KSRE147580214 ECLI:DE:BSG:2022:060422BB12R3121B0 BSG 12. Senat 20220406 B 12 R 31/21 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG vorgehend SG Stade, 15. März 2021, Az: S 52 BA 38
§ 160Nr 6 Rd
Nr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/
§ 160aNr 4 Rd
Nr 6, jeweils mwN). 12 Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat weder sich widersprechende Rechtssätze noch aufgezeigt, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Die Behauptung, das LSG verstoße gegen die Rechtsprechung des BSG, weil nicht aufgeklärt worden sei, "wofür, wieviel und aus welchem Grund gezahlt wurde", und habe nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BSG "auf den Kenntnisstand aus der Sicht eines Laien" abzustellen sei, sowie der Einwand, die Begründungen seien von der "Aktenlage nicht getragen" (S 4 f der Beschwerdeschrift vom 15.9.2021), können ebenso wenig zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen wie die Behauptung, das LSG habe "die wesentlichen Ausführungen des BSG, des BAG, des BFH und des BGH … nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet" (S 11 der Beschwerdeschrift vom 16.11.2021 - vgl hierzu BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/
§ 160aNr 6 Rd
Nr 18). 13 Auch soweit in der innerhalb der bis zum 22.11.2021 verlängerten Begründungsfrist eingegangenen Beschwerdeschrift vom 16.11.2021 im Folgenden umfangreich aus verschiedenen Entscheidungen der Bundesgerichte zitiert wird, erfüllt dies nicht die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz. Es fehlt insbesondere an einer Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Der Kläger legt lediglich dar, dass das LSG aus seiner Sicht die von der Rechtsprechung der Bundesgerichte entwickelten Maßstäbe und Kriterien nicht hinreichend berücksichtigt und die Tatsachen nicht entsprechend seinen eigenen Vorstellungen gewürdigt habe. Darüber hinaus berücksichtigt der Kläger nicht, dass nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG eine Divergenzrüge nur mit der Begründung einer Abweichung zur Rechtsprechung der dort genannten Gerichte erhoben werden kann. 14 3. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16, 16c mwN). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung der §§ 109, 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG). 15
- a)Der Kläger legt zwar dar, dass das LSG in zahlreichen Punkten von einem aus seiner Sicht unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, eine Verletzung der Sachaufklärungs- bzw Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist damit aber nicht hinreichend bezeichnet. Insoweit fehlt es bereits an einem in Bezug genommenen Beweisantrag. Wenn ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip gerügt werden soll, ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt und bis zur letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist. Mit dem Beweisantrag muss sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt worden sein, über welche Tatsachen im einzelnen Beweis erhoben werden sollte (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2018 - B 12 R 37/18 B - juris RdNr 3). Dass der Kläger vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag nicht nur gestellt, sondern auch bis zuletzt aufrechterhalten hätte, ist nicht dargetan. 16 Soweit er ausführt, das "LSG begründet seine Entscheidung an mehreren Stellen durch eigene Schätzungen und Unterstellungen" (S 5 der Beschwerdeschrift vom 15.9.2021), statt die Tatsachen aufzuklären, genügt dies nicht, um einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht hinreichend zu bezeichnen. Denn der Kläger bezeichnet bereits nicht, um welche vermeintlichen Schätzungen und Unterstellungen es konkret geht. 17
- b)Auch eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens oder des rechtlichen Gehörs legt der Kläger nicht hinreichend dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Prozessgericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Es hat (lediglich) die Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). 18 In der Beschwerdebegründung sind jedoch keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass das LSG Darlegungen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen haben könnte. Eine nicht mit der Ansicht des Klägers übereinstimmende rechtliche Wertung oder Beweiswürdigung des LSG begründet keinen Verfahrensmangel. Das Gericht ist auch nicht gehalten, die Beteiligten zu der beabsichtigten Beweiswürdigung zuvor anzuhören. Vielmehr entscheidet das Gericht nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und ein Verfahrensmangel kann grundsätzlich nicht auf eine Verletzung dieser Vorschrift gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Diese Regelungen dürfen nicht durch die Rüge einer Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens oder des rechtlichen Gehörs umgangen werden. 19
- c)Soweit der Kläger rügt, das LSG habe die Grundsätze eines fairen Verfahrens dadurch verletzt, dass es die allgemeinen Beweislastregeln "umgedreht" habe (S 11 der Beschwerdeschrift vom 16.11.2021), fehlt es schon an Darlegungen dazu, ob und inwieweit dadurch das Verfahrensrecht betroffen ist. Grundsätzlich ist es eine Frage des materiellen Rechts, wen die Folgen treffen, wenn eine bestimmte Tatsache trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht festgestellt werden kann (non liquet, vgl hierzu BVerwG Urteil vom 28.3.1974 - V C 27.73 - BVerwGE 45, 131, 132 = juris RdNr 5 f). 20
- d)Bezüglich der Rüge, das LSG sei dem Antrag auf Akteneinsicht nicht ausreichend nachgekommen (S 11 der Beschwerdeschrift vom 16.11.2021), fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, dass die Entscheidung des LSG auf einem solchen Mangel beruhen könnte. Soweit der Kläger hierzu ausführt, die Sache sei nicht verhandlungsreif gewesen, weil die Steuerfahndungsakte nicht vorgelegen habe (S 15 der Beschwerdeschrift vom 16.11.2021), rügt er damit im Kern letztlich wieder einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, ohne sich auf einen entsprechenden Beweisantrag zu beziehen. Der Kläger begründet auch den in diesem Zusammenhang gemachten Vorwurf, das LSG habe "kurzen Prozess" machen wollen, nicht hinreichend. Vielmehr mutmaßt er, ob die Steuerfahndungsakte die Annahme des LSG wiedergebe, sei ohne Akteneinsicht völlig offen. Um welche Annahmen des LSG es dabei konkret geht, zeigt der Kläger nicht auf. 21 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 22 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3 und § 162 Abs 3 VwGO. 23 6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG und berücksichtigt, dass das LSG die angefochtenen Bescheide der Beklagten sowie den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben hat, soweit Säumniszuschläge ab April 2013 festgesetzt worden sind. Die bisher für die Zeit von September 2007 bis einschließlich Mai 2018 erhobenen Säumniszuschläge in Höhe von 5221,50 Euro reduzieren sich daher auf 2617,50 Euro (223,50 Euro für die Zeit bis einschließlich Juli 2008 und je 42 Euro für insgesamt 57 Monate von Juli 2008 bis einschließlich März 2013). Zusammen mit den rückständigen Beiträgen in Höhe von 4243,74 Euro ergibt sich daraus der Streitwert in Höhe von 6861,24 Euro. Heinz Beck U. Waßer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147580214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public