Nr 10 f). Das gilt auch in Fällen, in denen sich die Entscheidung des ZA schon vor Anrufung des BA erledigt hat. Während ansonsten im Fall der Erledigung eines Verwaltungsaktes innerhalb der Widerspruchsfrist auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichtet werden kann (vgl BSGE 88, 193, 196 = SozR 3-2500 § 79a Nr 1 S 4 f), ist in Zulassungssachen stets der BA anzurufen. Eine Klage muss, wenn dem Begehren nicht entsprochen wird, stets gegen den BA gerichtet werden. Von Entscheidungen zur Vollziehung abgesehen (§ 97 Abs 4 SGB V, § 86a Abs 2 Nr 5 SGG; vgl dazu Beschluss des Senats vom 5.6.2013 - B 6 KA 4/13 B - ZMGR 2013, 340 = MedR 2013, 826) soll grundsätzlich keine Entscheidung in Zulassungssachen gerichtlich überprüft werden können, der nicht eine Willensbildung im fachkundig geleiteten BA zugrunde liegt. Das entspricht der Aufgabe und Funktion des BA, als den Zulassungsausschüssen übergeordnetes Gremium eine einheitliche Verwaltungspraxis im Bezirk einer KÄV zu gewährleisten. Da hier eine Erledigung vor der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eintrat und eine höchstrichterliche Klarstellung zum Verfahren bislang fehlte, ist es zu keinem Verwaltungsverfahren vor dem BA gekommen. Gegenstand des Verfahrens kann deshalb ausnahmsweise hier noch der Bescheid des ZA sein. 21
Nr 23: Keine entsprechende Anwendung von § 103 Abs 4 bis 4b SGB V auf Angestellte im MVZ). 30 Eine entsprechende Anwendung von § 95 Abs 1a SGB V auf MVZ dürfte hier schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil sich diese Vorschrift gerade zu den Voraussetzungen für die Gründung eines MVZ verhält. Die Bestimmungen zur Entstehung eines MVZ auf ein MVZ entsprechend anzuwenden, erscheint bereits in sich widersprüchlich. § 95 Abs 1a S 1 Halbs 1 SGB V nennt jedenfalls abschließend als mögliche Gründer eines MVZ die ausdrücklich aufgeführten Leistungserbringer sowie seit dem GKV-Versorgungstärkungsgesetz vom 16.7.2015 (GKV-VSG, BGBl I 1211) auch die Kommunen. Dass der Kreis der potentiellen Gründer vom Gesetzgeber abschließend festgelegt worden ist, belegt bereits die Entwicklungsgeschichte des § 95 Abs 1a SGB V. Nach der ursprünglich weiten Fassung (s RdNr 26) wurde mit dem GKV-VStG eine Eingrenzung vorgenommen und mit der einzigen Erweiterung durch Aufnahme der Kommunen mit dem GKV-VSG lediglich deren besonderem Bedürfnis, "aktiv die Versorgung in der Region zu beeinflussen und zu verbessern" (so die Begründung zu Art 1 Nr 41 Buchst b Doppelbuchst aa des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks 18/4095 S 105), Rechnung getragen. Zwar trifft zu, dass die vom Gesetzgeber intendierte Konzentration auf Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die Einbeziehung von MVZ prima facie nicht ausschließt. § 95 Abs 1 S 1 SGB V nennt das MVZ neben zugelassenen und ermächtigten Ärzten und ermächtigten Einrichtungen als Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung. Um Gefahren für die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen entgegenzuwirken, sollten aber nach den Vorstellungen des Gesetzentwurfs "künftig medizinische Versorgungszentren nach Satz 1 nur noch von den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten und von nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern gegründet werden" (BT-Drucks 17/6906 S 70). Diese gesetzgeberische Intention würde zumindest partiell unterlaufen, wenn nach neuem Recht nicht mehr Gründungsberechtigte über die von ihnen gegründeten MVZ mittelbar weiterhin MVZ gründen dürften. Auch der Zusatz, dass der Gründerkreis auf die Leistungserbringer konzentriert werden sollte, die bisher den Großteil der ambulanten und stationären ärztlichen Versorgung der Versicherten geleistet haben (BT-Drucks aaO), verdeutlicht, dass an Vertragsärzte und Krankenhäuser gedacht war, die bis heute den größten Anteil an der Versorgung der Versicherten haben. 31 e) Aus systematischen Gründen steht weiterhin der von der Klägerin begehrten Konstruktion entgegen, dass das MVZ als ärztlich geleitete Einrichtung weder eine natürliche noch eine juristische Person ist (
Nr 11). Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich beim MVZ nur um eine besondere Organisations- und Kooperationsform im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit (
Nr 35). Dem MVZ werden zwar im Vertragsarztrecht Rechte zugewiesen. So ist das MVZ Träger der Zulassung und Adressat von Anstellungsgenehmigungen (vgl etwa BSGE 116, 173 = SozR 4-2500 § 103 Nr 14); auch werden ihm Versorgungsaufträge zur Betreuung chronisch niereninsuffizienter Patienten zugeordnet (vgl BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 39). Ungeachtet dessen ist das MVZ aber eine reine Kooperationsform, die in einer der gesellschaftsrechtlich zulässigen Rechtsformen betrieben wird und in dieser Rechtsform am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt. Als zulässige Rechtsformen nennt § 95 Abs 1a S 1 Halbs 2 SGB V eine Personengesellschaft, eine eingetragene Genossenschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsform. Dementsprechend hat der Senat als beteiligtenfähig in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nur einen solchen MVZ-Rechtsträger und nicht die rechtlich unselbstständige Einrichtung MVZ angesehen (
Nr 11). 32 Zwar ist die Rechtsstellung der ausdrücklich in den Gründerkreis einbezogenen Krankenhäuser, die ebenfalls durch ihre Rechtsträger handeln, derjenigen der MVZ ähnlich (
Nr 12). Sie stellen insofern gegenüber den übrigen im Gesetz genannten Gründern einen Ausnahmefall dar. Im Gegensatz zu den Krankenhäusern werden die MVZ aber nicht ausdrücklich als mögliche Gründer im Gesetz genannt. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber auch für sie eine Ausnahme machen und eine solche "Verschachtelung" von MVZ (Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 95 SGB V RdNr 63 spricht von "Sub-MVZ") hätte zulassen wollen. 33 f) Eine verfassungswidrige Schlechterstellung der MVZ gegenüber sonstigen an der Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern liegt hierin nicht. Als betroffene Grundrechtsträger von Art 12 und 3 GG kommen mangels eigener Rechtspersönlichkeit des MVZ auch nur die Rechtsträger des MVZ in Betracht. Soweit sie ihrerseits gründungsberechtigt sind, steht ihnen anstelle des MVZ die Möglichkeit offen, weitere MVZ zu gründen und zu betreiben. Die Begrenzung des Kreises der potentiellen Gründer durch das GKV-VStG - und damit auch der hier relevante Wegfall der Gründungsberechtigung von Apothekern - beruht auf der Intention des Gesetzgebers, den Gefahren durch von reinen Kapitalinteressen gesteuerte Kooperationen in der Versorgung zu begegnen. Im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums ist dies ein sachlicher Gesichtspunkt, der die getroffene Differenzierung rechtfertigt. 34 Die unterschiedliche Behandlung von Krankenhäusern bzw ihren Rechtsträgern und den nach Inkrafttreten des GKV-VStG nicht mehr gründungsberechtigten Rechtsträgern eines MVZ - wie hier den Apothekern - ist sachlich gerechtfertigt. Die bessere Verzahnung von ambulantem und stationärem Sektor und die Erweiterung der Möglichkeiten für Ärzte im Krankenhaus, Patienten auch ambulant zu behandeln, war einer der maßgeblichen Gründe für die Einbeziehung von MVZ in die vertragsärztliche Versorgung (vgl BT-Drucks 16/2474 S 29). Das kommt auch in der Neufassung des § 20 Abs 2 S 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vom 22.12.2006 (BGBl I 3439) zum Ausdruck, mit der die Tätigkeit von Krankenhausärzten in der ambulanten Versorgung - in der Regel: Angestellter Arzt in einem vom Krankenhaus getragenen MVZ - ausdrücklich zugelassen worden ist. Im Hinblick darauf liegen hinreichende Gründe für eine differenzierende Behandlung von Krankenhäusern und anderen nichtärztlichen Leistungserbringern in der GKV bei der Gründung von MVZ vor. Da Krankenhäuser von staatlichen, kommunalen, freigemeinnützigen und privaten Trägern betrieben werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalinvestoren über den Erwerb eines Krankenhauses ein MVZ gründen und so auch an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sein können. Das ist indessen eine unvermeidliche Folge der Trägervielfalt im Krankenhausbereich und stellt die Berechtigung des Gesetzgebers zu einer Differenzierung zwischen Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern hinsichtlich der Gründereigenschaft nicht in Frage. 35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. ist nicht veranlasst, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147660218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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