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BSG B 8 SO 4/18 R

Obsah (4)§ 54§ 27a§ 42§ 37

KSRE147800208 ECLI:DE:BSG:2019:180719UB8SO418R0 BSG 8. Senat 20190718 B 8 SO 4/18 R Urteil § 53 Abs 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 54 Abs 1 S 2 SGB 12, § 42 Nr 5 SGB 12 vom 24.03.20

§ 54Abs 1 SGB XII i

Vm §§ 39, 41 SGB IX aF), sind die Kosten für die Versorgung mit der Brille von der Beklagten nicht zu übernehmen. Insoweit kommt die Beklagte bei Maßnahmen im Arbeitsbereich einer WfbM nur selbst als Leistungsverpflichtete in Betracht, weshalb eine Beiladung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht erforderlich war. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen aber den Rehabilitationsleistungen, wie sie die BA zu erbringen hat (

§ 54Abs 1 Satz 2 SGB XII). Damit setzt die Übernahme von Kosten für ein Hilfsmittel als "Teilnahmekosten" in der Wfb

M gemäß § 127 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III; hier idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 <BGBl I 2854>) iVm § 33 Abs 3, Abs 8 Satz 1 Nr 4 SGB IX aF voraus, dass das Hilfsmittel wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich ist, es sei denn, dass (ua) die Leistung als medizinische Rehabilitation erbracht werden kann. Nur eine Versorgung mit einem Hilfsmittel, die über die Aufgabe der medizinischen Rehabilitation (die in den Zuständigkeitsbereich der GKV fällt) hinausgeht, unterfällt ggf der beruflichen Teilhabe (zum Ganzen BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 17 ff und BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19, RdNr 33 mwN). Eine Sehhilfe, die eine Berufsausübung allgemein ermöglicht und nur hierfür benötigt wird, ist mit dieser Rechtsprechung zwar ggf ein Hilfsmittel zur beruflichen Rehabilitation (anders noch BSG vom 12.10.1988 - 3 RK 29/87 - SozR 2200 § 182b Nr 36; BSG vom 15.11.1989 - 8 RKn 13/88 - SozR 2200 § 182 Nr 116; BSG vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7, RdNr 43). Zudem kommt ein die Leistungen der medizinischen Rehabilitation ergänzender Anspruch auf Leistungen der beruflichen Teilhabe in Betracht, wenn bei einem bestimmten Hilfsmittel ein berufsspezifischer Gebrauchsvorteil besteht (BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19, RdNr 52 zu einem Hörgerät in Premiumausführung). Eine Brille, die zur Korrektur einer Sehschwäche in allen Bereichen des täglichen Lebens gleichermaßen benötigt wird, unterfällt dagegen allein der medizinischen Rehabilitation. So liegt der Fall aber auf Grundlage der Feststellungen des LSG hier. Mit der von der Klägerin beschafften Brille werden nach seinen Feststellungen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben in gleichem Maße beseitigt bzw so weit wie möglich gemildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens (Sehen) befriedigt. Weder ist die Brille nur für die Berufsausübung erforderlich (was sich schon aus der Schwere der Einschränkung ergibt), noch bringt die beschaffte Brille auf Grundlage des vom LSG mitgeteilten Sachverhalts und des Vortrags der Klägerin einen berufsspezifischen Gebrauchsvorteil mit sich, den sie im Alltagsleben ansonsten nicht benötigt. Allein daraus, dass die Versorgung als medizinisches Hilfsmittel ausscheidet, weil der Gesetzgeber sie mit dem in § 33 Abs 2 Satz 2 SGB V (hier noch idF des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2011, BGBl I 2983; im Folgenden: aF) beschriebenem Umfang der Eigenverantwortung unterstellt hat (dazu sogleich), folgt nicht die Qualifizierung als Hilfsmittel zur Berufsausübung. 17 Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, für die die Beklagte als erstangegangener Träger im Außenverhältnis zuständig wäre, scheidet ebenfalls aus. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen nach § 33 SGB V aF, § 26 Abs 2 Nr 6, § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX aF ua die Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen. Wie das LSG im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, war der Anspruch auf ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Sehschwäche nach § 33 Abs 2 Satz 2 SGB V aF für erwachsene Versicherte zum hier maßgeblichen Zeitpunkt seiner Beschaffung (dazu nur BSG vom 19.6.2001 - B 1 KR 23/00 R - SozR 3-2500 § 28 Nr 6 S 37; BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 17/01 R - BSGE 91, 32, 34 = SozR 4-2500 § 28 Nr 1 RdNr 7 mwN) aber auf die Fälle beschränkt, in denen aufgrund der Fehlsichtigkeit eine Einschränkung in dem auch von § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO beschriebenen Sinne vorlag (zum Ganzen BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 21/15 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 49). Die Regelung in ihrer damaligen Fassung war verfassungskonform (

BSG, aaO, RdNr 28 ff; zum nach Auffassung des 3. Senats notwendigen Ausgleich für Versicherte, die nicht über die wirtschaftlichen Mittel zur Selbstversorgung verfügen, sogleich); erst mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (vom 4.4.2017, BGBl I 778) hat der Gesetzgeber Änderungen vorgenommen, die auch der Klägerin künftig ggf zugutekommen. 18 Ein Anspruch auf Grundlage der Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB XII scheidet aus. Bei den Kosten für die Neubeschaffung einer Brille, die - wie hier - notwendig wird, ohne dass die Funktionsfähigkeit der bisherigen Brille beeinträchtigt ist, handelt es sich um Kosten für ein langlebiges Gebrauchsgut, die vom Regelbedarf (

§ 27aAbs 2 Satz 1 i

Vm § 28 SGB XII) umfasst sind (

bereits BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 7 RdNr 15; zur Abgrenzung von einer Reparatur einer Brille zu deren Neuanschaffung im Einzelnen BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Diese Kosten sind bei der Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auf Grundlage der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 zum 1.3.2011 in die Abteilung 06 (Gesundheitspflege) eingeflossen (im Einzelnen BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 7 RdNr 18). Im Grundsatz geht der Gesetzgeber damit wegen der in größeren Zeitabständen notwendig werdenden Anschaffung einer Brille davon aus, dass die Kosten vorrangig eigenverantwortlich aus dem Regelsatz bzw aus dem nach § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII iVm der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII geschützten Vermögen, in dem auch der im Regelsatz vorgesehene Ansparbetrag aufgeht, aufgebracht werden. 19 Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden (

§ 42Nr 5 SGB XII i

Vm § 37 Abs 1 SGB XII). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, hat der Hilfebedürftige in der Regel einen Anspruch auf das Darlehen ("soll"), eine Leistungsversagung kann nur in Ausnahmefällen erfolgen (

zur Begründung auch BT-Drucks 15/1514, S 61 zu § 38 des Entwurfs). Eine zuschussweise Gewährung, wie sie die Klägerin begehrt, kommt auf Grundlage von § 37 Abs 1 SGB XII nicht in Betracht (anders nur Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 37 RdNr 11). Der Senat hat keine Zweifel, dass die Gewährung von Darlehen für den Fall, dass tatsächlich keine Ansparungen aus dem Regelsatz erfolgt sind, jedenfalls bei Ausgaben in der hier in Rede stehenden Größenordnung den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung des Existenzminimums genügt (zur Problematik im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II> Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua, BVerfGE 137, 34, RdNr 116 ff). Insbesondere die Regelungen zur Rückzahlung solcher Darlehen (

§ 37

Abs 4 SGB XII) sind so gestaltet, dass sie im Einzelfall die Möglichkeit eröffnen, finanzielle Härten abzufangen. 20 Denkbare Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII gehen nach Art und Umfang (wie die Hilfen zur medizinischen Rehabilitation nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII) nicht über die Leistungen des SGB V hinaus und scheiden damit wegen der entsprechenden Beschränkung der Versorgung in § 33 Abs 2 Satz 2 SGB V aF aus. Ansprüche auf Leistungen nach § 73 SGB XII bestehen schließlich ebenfalls nicht. Eine sonstige Lebenslage iS des § 73 Satz 1 SGB XII zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Bedarf, der vom Regelbedarf erfasst ist, nicht vor (zuletzt BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R - RdNr 14 mwN). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147800208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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