Nr 13 mwN). 19 Zwar wird mit § 69 Abs 1 Satz 2 SGB V die Anwendung sonstiger sozialrechtlicher Vorschriften nicht generell ausgeschlossen (BSG vom 12.5.2005 - B 3 KR 32/04 R -
Nr 18 = juris RdNr 25), es fehlt aber sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke (dazu
Nr 12 mwN), die aufgrund ihres Fachwissens in der Lage sind, die Regelungen der PrüfvV auch ohne anwaltliche Hilfestellung zu verstehen und umzusetzen sowie das Verfahren konsensorientiert durchzuführen (vgl BT-Drucks 20/11854 S 197 zu dem inzwischen beschlossenen ausdrücklichen Ausschluss eines Anspruchs auf Erstattung von Kosten für einen Rechtsbeistand im Erörterungsverfahren in § 17c Abs 2b Satz 3 KHG nF). Zudem bietet bereits die Aufwandspauschale nach § 275c Abs 1 Satz 2 SGB V eine pauschalierte Abgeltung für den dem Krankenhaus im Prüfverfahren entstandenen Aufwand. Das Erörterungsverfahren ist Teil des Abrechnungsprüfverfahrens. Der Gesetzgeber hat also nicht übersehen, dass den Krankenhäusern durch Abrechnungsprüfungen Aufwendungen entstehen. Er hat aber insoweit lediglich eine pauschalierte Abgeltung geregelt. 21 Das Fehlen einer Regelungslücke wird auch durch § 17c Abs 3 KHG bestätigt. Die Vorschrift enthält für ein fakultatives Schlichtungsverfahren, das unabhängig vom Erörterungsverfahren stattfinden kann, in Satz 4 lediglich die Regelung, dass die Kosten der Schlichtungsperson von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Dass der Gesetzgeber zwar insoweit diese Kosten geregelt, eine Regelung für die Kosten der Beteiligten (einschließlich der Anwaltskosten) aber übersehen haben könnte, ist fernliegend. Das Gleiche gilt für die mit der näheren Ausgestaltung des Verfahrens betrauten Vereinbarungspartner der PrüfvV (§ 17c Abs 2 Satz 2 Nr 8 KHG). Für das vor Einschaltung des MD fakultativ durchführbare Vorverfahren (Falldialog) nach § 5 PrüfvV 2021 haben die Vereinbarungspartner in Absatz 4 ausdrücklich geregelt, dass den Krankenhäusern hierfür kein pauschalierter Aufwandsersatz nach § 275c Abs 1 Satz 2 SGB V zusteht. Es spricht nichts dafür, dass sie eine ausdrückliche Kostenregelung für das Erörterungsverfahren nach §§ 9, 10 PrüfvV 2021 übersehen haben könnten. 22 bb) Es fehlt auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Die analoge Anwendung einer Norm setzt insoweit voraus, dass die Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Dieses Gebot beruht letztlich auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln (BSG vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 BSGE 57, 195, 196 = SozR 1500 § 149 Nr 7 S 7 = juris RdNr 6; BSG vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 14 = juris RdNr 14). Daran fehlt es hier schon im Hinblick auf die Art des Verfahrens und den Wissensstand der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der im Verfahren behandelten Fragen. 23 § 162 Abs 2 Satz 2 VwGO und § 63 Abs 2 SGB X ist der Rechtsgedanke gemein, dass sie für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten ein Vorverfahren gegen einen behördlichen Verwaltungsakt voraussetzen und die Kostenerstattung davon abhängig machen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bzw eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend, dass ein uneingeschränkter Anspruch auf Erstattung von Vertretungskosten auch außerhalb eines förmlichen Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt bestehen würde, ist den Vorschriften hingegen nicht zu entnehmen (vgl zB BSG vom 12.12.1990 - 9a/9 RVs 13/89 - SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 4 f = juris RdNr 12 ff mwN). Zudem kommt in dem hier vorliegenden Gleichordnungsverhältnis die Anwendung von Regelungen zum Verwaltungsakt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl BSG vom 8.5.2021 - B 1 KR 58/20 B - juris RdNr 9; Krasney in Kasseler Komm, Stand 15.2.2023, § 69 SGB V RdNr 27 f). 24 Das Erörterungsverfahren ist zwar - ebenso wie das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte - einem Klageverfahren obligatorisch vorgeschaltet. Bei förmlichen Widerspruchsverfahren spricht aber bereits das in dem Verhältnis zwischen dem Widerspruchsführer und der Behörde typischerweise bestehende Wissensgefälle regelmäßig für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Widerspruchsführers (vgl BSG vom 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R - BSGE 99, 208 =
Nr 25; vgl auch Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 63 RdNr 30). Das ist hier nicht der Fall. Denn das Erörterungsverfahren findet in einem Gleichordnungsverhältnis zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse statt, in dem typischerweise kein Wissensgefälle herrscht. Beide Beteiligte sind dauerhaft mit der Abrechnung von Krankenhausleistungen befasst und hierfür mit entsprechenden personellen und sächlichen Mitteln ausgestattet (vgl BSG vom 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R - BSGE 99, 208 =
Nr 28; Bockholdt in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 9. Erg-Lfg 2024, § 109 RdNr 209). Beide Beteiligte sind zudem zur vertrauensvollen Zusammenarbeit berufen (vgl hierzu zB BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R -
Nr 37 mwN). Der Schwerpunkt möglicher Fragestellungen liegt regelmäßig auf medizinischem Gebiet. Die Hinzuziehung von Rechtsanwälten im Rahmen von Abrechnungsstreitigkeiten ist vom BSG - im Zusammenhang mit Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden - bisher nicht als notwendig erachtet worden, wenn keine besonders komplexe Rechtsfrage zu behandeln war oder keine besondere wirtschaftliche Bedeutung zugrunde lag (vgl BSG vom 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R - BSGE 99, 208 =
Nr 28; BSG vom 27.1.2009 - B 1 KR 76/08 B - juris RdNr 5 f; vgl auch Bockholdt in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 9. Erg-Lfg 2024, § 109 RdNr 209). Die im Erörterungsverfahren geltende Präklusionsvorschrift des § 17c Abs 2b Satz 3 KHG begründet - entgegen der Ansicht der Klägerin - typischerweise nicht bereits eine besondere rechtliche Schwierigkeit, die eine anwaltliche Beauftragung erforderlich machen würde. Präklusionsvorschriften galten nach der PrüfvV schon vor Einführung des Erörterungsverfahrens (zu § 7 Abs 2 PrüfvV 2014 vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 24/20 R -
Nr 11 ff mwN; zu § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 34/20 R - BSGE 132, 152 =
Nr 14 ff mwN). Die rechtzeitige Vorlage notwendiger, im Einzelnen in der PrüfvV 2021 geregelter Unterlagen und der darauf bezogene Vortrag im Erörterungsverfahren kann im Regelfall durch das eigene Personal der Beteiligten erfolgen. 25 3. Die Klägerin kann einen Kostenerstattungsanspruch auch nicht auf einen Verzugsschaden nach § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm §§ 280 Abs 2, 286 BGB stützen (vgl allgemein zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden: BSG vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 =
Nr 47; BSG vom 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R - BSGE 99, 208 =
Nr 9). Denn die Beklagte hat die Rechnung der Klägerin zeitgerecht bezahlt. Eine analoge Anwendung auf Fälle einer drohenden Inanspruchnahme wegen eines Rückerstattungsanspruchs scheidet aus. Selbst wenn die Beklagte mit der Zahlung der Vergütung im Verzug gewesen wäre, fehlte es an einem Verzugsschaden, denn die Einschaltung eines Rechtsanwalts in Abrechnungsstreitigkeiten ist ohne besondere rechtliche Schwierigkeit oder besondere wirtschaftliche Bedeutung nicht notwendig (vgl BSG vom 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R - BSGE 99, 208 =
Nr 28). 26 4. Schließlich kann die Klägerin die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Erörterungsverfahren auch nicht als Schadensersatz wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflichten nach § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm §§ 280 Abs 1, 241 Abs 2 BGB beanspruchen. Grundsätzlich sind die Vorschriften des BGB zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung auf das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkasse entsprechend anwendbar. Die Folgen von Pflichtverletzungen aus einem solchen Schuldverhältnis sind weder landesvertraglich noch landes- oder bundesrechtlich abschließend geregelt (vgl BSG vom 12.11.2013 - B 1 KR 22/12 R - BSGE 115, 11 =
Nr 10, 12; BSG vom 7.3.2023 - B 1 KR 4/22 R - BSGE 135, 292 =
Nr 26). 27 Die Beklagte hat aber keine nebenvertragliche Pflicht iS von § 241 Abs 2 BGB verletzt. Die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Erörterungsverfahrens ist keine Pflichtverletzung. Sie ist eine obligatorische Voraussetzung für eine ggf nachfolgende gerichtliche Überprüfung der Abrechnung (§ 17c Abs 2b Satz 1 KHG). Das Erörterungsverfahren dient der vorgerichtlichen einvernehmlichen Klärung der Abrechnungsstreitigkeit. Der Umstand, dass sich die Beklagte nach Sichtung der von der Klägerin im Verfahren übersandten Behandlungsunterlagen der klägerischen Rechtsauffassung angeschlossen hat, begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung. Die einvernehmliche Streitbeilegung ist gerade der Zweck des Erörterungsverfahrens (vgl BT-Drucks 19/13397 S 87 f zu Art 3 Nr 2 Buchst c; BT-Drucks 19/14871 S 113 zu Art 3 Nr 2 Buchst c). Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass die Beklagte den vollen Vergütungsanspruch der Klägerin erst im Erörterungsverfahren einräumte, zuvor aber an ihrer Auffassung von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung - auch nach weiteren Ausführungen der Klägerin - festhielt. Das Erheben einer unberechtigten (Erstattungs-)Forderung und das vorgerichtliche Festhalten daran, begründet für sich genommen im Gleichordnungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung aufgewandter Rechtsanwaltskosten. Einen generellen Erstattungsanspruch von Rechtsanwaltskosten gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Vielmehr gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, mit unberechtigten Forderungen konfrontiert zu werden, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (dazu grundlegend BGH vom 12.12.2006 - VI ZR 224/05 - juris RdNr 14 mwN; OLG Koblenz vom 9.7.2014 - 5 U 684/12 - juris RdNr 17; vgl auch BGH vom 11.6.1996 - VI ZR 256/95 - VersR 1996, 1113, 1114). Anwaltskosten sind deshalb grundsätzlich erst nach Einschaltung der Gerichte von der unterliegenden Partei zu tragen. Ausnahmen sind in Sonderverbindungen denkbar, aus denen sich Auskunfts-, Schutz- oder Ersatzpflichten ergeben können, zB wenn der in Anspruch Genommene im Einzelfall besonders schutzwürdig ist. Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht oder jedenfalls nicht weiter verfolgt wird, entsteht eine solche Sonderverbindung jedoch nicht (vgl BGH vom 12.12.2006 - VI ZR 224/05 - juris RdNr 13 f mwN). Das gilt selbst dann, wenn der in Anspruch Genommene die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte (BGH aaO RdNr 24). 28 Die zwischen den Beteiligten von Abrechnungsstreiten bestehenden gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten werden nicht allein durch die Rückforderung bereits gezahlter Vergütungen verletzt, auch wenn eine Krankenkasse letztlich nicht an der Rückforderung festhält. Einer ggf bestehenden Schutzbedürftigkeit der Krankenhäuser vor unberechtigten Erstattungsforderungen der Krankenkassen hat der Gesetzgeber bereits mit der Aufwandspauschale nach § 275c Abs 1 Satz 2 SGB V Rechnung getragen. 29 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147770109&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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