Abs 6 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten in Höhe von 18 435,25 Euro abgelehnt hat (zur zulässigen Klageart im Fall der Sonderrechtsnachfolge
nur Bundessozialgericht <BSG> vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 10; BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 20/15 R - SozR 4-3500 § 77 Nr 3 RdNr 13). Nachdem die Klägerin das Urteil des LSG nicht angefochten hat, sind im Streit nur noch Kosten in Höhe von 17 305,70 Euro. 10 Nach § 19 Abs 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Wegen des in § 19 Abs 6 SGB XII geregelten gesetzlichen Forderungsübergangs geht ein möglicher Anspruch des verstorbenen L nur insoweit auf die Klägerin über, als dieser vor seinem Tod einen Anspruch auf Leistungen gehabt hätte (
nur Coseriu in jurisPK-SGB XII,
Abs 1 Halbsatz 2 SGB I) und bedarf einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung des Sozialleistungsberechtigten, die zum Schutz vor den Folgen übereilten Handelns schriftlich (§ 46 Abs 1 Halbsatz 1 SGB I) erfolgen muss (Groth in jurisPK-SGB I,
R 3-4100 § 141b Nr 10 S 46). Das Revisionsgericht darf die Würdigung einer Willenserklärung durch ein Tatsachengericht deshalb nur daraufhin prüfen, ob dieses Gericht auf Grundlage seiner Feststellungen die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BSG vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47 mwN; Bundesgerichtshof <BGH> vom 13.12.1990 - IX ZR 33/90 - juris RdNr 12 f). Auf Grundlage der Feststellungen des LSG, die die Beteiligten nicht angegriffen haben, ist hier nicht zu beanstanden, dass es dem Schreiben der Ehefrau gerade nicht unmissverständlich und unzweifelhaft entnehmen konnte, dass sämtliche möglichen Leistungsansprüche des L erlöschen sollten, ihr Schreiben sich vielmehr ausschließlich auf den - von ihr selbst gestellten - Antrag vom 4.5.2011 beziehen sollte und also keinen Verzicht darstellt. 15 Auf Grundlage der Feststellungen des LSG enthält das Schreiben vom 17.5.2011 jedoch die eindeutige Aussage, dass Leistungen jedenfalls im Moment nicht gewünscht sind. Zwar liegt darin keine (rückwirkende) Beseitigung der Kenntnis im Sinne einer sog Negativerklärung; denn die Kenntnis leitet (nur) das Verwaltungsverfahren ein, kann aber nicht dadurch rückwirkend entfallen, dass ein Leistungsantrag nicht mehr weiter verfolgt und ein Antrag zurückgenommen wird. Wird ein Antrag auf Leistungen zurückgenommen, endet aber das Verwaltungsverfahren (Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 8 RdNr 10; Palsherm in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 8 RdNr 43). Der Träger der Sozialhilfe ist im Falle einer ernstlichen, in Kenntnis der ihn dann treffenden Kostenlast ausgesprochenen Weigerung des Leistungsberechtigten, Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht leistungspflichtig (BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 27). Es dürfen Niemandem aus Fürsorgegründen ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Leistungen aufgedrängt werden (Buchner in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, Stand März 2019, § 18 RdNr 22). Die tatsächlich vorhandene Kenntnis des Sozialhilfeträgers bleibt zwar auch nach einer Rücknahmeerklärung bestehen, sie entfaltet nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens jedoch keine rechtliche Wirkung mehr (
Mrozynski, ZFSH/SGB 2007, 463, 470). Der Sozialhilfeträger muss deshalb weder die Gründe für das Verhalten des Berechtigten feststellen, sofern an der Ernsthaftigkeit der Erklärung keine Zweifel bestehen, noch muss er ermitteln, ob die materielle Rechtslage der Vorstellung des Leistungsberechtigten entspricht, weil seine Motivation aus oben genannten Gründen (keine aufgedrängten Leistungen) irrelevant ist und nicht hinterfragt werden muss. 16 Ob die Ehefrau für L vorliegend wirksam mit der Antragsrücknahme erklären konnte, dass dieser keine Leistungen in Anspruch nehmen will, kann der Senat aber nicht abschließend entscheiden. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob L im Verwaltungsverfahren durch seine Ehefrau wirksam vertreten wurde (
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>). Diese Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben, wobei L die Erklärung seiner Ehefrau auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wenn er nur den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt hat. Die Grundsätze der sog Duldungs- bzw Anscheinsvollmacht gelten entsprechend im Sozialrecht (
zur Anscheinsvollmacht: BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 19/15 R - SozR 4-2700 § 131 Nr 2 RdNr 15 mwN). Eine Vermutung, wonach Eheleute sich auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich gegenseitig vertreten, existiert dagegen nicht (
BSG vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22; Pitz in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 13 RdNr 10). Eine § 38 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vergleichbare Regelung kennt das SGB XII nicht. 17 Eine Leistungspflicht kann nach einer ggf wirksam erklärten Rücknahme des Antrags durch die Ehefrau des L allerdings dann wieder eintreten, wenn der Sozialhilfeträger neue Hinweise auf eine Notlage erhält. Im Unterschied zum Verzicht iS des § 46 Abs 1 SGB I, der bis zu einem Widerruf das Erlöschen des Sozialleistungsanspruchs bewirkt, kann sich die Kenntnis nach einer Antragsrücknahme aktualisieren. Dies kommt durch eine Erklärung des Leistungsberechtigten, nun doch Leistungen beanspruchen zu wollen, ebenso in Betracht wie auch durch das Bekanntwerden neuer Tatsachen (ggf durch Dritte), die Anlass für weitere Ermittlungen geben. Ein Anspruch wäre dann, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen wieder entstanden. Liegt eine Rücknahme des Antrags im Mai 2011 vor, wird das LSG zu prüfen haben, ob dem Beklagten durch die Umstände im Zusammenhang mit der Übersendung des Antrags auf Pflegewohngeld und der darin enthaltenen Auskünfte des L und seiner Ehefrau im Juni 2011 erneut solche Tatsachen bekannt geworden sind, die auf einen Hilfebedarf hinweisen, und ob für den Beklagten dadurch Veranlassung bestand, erneut in Ermittlungen einzutreten. Zwar hat die Klägerin als Anspruchsberechtigte (
G NRW) Ansprüche auf Pflegewohngeld nicht weiter verfolgt; dies hat aber keine Auswirkung für das dann vor dem Tod des L faktisch in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren wegen möglicher Ansprüche auf Hilfe zur Pflege, das noch nicht abgeschlossen wäre. 18 Wurde L durch seine Ehefrau bei Erklärung der Rücknahme nicht wirksam vertreten und liegen die übrigen Leistungsvoraussetzungen vor (dazu sogleich), umfasst der Anspruch der Klägerin auch die Heimkosten, die für den Aufenthalt des L von Januar bis April 2011 entstanden sind. Zwar gilt auch für die Hilfe zur Pflege der Grundsatz des § 18 SGB XII, dass keine Hilfe für die Vergangenheit zu leisten ist (Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 61 RdNr 174). Zeitpunkt des Bedarfsanfalls ist jedoch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Leistungserbringers (BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 20/11 R - SozR 4-3500 § 19 Nr 4 RdNr 17), die - ausgehend von der Fälligkeitsvereinbarung im Vertrag zwischen der Klägerin und dem L - erst zehn Tage nach Rechnungsstellung vom 20.4.2011 eintritt. 19 Ob im Übrigen ein Anspruch des L nach §§ 61 ff SGB XII aF bestand, wird das LSG im Einzelnen zu prüfen haben; die Feststellungen insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen reichen insoweit für eine abschließende Beurteilung nicht aus. Auch die Höhe der ggf geschuldeten Vergütung kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG zu den Einzelheiten der zwischen L und der Klägerin getroffenen vertraglichen Regelung über die Heimvergütung und der zwischen den Beteiligten geltenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nicht überprüfen und damit auch nicht über die Höhe der ungedeckten Heimkosten entscheiden, die den sozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestimmen. 20 Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist nicht verjährt (§ 45 Abs 1 SGB I). Er ist auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG auch nicht verwirkt. Die Einwände des Beklagten im Revisionsverfahren, er habe mit der Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr rechnen müssen, wird das LSG erneut von Amts wegen (
nur Mrozynski in Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 45 RdNr 5) insoweit zu überprüfen haben. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr;
nur BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 37 mwN; BSG vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - juris RdNr 27; BSG vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - juris RdNr 15; BSG vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - juris RdNr 17). Ein "bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 5, RdNr 33). Allein dass die Klägerin mit der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs mehr als drei Jahre gewartet hat, führt danach nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs. Auch die Antragsrücknahme durch die Ehefrau reicht für ein Verwirkungsverhalten nicht aus, wenn sich L dieses nicht zurechnen lassen muss oder nach einer wirksamen Antragsrücknahme im Zusammenhang mit dem Antrag auf Pflegewohngeld Umstände bekannt geworden sind, die auf einen Hilfebedarf hinweisen und es deshalb nicht zulassen, auf die Antragsrücknahme auch zukünftig zu vertrauen. 21 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147650208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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