSG Beschluss vom 25.3.2021 aaO mwN). Liegt eine ausdrückliche Sonderzuweisung für eine Streitigkeit nicht vor, so richtet sich die Abgrenzung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die Art des Klagebegehrens nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt, sodass regelmäßig die Gerichte anzurufen sind und zu entscheiden haben, die durch besondere Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den infrage stehenden Anspruch berufen sind (BSG Beschluss vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 9 mwN). 12 bb) Nach diesen Maßstäben ist für das Begehren des Klägers der Sozialrechtsweg gegeben und das Hessische LSG das zuständige Gericht. Ungeachtet der Erfolgsaussichten ist der Kläger berechtigt, sein Begehren in der Sozialgerichtsbarkeit durchzusetzen. 13 Gegenstand des beabsichtigten Klageverfahrens, für das der Kläger PKH beansprucht, ist sein Begehren, im Wege einer Untätigkeitsklage die Präsidentin des SG Frankfurt am Main als zuständige Behördenleitung zu einer "Bescheidung" des von ihm außergerichtlich geltend gemachten Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens vor dem SG zu bewegen. Insoweit kommt es für die Rechtswegzuweisung nicht darauf an, ob die Untätigkeitsklage ein rechtlich taugliches Mittel darstellt, dieses Ziel zu erreichen. Jedenfalls ist nach diesem Begehren des Klägers die Sozialgerichtsbarkeit aufgrund ihrer Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den PKH-Antrag berufen. 14 Zwar erfasst die Zuweisung nach § 51 Abs 1 Nr 10 SGG iVm § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs 1 Satz 1 GVG ausdrücklich nur die Zuständigkeit des LSG für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens in seinem Bezirk (vgl BSG Beschluss vom 23.11.2017 - B 10 ÜG 1/17 KL - juris RdNr 3; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 =
Nr 13). Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass es genügt, wenn eine Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, sich der dahinter stehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergibt (BSG Beschluss vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 15 mwN). 15 Eine solche besondere Sachnähe zu der Zuweisung nach § 51 Abs 1 Nr 10 SGG iVm § 202 Satz 2 SGG, § 201 Abs 1 Satz 1 GVG ist für das Begehren des Klägers gegeben. § 198 GVG ermöglicht zwar die unmittelbare Erhebung der Entschädigungsklage und sieht keine vorherige Verwaltungsentscheidung über den Entschädigungsanspruch vor ( vgl § 198 Abs 5 GVG; BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 =
Nr 27; BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =
Nr 15). Der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer ist ein "staatshaftungsrechtlicher Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens" (BT-Drucks 17/3802 S 19 zu Abs 1; vgl BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 =
Nr 35). Er kann nach allgemeinen Grundsätzen vor Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht werden und außergerichtlich - ganz oder teilweise - befriedigt werden (vgl BT-Drucks 17/3802 S 22 zu Abs 5 Satz 1). Bei der außergerichtlichen Geltendmachung handelt es sich aber lediglich um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.1.2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA - juris RdNr 31). Offenbleiben kann, ob es sich bei der vom Kläger begehrten "Bescheidung" seines Antrags um einen Verwaltungsakt handelt oder nur um schlichtes Verwaltungshandeln (vgl BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 =
Nr 27). Jedenfalls ist zur Überprüfung eines außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens und somit auch zur Beurteilung der vom Kläger hier begehrten sach- und zeitgerechten "Bescheidung" seines Antrags sowohl die Kenntnis vom Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens als auch der Rechtsprechung des BSG zur überlangen Dauer von sozialgerichtlichen Verfahren unabdingbar. Deshalb sind zur Entscheidung über das streitgegenständliche Begehren des Klägers die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit als Fachgerichte berufen und im hier vorliegenden Fall somit das Hessische LSG. 16 cc) Schließlich fällt das klägerische Begehren nicht in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 23 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 iVm § 27 EGGVG. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen bereits deshalb nicht vor, weil sie sich nur auf Justizverwaltungsakte beziehen, die innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergangen sind oder zu ergehen haben (BFH Beschluss vom 1.3.2016 - VI B 89/15 - juris RdNr 13; BGH Beschluss vom 16.7.2003 - IV AR <VZ> 1/03 - juris RdNr 7 mwN). 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.