SGB X oder "begünstigend"
Insoweit hält es der Senat jedenfalls bei Statusfeststellungsbescheiden für sachgerecht, auf das gegenwärtige subjektive Interesse des Adressaten abzustellen, wie es sich - klar erkennbar - aus dem Rücknahmeantrag ergibt (vgl zur Maßgeblichkeit des gegenwärtigen subjektiven Interesses auch BSG Urteil vom 28.9.1999 - B 2 U 32/98 R - BSGE 84, 281, 285 = SozR 3-2200 § 605 Nr 1 S 4 f, juris RdNr 28; Heße in BeckOK Sozialrecht, § 44 SGB X RdNr 13, Stand 1.12.2021; Schütze in Schütze, SGB X,
SGB X steht der Inhalt des ursprünglichen Antrags auf Statusfeststellung nicht entgegen. Eine auf die gegenwärtige subjektive Sicht des Betroffenen abstellende Auslegung ist mit dem Gesetzestext vereinbar (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X: "Soweit sich … ergibt"; vgl BSG Urteil vom 28.9.1999 - B 2 U 32/98 R - BSGE 84, 281, 285 = SozR 3-2200 § 605 Nr 1 S 4 f, juris RdNr 28). Sie entspricht dem Sinn und Zweck des Regelungsgefüges der §§ 44 und 45 SGB X. 19 Nach § 44 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) ist ein Verwaltungsakt, der in wesentlicher Beziehung nicht auf vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen beruht, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (Abs 1 Satz 1 und 2); ein im Übrigen rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Abs 2 Satz 1) und kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 Satz 2). Ziel dieser Regelungen ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 77 SGG) und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen (vgl BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 19 mwN). Die Vorschrift ermächtigt die Behörde zur Beseitigung eines Rechtsfehlers und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände (vgl Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 RdNr 18, Stand 23.2.2022). Da die Durchbrechung bestandskräftiger Verwaltungsakte in solchen Fällen vor allem auch den Interessen des Betroffenen dient, besteht aber nicht nur eine objektiv-rechtliche Pflicht zur Rücknahme, sondern - abgesehen von den Fällen des § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X - auch ein subjektives Recht des Betroffenen darauf (vgl BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 17; Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 RdNr 18, Stand 23.2.2022; vgl auch Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 2, Stand Dezember 2021). Das rechtsstaatliche Interesse an der Bestandskraft von rechtswidrigen Verwaltungsakten (Art 20 Abs 3 GG) hat insbesondere für die Zukunft zurückzutreten (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB X: "ist … zurückzunehmen"), wenn der Inhalt eines "nicht begünstigenden" Verwaltungsakts nicht der materiellen Gesetzeslage entspricht. 20 § 45 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) dient dagegen vorrangig dem Schutz des Bürgers vor der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, dessen (Fort-)Bestand in seinem Interesse liegt. Nach Abs 1 der Vorschrift "darf", dh kann (Ermessen) ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist (Abs 2). Sie darf also nur dann erfolgen, wenn das öffentliche, in der Regel fiskalische Interesse der Verwaltung an der Rücknahme des rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung überwiegt (vgl Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 2). Der Gesetzgeber gibt der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden gegenüber der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit den Vorzug, wenn der Vertrauensschutz des Bürgers einer Rücknahme entgegensteht. 21 Eine Auslegung, die - wie das LSG - nur das erstmals mit dem Statusfeststellungsantrag geäußerte Interesse des Klägers als relevant ansehen und damit hier § 45 SGB X anwenden würde, stünde mit diesen gesetzlichen Wertungen nicht in Einklang. Damit würde nicht dem subjektiven Interesse des Klägers an der materiellen Gerechtigkeit, sondern der Bestandskraft der Vorzug gegeben. Der Schutzzweck der Vorschriften ginge dann ins Leere. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist grundsätzlich der Einklang einer Verwaltungsentscheidung mit der Gesetzeslage mit Wirkung für die Zukunft (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB X) oder - soweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind - sogar für die Vergangenheit (§ 44 Abs 1 SGB X) herzustellen. Davon soll nur abgesehen werden, wenn ein gegenläufiges Interesse des Betroffenen besteht, das schutzwürdig ist und damit Vorrang vor dem öffentlichen Interesse genießt (§ 45 SGB X). Hat jedoch der Betroffene - wie hier der Kläger - ein durch den Rücknahmeantrag zum Ausdruck gekommenes Interesse daran, dass ein rechtswidriger Zustand, der objektiv sowohl belastend als auch begünstigend wirkt, nunmehr beseitigt wird, wäre es geradezu widersinnig, ihm die seinem Schutz dienenden Rücknahmeausschlusstatbestände des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X entgegenzuhalten (so auch Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 13, Stand Dezember 2021). Sinn dieser Regelungen ist es nicht, den Antragsteller vor sich selbst zu schützen. Eine ausufernde Rechtsunsicherheit durch einen ständigen Interessenwechsel der Betroffenen ist durch die hier vertretene Auffassung nicht zu befürchten. Ist der nach der Rücknahme erlassene Verwaltungsakt nunmehr rechtmäßig, ist er auf einen erneuten Antrag nicht mehr nach §§ 44, 45 SGB X rücknehmbar, da beide Vorschriften einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraussetzen (vgl Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 14, Stand Dezember 2021). 22 3. Die Maßgeblichkeit des gegenwärtigen subjektiven Interesses widerspricht nicht der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG zur Aufhebung eines Beitragserstattungsbescheids (vgl Urteil vom 22.3.1984 - 11 RA 22/83 - SozR 1300 § 45 Nr 7). Danach sei zwar für die Annahme einer Begünstigung entscheidend, dass der Verwaltungsakt den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Beiträge bestätigt habe. Dessen Fortbestand dürfe nicht von der ggf wechselhaften Einschätzung des Bürgers abhängig gemacht werden (BSG, aaO, juris RdNr 14 f). Allerdings kommt einem Antrag auf Beitragserstattung - anders als bei einem Statusfeststellungsersuchen - selbst eine gestaltende Wirkung zu. Wer eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit wahrnimmt, muss ggf zuvor abwägen, ob er von ihr trotz der mit ihr verbundenen Nachteile Gebrauch machen will (vgl BSG Urteil vom 9.12.1981 - 1 RA 35/80 - SozR 2200 § 1303 Nr 23 S 65 f = juris RdNr 22). Der Antrag nach § 7a SGB IV gibt hingegen nur einen Verfahrensanstoß für die Feststellung eines Status, dh der sich aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ergebenden Rechtsfolge der Versicherungspflicht oder -freiheit (vgl BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 21), und ist - anders als bei Gestaltungsrechten - keine materielle Tatbestandsvoraussetzung. Es besteht insoweit kein vergleichbarer Grund, Beteiligte an ihrem ursprünglichen Antrag festzuhalten, der sich nicht auf die inhaltliche Entscheidung als solche ausgewirkt hat. 23 Auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BVerwG steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. In dessen Urteil vom 9.5.2012 (6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 = Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr 4) hinsichtlich einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung wird zwar dargelegt, dass Verwaltungsakte mit Mischwirkung insgesamt als begünstigend zu behandeln und den strengeren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Abs 2 bis 4 VwVfG zu unterstellen seien, sofern sich begünstigende und belastende Elemente nicht voneinander trennen ließen. Allerdings werden diese Ausführungen auf die ersatzlose Aufhebung des Verwaltungsakts beschränkt, da bei einem als Teilaufhebung zu behandelnden Fall einer Änderung des Verwaltungsakts dies nicht interessengerecht sei. Insoweit komme es darauf an, ob die Änderung aus Sicht des Adressaten begünstigend oder belastend wirke. Denn für die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, dem die in § 48 Abs 2 bis 4 VwVfG geregelten Einschränkungen des in § 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG aufgestellten Grundsatzes der freien Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten in erster Linie Rechnung tragen sollten, bestehe in Fällen einer für den Bürger vorteilhaften Änderung von vornherein kein Raum (vgl BVerwG, aaO, - juris RdNr 47). Entsprechende Erwägungen führen hier gerade zur Anwendung des § 44 SGB X auf den Statusfeststellungsbescheid, bei dem die Rücknahme für die Zukunft in dem ausdrücklich geäußerten Interesse des Klägers liegt (vgl oben zu 2.). 24 Auch aus dem Urteil des BVerwG vom 11.7.2013 (5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 = Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr 11) folgt nichts Abweichendes. Zwar ist dort unter Bezugnahme auf das zuvor genannte Urteil ebenfalls die Auffassung vertreten worden, dass Verwaltungsakte mit Mischwirkung den strengeren Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs 1 iVm Abs 2 bis 4 SGB X zu unterstellen seien, sofern sich begünstigende und belastende Elemente nicht voneinander trennen ließen (vgl BVerwG, aaO, RdNr 34). Diese Entscheidung betraf allerdings die von einer Behörde ausgehende Rücknahme einer Inobhutnahme eines (vermeintlich) Minderjährigen. Geht die Initiative für die Rücknahme eines Verwaltungsakts von der Behörde aus, findet auch nach der hier vertretenen Auffassung grundsätzlich § 45 SGB X Anwendung. 25 4. Schließlich steht - hier - die Drittwirkung des Statusfeststellungsbescheids der Annahme einer "nicht begünstigenden" Regelung nicht entgegen. 26 Drittwirkung entfaltet ein Verwaltungsakt, der sich gegenüber mehreren Personen rechtlich unterschiedlich auswirkt. Sie ist bei der Rücknahme von Statusentscheidungen grundsätzlich zu beachten. Denn die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV betrifft rechtlich geschützte Interessen sowohl des Auftragnehmers/Arbeitnehmers als auch des Auftraggebers/Arbeitgebers. Ihr (zulässiger) Regelungsgegenstand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das (Nicht-)Bestehen von Versicherungspflicht (vgl zB BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris RdNr 12 mwN) in der konkret beurteilten Tätigkeit/Beschäftigung. Die getroffene Statusentscheidung bindet die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X (§ 77 SGG, vgl Senatsbeschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 24/16 B - juris RdNr 14) und entfaltet deshalb jedenfalls für die Dauer der beurteilten Tätigkeit/Beschäftigung rechtliche Wirkung (BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 KR 1/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Sie kann gegenüber den Beteiligten des Statusfeststellungsverfahrens als Parteien des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses inhaltlich nur einheitlich ergehen (vgl so zum Erfordernis der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG BSG Urteil vom 18.8.1992 - 12 RK 35/92 - juris RdNr 14). Daher müssen für die Feststellung einer Begünstigung oder Nichtbegünstigung durch die Statusfeststellung auch die Interessen beider Betroffenen betrachtet und in Konkordanz gebracht werden. Denn mit der Rücknahme der den einen Beteiligten nicht begünstigenden Rechtsposition wird innerhalb desselben Verwaltungsakts ggf zugleich die begünstigende Rechtsposition des anderen Betroffenen aufgehoben. Liegen - wie hier - zwei Verwaltungsakte vor, könnte bei isolierter Betrachtung der Interessen der Adressaten § 44 SGB X einerseits und § 45 SGB X andererseits anzuwenden sein. Eine solche isolierte Betrachtung mit der Gefahr divergierender Entscheidungen würde dem Sinn und Zweck des § 7a SGB IV aber nicht gerecht. Ziel der Statusfeststellung ist es gerade, eine einheitliche Klärung der Statusfrage - auch im Interesse der Versichertengemeinschaft - herbeizuführen, dadurch divergierende Entscheidungen zu verhindern sowie den Beteiligten Rechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status der zu beurteilenden Tätigkeit zu verschaffen (vgl BT-Drucks 14/1855 S 6 zu A. und S 7 zu Nr 2 § 7a Abs 1). 27 Das subjektive Interesse eines Beteiligten an der Rücknahme der ihn nicht begünstigenden Statusfeststellung kann daher regelmäßig nur dann zur (alleinigen) Anwendung des § 44 SGB X führen, wenn feststeht, dass der andere Beteiligte ein nach § 45 SGB X geschütztes Interesse am Fortbestand der diesen begünstigenden Statusfeststellung nicht geltend machen möchte. Die ansonsten gebotene vorrangige Berücksichtigung der "begünstigenden" Wirkung folgt daraus, dass ein Vertrauensschutz des Drittbetroffenen durch § 49 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) nur bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossen wird. Nach dieser Vorschrift gelten § 45 Abs 1 bis 4, §§ 47 und 48 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Unbeschadet einer entsprechenden Anwendung der Norm auch im Fall zweier inhaltlich gleicher Verwaltungsakte (vgl hierzu BSG Urteil vom 26.10.1989 - 12 RK 56/88 - SozR 1300 § 49 Nr 3 S 2 ff, juris RdNr 18
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